AndyO hat geschrieben: ↑18. Dez 2023, 07:32
Ich erklär's mal so:
Es ist eine Stichtagsbetrachtung zum Pensionseintritt. Kann ja nicht anders sein, weil du mit einer lebenslangen Beamten-Vita verglichen werden sollst. Auf Antrag führt deine Versorgungskasse diese Berechnung durch. Da kommen dann die fiktiv möglichen Pensionsansprüche einer lebenslangen Beamten-Vita raus. Die Differenz aus deinen erdienten Prozenten und diesen fiktiven Prozenten ist dein pensionsunschädlicher Rentenfreibetrag. Es ist kein fixer Betrag sondern er steigt mit den Pensionen. Interessant ist an meinem Fall, also mit 57 3/4, dass ich die fiktiven 40 Jahre voll habe. Da waren ja auch noch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Fachoberschule drin, in denen keine Rentenbeiträge gezahlt wurden. Auch die wurden mitgezählt. Laufbahnvoraussetzungen gehobener Dienst haben wohl keine Rolle gespielt sondern nur die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, sprich Lebenszeit.
Hallo Andy0,
ich denke da liegst du falsch.
Ich sehe das so:
Eine Besserstellung kann ja erst mit der Auszahlung der Rente erfolgen. Somit wird eine Stichtagsberechnung mit dem Erreichen der gesetzlichen Rente durchgeführt. Und die wird nach §55BeamtVG gemacht.
Zuerst werden die zusätzlichen Zeiten nach §55 Absatz 2 ermittelt und daraus dann deine fiktive mögliche Höchstgrenze berechnet. Maximal 71,75%.
Sollte dann deine fiktive Höchstgrenze höher sein als dein Versorungsprozentsatz bei der Festsetzung deiner Versorgungsbezüge, kann dieser Unterschied durch deine Rente ausgeglichen werden. Welche Beträge deiner Rente berücksichtigt werden regelt §55 Absatz 4.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
So wie ich das lese zählen freiwillige Beitrag deshalb hier nicht Absatz1)
Dann erfolgt immer erst die ungekürzte Auszahlung der Rente und deine Versorgungsbezüge werden soweit gekürzt, dass sie maximal mit der Rente dem Betrag der fiktiven Höchstgrenze entspricht.
Somit braucht es zwei Sachen:
1. zusätzliche Zeiten nach Absatz 2
2. einen entsprechend hohen Rentenbetrag (und das dürfte viel schwieriger sein) um die Differenz auffüllen zu können. Um 500€ auszugleichen braucht man auch 500€ Rente was ca. 15 Jahre Durchschnittsverdienst entspricht.
Grüße