§50 f BeamtVG -
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§50 f BeamtVG -
Handelt es sich beim § 50 f BeamtVG um eine zusätzsätzliche private Pflegeversicherung ?
Mit besten Grüßen, bis bald
Ralf
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Re: §50 f BeamtVG -
Hallo.
Ist nur ein Abzug vom Gehalt.
Auch Beamte als Pensionäre haben den vollen Beitrag für eine volle Pflegeversicherung zu leisten.
Dein normaler Pflegeversicherungsbeitrag ist ja nur Beitrag für den Teil der nicht von der Beihilfe getragen wird.
Ist nur ein Abzug vom Gehalt.
Auch Beamte als Pensionäre haben den vollen Beitrag für eine volle Pflegeversicherung zu leisten.
Dein normaler Pflegeversicherungsbeitrag ist ja nur Beitrag für den Teil der nicht von der Beihilfe getragen wird.
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Re: §50 f BeamtVG -
Nein, das ist so nicht richtig. Der Aktive zahlt das eben nicht, sondern nur seine private Pflegeversicherung.
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Re: §50 f BeamtVG -
Hallo. Ich denke es ist doch so.
Ich hab auch geschrieben Beamte als Pensionäre. Der Fragesteller hat auch im BeamtVG gefragt und das gilt nur für Ruhegehalt bei Pensionären.
Ich hab auch geschrieben Beamte als Pensionäre. Der Fragesteller hat auch im BeamtVG gefragt und das gilt nur für Ruhegehalt bei Pensionären.
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Re: §50 f BeamtVG -
Erst einmal, danke für eure Beiträge.
Ausgangspunkt war -
bei der Einkommensteuererklärung gab ich den gem. §50 f BeamtVG abgeführten Betrag als Pflegeversicherungsbeitrag an.
Antwort war -
es handelt sich hierbei um eine "zusätzliche private Pflegeversicherung". Und,
weil der Höchstbetrag für sonstige Versorgungsaufwendungen i.H. von 1900 Euro bereits erreicht wird, bleibt der, gem. § 50f BeamtVG abgeführte Betrag, bei der Einkommenssteuererklärung unberücksichtigt.
Ausgangspunkt war -
bei der Einkommensteuererklärung gab ich den gem. §50 f BeamtVG abgeführten Betrag als Pflegeversicherungsbeitrag an.
Antwort war -
es handelt sich hierbei um eine "zusätzliche private Pflegeversicherung". Und,
weil der Höchstbetrag für sonstige Versorgungsaufwendungen i.H. von 1900 Euro bereits erreicht wird, bleibt der, gem. § 50f BeamtVG abgeführte Betrag, bei der Einkommenssteuererklärung unberücksichtigt.
Mit besten Grüßen, bis bald
Ralf
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Re: §50 f BeamtVG -
Interessant.
Re: §50 f BeamtVG -
§ 50 f ist erst mit Eintritt in den Ruhestand zu zahlen.
Der Betrag wird von den max erreichbaren 71,75 Prozent abgezogen.
Im Prinzip sind es ja nicht mal 71,75 Prozent.
Besoldungsgruppe / Summe mal 0,99010 geteilt durch 100 mal 71,75 minus § 50 f (1,525 Prozent zur Zeit)
Das sind dann die Brutto-Versorgungsbezüge die versteuert werden .
§ 50 f ist nicht absetzbar.
Ab 2020 ist nur die Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung in voller Höhe
absetzbar (auch über 1900 Euro).
Die Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen von 2004 gibt es nicht mehr. Richtig ??
Der Betrag wird von den max erreichbaren 71,75 Prozent abgezogen.
Im Prinzip sind es ja nicht mal 71,75 Prozent.
Besoldungsgruppe / Summe mal 0,99010 geteilt durch 100 mal 71,75 minus § 50 f (1,525 Prozent zur Zeit)
Das sind dann die Brutto-Versorgungsbezüge die versteuert werden .
§ 50 f ist nicht absetzbar.
Ab 2020 ist nur die Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung in voller Höhe
absetzbar (auch über 1900 Euro).
Die Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen von 2004 gibt es nicht mehr. Richtig ??
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Re: §50 f BeamtVG -
Hallo.
Hier ist noch eine Seite wo steht das hinter diesem Beitrag keine Versicherungsleistung steht.
Auch sind es keine Sonderausgaben wie in Beitrag 5.
https://www.banst-pt.de/versorgung/abzu ... eistungen/
Hier ist noch eine Seite wo steht das hinter diesem Beitrag keine Versicherungsleistung steht.
Auch sind es keine Sonderausgaben wie in Beitrag 5.
https://www.banst-pt.de/versorgung/abzu ... eistungen/
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Re: §50 f BeamtVG -
Danke für die Info. Da hat das FA eher unrichtige Dinge geschrieben.Gertrud1927 hat geschrieben: ↑20. Nov 2020, 23:13 Hallo.
Hier ist noch eine Seite wo steht das hinter diesem Beitrag keine Versicherungsleistung steht.
Auch sind es keine Sonderausgaben wie in Beitrag 5.
https://www.banst-pt.de/versorgung/abzu ... eistungen/
Re: §50 f BeamtVG -
Hierbei handelt es sich um einen sogenannten "Solidarbeitrag" der Beamten, dahinter steckt keine sonstige oder andere Leistung dahinter. Das ist einfach eine Sonderabgabe für Beamte.Gertrud1927 hat geschrieben: ↑20. Nov 2020, 23:13 Hallo.
Hier ist noch eine Seite wo steht das hinter diesem Beitrag keine Versicherungsleistung steht.
Auch sind es keine Sonderausgaben wie in Beitrag 5.
https://www.banst-pt.de/versorgung/abzu ... eistungen/
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Re: §50 f BeamtVG -
Danke für eure Beiträge. Da ich mir leider immer noch nicht sicher bin, ob ich alles richtig verstanden habe, möchte ich die Frage noch einmal stellen.
Ist der Beitrag für die Pflegeversicherung (§50f BeamtVG) für die Einkommensteuerberechnung relevant oder nicht? Ein kurzes Ja oder Nein würde mir reichen. Danke
Ist der Beitrag für die Pflegeversicherung (§50f BeamtVG) für die Einkommensteuerberechnung relevant oder nicht? Ein kurzes Ja oder Nein würde mir reichen. Danke
Mit besten Grüßen, bis bald
Ralf
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Re: §50 f BeamtVG -
Hallo.Geht nicht ja oder nein.
Es sind keine Vorsorgeaufwendungen.
Nur Deine Versorgung ist um den Betrag geringer. Da steht dann auch ein geringerer Betrag als Versorgungsbezüge in der Steuererklärung.
Es sind keine Vorsorgeaufwendungen.
Nur Deine Versorgung ist um den Betrag geringer. Da steht dann auch ein geringerer Betrag als Versorgungsbezüge in der Steuererklärung.
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Re: §50 f BeamtVG -
Für die Angaben in der Steuererklärung: Nein. Einfach die Angaben aus der elektronischen Lohnsteuerbeschenigung übernehmen.
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Re: §50 f BeamtVG -
So ist esGertrud1927 hat geschrieben: ↑22. Nov 2020, 17:36 Hallo.Geht nicht ja oder nein.
Es sind keine Vorsorgeaufwendungen.
Nur Deine Versorgung ist um den Betrag geringer. Da steht dann auch ein geringerer Betrag als Versorgungsbezüge in der Steuererklärung.