Versetzung in den Ruhestand- Freie Heilfürsorge (BW)

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Andor
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Versetzung in den Ruhestand- Freie Heilfürsorge (BW)

Beitrag von Andor »

Liebe Community,

wenn jemand vorzeitig in den Ruhestand geschickt wird, bekommt er eine Verfügung.
Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem einem die Verfügung bekannt gegeben wurde.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung.

Nach §44 Abs. 2 LBG wird jedoch vom Ablauf des Monats, in dem einen die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bis zu deren Unanfechtbarkeit der Teil der Dienstbezüge einbehalten, der die Versorgungsbezüge übersteigt.

So jetzt zum Knackpunkt:
Mit der Versetzung in den Ruhestand endet der Anspruch auf freie Heilfürsorge und man hat Anspruch auf Beihilfe als Versorgungsempfänger.

Wenn man jetzt gegen diese Verfügung vorgehen würde, was passiert mit der freien Heilfürsorge? (Widerspruch-Landesbeamter BW).
KlauSchli
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Re: Versetzung in den Ruhestand- Freie Heilfürsorge (BW)

Beitrag von KlauSchli »

Von mir leider keine Antwort auf die Interessante Frage, und die stellt sich nicht nur in BW sondern müsste in allen Bundesländern und Laufbahnen in denen Anspruch auf (Freie) Heilfürsorge besteht, gleichermaßen von Relevanz sein. So zumindest auch in NI, hier habe ich mir gleiche Frage auch gestellt. Das ist ja auch ein durchaus finanziell erheblicher Umstand, ob man weiterhin in der Heilfürsorge verbleibt, oder die über die Beihilfe hinaus verbleibenden 30 % an die PKV leisten muss.
Gertrud1927
Beiträge: 516
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Re: Versetzung in den Ruhestand- Freie Heilfürsorge (BW)

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Ich denke so.
Im Ruhestand bist Du doch erst wenn es entschieden ist. Wird doch bei Widerspruch aufgeschoben. Solange ist doch noch Heilfürsorge.
Bekommst aber nur Deine Bezüge in Höhe vom späterem Ruhegehalt. Aber ist noch kein Ruhegehalt.
Andor
Beiträge: 23
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Re: Versetzung in den Ruhestand- Freie Heilfürsorge (BW)

Beitrag von Andor »

Anbei ein interessanter Auszug:

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
zur Heilfürsorgeverordnung (VwVHVO)
Vom 28. April 2016 - Az. 3-0375.0/241 –

1.1.9 Nach § 79 Absatz 1 LBG besteht ein Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen, solange ein Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge besteht. Während der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Wirkungen der Zurruhesetzungsverfügung gehemmt, so dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen daraus gezogen werden dürfen.
Mithin besteht der Anspruch auf Bezüge ungeachtet einer möglichen späteren Rückgewährverpflichtung nach wie vor.

In den Fällen einer Entlassung und des damit verbundenen völligen Verlusts von Dienstbezügen kann der rückwirkende Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer Rückgewährverpflichtung jeglicher damit verbundenen Leistung des Dienstherrn verstanden werden.

"In den Fällen des Statuswechsels vom aktiven zum Ruhestandsbeamten und damit von einem System der Gesundheitsfürsorge in ein anderes, bestehen jedoch keine Einwände, wenn bei vom Betroffenen erhobenen Rechtsbehelfen gegen eine vorzeitige Zurruhesetzung die Heilfürsorgeberechtigung bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung ungeachtet der letztlichen Entscheidung über diese Rechtsbehelfe als fortbestehend erachtet wird und eine Rückforderung der in diesem Zeitraum erbrachten Heilfürsorgeleistungen unterbleibt".

Ist wirklich nicht leicht zu verstehen!
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