Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

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schlossallee
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Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von schlossallee »

Hallo,

die Frage betrifft das Beihilferecht NRW.
§2
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
1. in Krankheits- und Pflegefällen
a) für den Beihilfeberechtigten selbst,
b) für den nicht selbst beihilfeberechtigten und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten. Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte....des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18 000 Euro übersteigt.
Das Einkommen sei im Jahr 2018 18.001€.

Nun soll es Rechnungen geben mit Behandlungsdatum in 2018 und Rechnungsdatum 2018
Weiter Rechnungen mit Behandlungsdatum in 2018 und Rechnungsdatum 2019,
Rechnungen mit Behandlungsdatum in 2019 und Rechnungsdatum 2019,
Rechnungen mit Behandlungsdatum in 2019 und Rechnungsdatum 2020.

Antragstellung auf Beihilfe ist binnen Jahresfrist nach Rechnungsdatum möglich.

In 2019 soll das Einkommen 17.999€ betragen.

Welches Datum ist ausschlaggebend für eine Beihilfeleistung, Rechnungsdatum oder Antragsdatum, Behandlungsdatum würde ich mal ausschließen.


§ 199 VVG
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.Eine Umstellung kann ohne erneute Gesundheitsprüfung nur erfolgen, wenn der Änderungsantrag innerhalb von 6 Monaten erfolgt.
Doch wann beginnt die 6-Monats-Frist?
Mit dem Überschreiten der Einkommensgrenze, dem Einkommensteuerbescheid oder dem Bescheid einer Beihilfestelle?

Gibt es dazu gesicherte Erkenntnis?

Es kann sich ergeben, dass ein gültiger Steuerbescheid erst sehr spät z.B. Okt 2020 erstellt wird.
Wie ist damit umzugehen?

Ich bedanke mich für Informationen.

MfG
GFunkt
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von GFunkt »

schlossallee hat geschrieben: 5. Apr 2019, 09:29 Welches Datum ist ausschlaggebend für eine Beihilfeleistung, Rechnungsdatum oder Antragsdatum, Behandlungsdatum würde ich mal ausschließen.
Das Antragsdatum, steht doch glasklar in der Vorschrift. Abgesehen davon wird Beihilfe nur auf Antrag gezahlt. Wo kein Antrag ist, da gibts auch keine Beihilfeleistung.
Gerda Schwäbel
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von Gerda Schwäbel »

schlossallee hat geschrieben: 5. Apr 2019, 09:29 Antragstellung auf Beihilfe ist binnen Jahresfrist nach Rechnungsdatum möglich.
Das lese ich aus § 13 Abs. 3 BVO NRW nicht raus: Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird;
schlossallee
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von schlossallee »

Gerda Schwäbel hat geschrieben: 5. Apr 2019, 10:27
schlossallee hat geschrieben: 5. Apr 2019, 09:29 Antragstellung auf Beihilfe ist binnen Jahresfrist nach Rechnungsdatum möglich.
Das lese ich aus § 13 Abs. 3 BVO NRW nicht raus: Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird;
Danke,
interessant,
mir wurde ein Beleg nicht anerkannt mit dem Hinweis 9200:
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendung oder der erstmaligen Ausstellung der Rechnung beantragt wird ( Rechtsgrundlage § 13 Abs. 3 BVO NRW)

MfG
schlossallee
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von schlossallee »

GFunkt hat geschrieben: 5. Apr 2019, 09:56
schlossallee hat geschrieben: 5. Apr 2019, 09:29 Welches Datum ist ausschlaggebend für eine Beihilfeleistung, Rechnungsdatum oder Antragsdatum, Behandlungsdatum würde ich mal ausschließen.
Das Antragsdatum, steht doch glasklar in der Vorschrift. Abgesehen davon wird Beihilfe nur auf Antrag gezahlt. Wo kein Antrag ist, da gibts auch keine Beihilfeleistung.
Danke,
muss meinen Lesebrille putzen, Gläser sind nicht klar.
Ich beschäftige mich zum ersten Mal intensiver mit der BVO.
Das Antragsdatum, steht doch glasklar in der Vorschrift.
Ist für mich jetzt eine zweideutige Aussage.
1. Antwort auf meine Frage.
2. Hinweis, dass es glasklar in der Vorschrift steht.

:?:


MfG
GFunkt
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von GFunkt »

schlossallee hat geschrieben: 5. Apr 2019, 11:17 mir wurde ein Beleg nicht anerkannt mit dem Hinweis 9200:
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendung oder der erstmaligen Ausstellung der Rechnung beantragt wird ( Rechtsgrundlage § 13 Abs. 3 BVO NRW)
§ 13 Abs. 3 BVO NRW i.d.g.F. mit 24 Monaten Antragsfrist ist seit 1.1.2019 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2018 entstehen.
GFunkt
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von GFunkt »

schlossallee hat geschrieben: 5. Apr 2019, 11:22
Das Antragsdatum, steht doch glasklar in der Vorschrift.
Ist für mich jetzt eine zweideutige Aussage.
1. Antwort auf meine Frage.
2. Hinweis, dass es glasklar in der Vorschrift steht.
Ist mir schleierhaft, was an meiner Aussage zweideutig sein soll. Sie zitieren die Vorschrift doch selbst
schlossallee hat geschrieben: 5. Apr 2019, 09:29
§2
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
1. in Krankheits- und Pflegefällen
a) für den Beihilfeberechtigten selbst,
b) für den nicht selbst beihilfeberechtigten und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten. Eine wirtschaftliche Unselbständigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte....des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18 000 Euro übersteigt.
schlossallee
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von schlossallee »

@ GFunkt,
GFunkt hat geschrieben: 5. Apr 2019, 11:46 Ist mir schleierhaft, was an meiner Aussage zweideutig sein soll. Sie zitieren die Vorschrift doch selbst
:)

Ich schreib ja nicht, dass die Aussage zweideutig ist, sondern
schlossallee hat geschrieben: 5. Apr 2019, 11:22 Ist für mich jetzt eine zweideutige Aussage.
dass es an mir liegt und es eine Zeit braucht bis sich meine grauen Zellen mit Erkenntnis füllen.

MfG
Gerda Schwäbel
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von Gerda Schwäbel »

GFunkt hat geschrieben: 5. Apr 2019, 11:32 § 13 Abs. 3 BVO NRW i.d.g.F. mit 24 Monaten Antragsfrist ist seit 1.1.2019 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2018 entstehen.
Danke für die Richtigstellung, das war mir nicht bekannt.
schlossallee
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von schlossallee »

Hallo,

aus meiner Sicht wäre es logisch, wenn im Jahr XXXX das Einkommen 18.000€ übersteigt, alle Kosten für Behandlung im Jahr XXXX, die im Jahr XXXX entstanden sind, nicht als behilfefähig zu betrachten.

Jetzt entnehme ich den Einlassungen:
sollte z.B. im Jahr 2019 das Einkommen 18.000€ übersteigen, reicht man alle Rechnungen die bis zum 31.12.2019 eingegangen sind ein, dank App geht das auch noch in der Silvesternacht.
Alle Rechnungen aus dem Jahr 2020 reicht man am 1.1.2021 ein.

Damit wäre es möglich ein Jahr mit > 18.000€ zu überbrücken.

MfG
uwe
schlossallee
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von schlossallee »

freshair hat geschrieben: 5. Apr 2019, 11:16 ....ich hatte vor vielen jahren mal das gleiche Problem...Aufwendugen aus dem Vorjahr (wo der Verdienst der Ehefrau als Studentin unter der Einkommensgrenze lag) erst nach Eingang der Rechnung (Anfang Januar des Folgejahres) beantragt, mit der Folge, dass der Antrag abgelehnt wurde (da meine Ehefrau zum 02.01. eine Stelle angetreten hatte, wo der Verdienst hochgerechnet über der Einkommensgrenze lag)...Widerspruch wurde ebenfalls abgelehnt...
Verstehe ich nicht.

Im Studienjahr war das Einkommen < 18.000€
Rechnungen aus dem Studienjahr wurden im Studienjahr+1 beantragt. Es war absehbar, dass das Einkommen >18.000 liegen würde und auch lag.
Der Antrag wurde abgelehnt.

:?: :arrow: :idea: das war aber dann nicht NRW.

MfG
Gertrud1927
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Wie schon oft erwähnt wird für den Angehörigen das Einkommen aus dem Vorjahr der Antragstellung genommen.
Er darf aber im Jahr der Antragstellung auch kein Einkommen über der Grenze haben.
Die Rechnungen müssen innerhalb von 24 Monaten ab Rechnungsdatum eingereicht werden.
Bei wechseldem Einkommen kann man durch verschieben der Antragstellung eine Rechnung beihilfefähig machen.
Wenn die Antragstellung aber in ein Jahr mit Einkommen über der Grenze kommt gibt es für alle Rechnungen in diesem Antrag keine Beihilfe.
schlossallee
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von schlossallee »

Dank,
Gertrud1927 hat geschrieben: 5. Apr 2019, 18:53 Er darf aber im Jahr der Antragstellung auch kein Einkommen über der Grenze haben.
Das könnte ich bisher noch nicht nachlesen.

Das Einkommen sei 500€ aus monatlicher Miete, also 6.000€. Im Dezember kommen überraschend 12.001€ aus Kursgewinnen dazu >>>> keinen Beihilfe bzw. Rückzahlung der bereits erstatteten Rechnungen?

alt.

Das Einkommen sei 20.000€ aus der Jahresmiete, am Jahresende kommen Kursverluste von 2.001€ dazu. >>>>> wirtschaftliche Unselbstständigkeit.
Erstattungfähigkeit, jedoch hat die 100% Krankenversicherung bereits gezahlt?

Da halte ich die Regelung, "maßgebend ist die Steuererklärung vom Vorjahr", für eindeutiger.

MfG
Gertrud1927
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Es ist so wie ich geschrieben habe. Darum wird auch auf dem Beihilfeantrag das Einkommen des Partners im laufenden Jahr abgefragt.
schlossallee
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Re: Einkommensgrenze für Beihilfeberechtigung überschritten

Beitrag von schlossallee »

Gertrud1927 hat geschrieben: 6. Apr 2019, 12:08 Es ist so wie ich geschrieben habe. Darum wird auch auf dem Beihilfeantrag das Einkommen des Partners im laufenden Jahr abgefragt.
Danke,

dennoch glaube ich es nicht.
Die Abfrage umfasst das Kalenderjahr vor der Antragsstellung und das laufende Jahr.
Jeweils ist die Antwort möglich " noch nicht absehbar"
Aus dem laufenden Jahr wird im nächsten Jahr das Jahr vor der Antragstellung.

Alle Beihilfezahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Gewissheit haben beide Seiten erst, wenn ein gültiger Steuerbescheid vorliegt.

Erst mit dieser Gewissheit kann der Beihilfeberechtigte entscheiden den Versicherungsschutz durch eine Krankenversicherung auf Vollversicherung zu erhöhen.

Deshalb kann ich die Einlassungen nicht nachvollziehen.


Ein wirtschaftlich abhängiger Ehegatte bekommt im Frühjahr ein Herz verpflanzt, kostet 500.000€.
Im Herbst erbt er ein Aktienpaket, erhält Dividende und reißt die 18.000€ Marke um einen ct.

Die PKV hat 30% der 500.000€ erstattet. Muss er nun 70% von 500.000€ an die Beihilfe zurückzahlen?

MfG
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