Dienstreise, Fortbildungsreisen Abrechnung

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connigra
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Dienstreise, Fortbildungsreisen Abrechnung

Beitrag von connigra »

Hallo zusammen,

vielleicht kann jemand hier Auskunft geben.
Fall: Länderbeamtin, war auf verschiedenen Fortbildungen und Weiterbildungen.
Antrag auf Reisekosten wurde beim Landesamt für Finanzen eingereicht.
Nun hat das Landesamt z. Teil nur die Hinfahrt und die Rückfahrt nicht erstattet usw. Die Erstattungsbescheide sind auch nicht nachvollziehbar, da keine Erklärungen dabei sind.

Wenn man nun gegen diese Abrechnungen vorgehen will, muss man laut Vermerk auf der Abrechnung Widerspruch einlegen.
Diesen Widerspruch haben wir eingelegt - und unsere Version, warum wir zu einer anderen Berechnung kamen, dargelegt.
Da der Widerspruch nun schon Wochen bei der Bearbeiterin lag haben wir nachgehakt.
Die Auskunft war, meine Tochter müsste zu einer Anhörung kommen.
Hä? Wieso das? Die Sachbearbeiterin hat einfach in einem Fall die Rückfahrkarte nicht beachtet, in einem anderen Fall das Tagesgeld in Höhe von 4, 50 € und in einem dritten Fall die Strecke von Wohnort zum Zug vergessen zu berechnen.
Die Punkte wurden genau im Widerspruch dokumentiert - wieso also eine Anhörung.
Erst dachte ich, meine Tochter hätte sich verhört und musste lachen, dann habe ich recherchiert und genau das gelesen.
Mit einer Anhörung gibt man dem Beamten nochmals das Recht seine Version darzustellen. Ja, ihre Version hat sie doch schriftlich dargestellt und anhand von Fahrkarten belegt.
Ganz ehrlich, man kann es auch übertreiben.
Weiter habe ich gelesen, dass solche Widersprüche gebührenpflichtig sind.
Hallo, das Landesamt rechnet ohne Erläuterung etwas ab, man fragt nach und dann ist das Nachfragen mittels Widerspruch gebührenpflichtig?
Ich habe das so von einem anderen Lehrer im Netz gelesen.
Kann das wirklich sein? Darf man nicht nachhaken, wie die Berechnung der Reisekosten oder Weiterbildungskosten zustande kommen?
Vielleicht kann jemand dazu was sagen. Vielen Dank im Voraus.
connigra
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Re: Dienstreise, Fortbildungsreisen Abrechnung

Beitrag von connigra »

Hallo nochmals,
habe nun selbst etwas recherchiert und bin fündig geworden... alles andere hätte mich auch gewundert.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,

erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
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