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Mindestversorgung kürzbar?

Verfasst: 10. Apr 2019, 16:30
von Pute
Hallo zusammen,
ich bin ganz neu hier und hoffe ich stelle mich nicht zu blöd an :?
Ich hab mir mittlerweile die Finger wundgescrollt, finde aber nicht die passende Antwort auf meine Frage(n) die da lautet:
Stimmt es, dass die Mindestpension IMMER die ca 1800€ umfasst, egal ob aktiver Vorruhestand mit 55,oder Vorruhestand mit 63/65 oder „normal“ mit 67 bzw durch Krankheit vor 63. Also bedeutet „Mindest“ in diesem Wort auch, dass nix gekürzt wird?
Tut mir Leid, wenn dieses Thema hier vielleicht schon mehr als durchgekaut wurde, ich finde nur die passenden Seiten nicht.
PS Hoffentlich entdecke ich auch die Antworten auf meine Fragen ;))

Re: Mindestversorgung kürzbar?

Verfasst: 10. Apr 2019, 22:52
von Posttussi
Hallo Pute :D

ich weiss von einer Kollegin,die auch die Mindestpension bekommt dass diese noch um den Versorgungsausgleich gekürzt wird den die Kollegin an ihren geschiedenen Mann zahlen muss.


LG

PT

Re: Mindestversorgung kürzbar?

Verfasst: 11. Apr 2019, 21:25
von mecki111
Die Berechnung und Höhe der Mindestversorgung ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. In allen Beamtenversorgungsgesetzen ist jedoch auch die Kürzung der Mindestversorgung beim Zusammentreffen mit anderen Einkünften (Erwerbseinkommen, zweiter Versorgungsbezug, Rente) geregelt. Auch der Versorgungsausgleich führt zu einer Kürzung der Mindestversorgung. Die Versorgungsbehörden des Bundes und der Länder haben auf ihren Websites regelmäßig entsprechende Informationen hinterlegt. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Informationen auch zum Dienstherrn gehören.

Re: Mindestversorgung kürzbar?

Verfasst: 11. Apr 2019, 22:40
von urbani
Ich war der Meinung, dass bei einem Zusammentreffen von Rente und Mindestpension diese nur dann gekürzt wird, wenn sie die höchstmögliche Pensionshöhe von 71,75 % übersteigt. Man könnte demnach also Mindestpension und Rente gleichzeitig erhalten. Oder stimmt das nicht?

Re: Mindestversorgung kürzbar?

Verfasst: 11. Apr 2019, 23:00
von Cyber
wenn deine "erdiente Versorgung" z.B wegen langer Freistellungszeiten (UOB, Teilzeit etc) eigentlich unter der Mindestversorgung liegt, erhältst du trotzdem die amtsunabhängige Mindestversorgung. Es wird dann aber vieles angerechnet und ggf. abgezogen seien es Rentenansprüche, die du vor deiner Beamtenzeit erworben hast ebenso Kindererziehungszeiten.