Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

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HarryLime56
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Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von HarryLime56 »

Hallo, liebe Foristinnen und Foristen,

ich bin 61 Jahre alt und seit Ende 2007 dienstunfähig/pensioniert. Bis 2011 wurde ich vom damaligen Amtsarzt dreimal untersucht und wegen körperlicher und psychischer Probleme für dienstunfähig befunden. Nun bin ich jedoch seit etwas mehr als zwei Jahren wieder komplett gesund, was mir die behandelnden Fachärzte auch bescheinigt haben. In dieser Zeit war ich auch beim Amtsarzt vorstellig geworden, der mich untersuchte und wegen der psychischen Erkrankung einen Psychiater (Gutachter) mit einer eingehenden Untersuchung beauftragte. Ausserdem musste ich noch eine ergotherapeutische und eine psychotherapeutische Behandlung durchführen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung und der Behandlungen waren erfolgreich. Alle haben geschrieben, dass ich wieder fähig sei zu arbeiten. Der Gutachter schrieb, dass ich nach dem Hamburger Modell wiedereingegliedert werden und im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig werden sollte.

Zwischenzeitlich war besagter Amtsarzt in Pension gegangen. Der neue Amtsarzt ging in seinem Urteil gar nicht auf die ihm vorliegenden Befunde ein. Ihn habe ich auch nie zu Gesicht bekommen. Er führte in seinem Gutachten alte Befunde auf und kam zu dem Schluss, dass ich gar nicht diensttauglich sei, und dass künftig auch nicht mehr damit zu rechnen sei. Eine erneute Untersuchung sei nicht erforderlich. Jetzt hatte ich mir alle Untersuchungsergebnisse zusenden lassen, habe sie mir durchgelesen. Die Diskrepanz zwischen den Urteilen vom neuen Amtsarzt und dem Gutachter kam mir "spanisch" vor, sodass ich einen Fachanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragte, nachdem ich vom Dienstherrn einen abschlägigen Bescheid bekommen hatte. Das war im Herbst letzten Jahres. Der Anwalt legte einen Widerspruch ein, auf den der Dienstherr nicht reagierte. Nach erneuter Aufforderung durch den Anwalt kam endlich der Widerspruchsbescheid, in dem mir mitgeteilt wurde, dass mit einer Reaktivierung nicht zu rechnen sei. Gegen den Bescheid könnte aber vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, was auch geschehen soll, nachdem ich Prozesskostenhilfe beantragen muss. Mein Dienstherr hat einfach kein Interesse daran, so einen alten Mann nochmal arbeiten zu lassen. Das macht für ihn auch zuviel Mühe.

Jetzt habe ich Bedenken, dass das Gericht ins gleiche Horn bläst wie der Dienstherr. Nach umfangreicher Suche im Internet habe ich nichts Vergleichbares für mich gefunden. Nebenbei bemerkt möchte ich auch gern nochmal arbeiten. Ich bin auch auf das Geld angewiesen. Meine Pension ist nach meiner Scheidung vor vier Jahren gerade so hoch wie bei einem Hartz4-Empfänger, nach Abzug von Miete und Strom! Und vielleicht springen bei der künftigen Pension noch zusätzlich 50 Euro heraus?

Hat jemand von Euch vielleicht einen Rat
Torquemada
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Torquemada »

dibedupp hat geschrieben: 31. Mär 2018, 17:28 Da du bereits von einem Anwalt vertreten wirst und auch beabsichtigt zu klagen, was soll dir da noch jemand raten? Mehr als du bereits tust geht nicht.
Richtig. Hier geht darum, ob deine Behörde rechtlich korrekt handelt oder nicht. Und das wird gerichtlich geklärt werden. Viel Erfolg.
Buchhalter-Telko
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Buchhalter-Telko »

Als Erstes würde ich dem Fragesteller fragen, ob er einen spezialisierten Anwalt für Verwaltungsrechts hat - dann besser noch einen Anwalt für Beamtenrecht und im Idealfall einen Anwalt, der Erfahrungen mit der Vorgehensweise dem jeweiligen Dienstherrn hat. Es gibt z. B. in der Köln/Bonner Gegend sehr gute Rechtsanwälte und auch im Saarland - aber das würde ich auf jeden Fall klären.
Denn der Begriff Fachanwalt ist ein weit zu dehnender Begriff...
Dann würde ich eine komplett andere Strategie fahren - hier z. B. selber einen Reaktivierungsantrag stellen.

@ HarryLime56
Hier sollte auf jeden Fall das neue Gutachten angezweifelt werden - denn wenn mich der AA nicht gesehen hat, kann auch keine ordnungsgemäße Begutachtung durchgeführt worden sein. Und wenn das gelingt, dann wären die Chancen nicht schlecht...
Da ich denke, dass diese bisherigen Untersuchungen vom Dienstherr auch "gesteuert" wurden, kannst Du aber auch von dir aus einen Reaktivierungsantrag stellen - siehe hierzu § 46 Abs. 6 BBG. Dieser Antrag der Reaktivierung muss unabhängig von deiner aktuellen Pensionierung geprüft werden. Das sollte auch dein Anwalt wissen.
Dann würde ich auch direkt den letzten Amtsarzt ablehnen - denn Du kannst davon ausgehen, dass der Dienstherr diesen Amtsarzt wieder auswählt und dann bringt das nichts...

Vorher würde ich mich mit deinen behandelnden Ärzten zusammen setzen und auch seine Einschätzung anhören - dann neue Befundbericht erstellen lassen, die ja positiv sein werden. Wenn diese dann noch deine Dienstfähigkeit aus ärztlicher Sicht sehen und eine Reaktivierung unterstützen, sollte das in Befundberichten oder Gutachten festgehalten und dokumentiert werden. Und dann kannst Du den Reaktivierungsantrag stellen - direkt dann bitte auch den besagten Amtsarzt ablehnen (mit Begründung). Sollte dann ein anderer Amtsarzt deine Dienstfähigkeit sehen, hast Du fast schon gewonnen.
Denn dann gibt es nur noch sehr sehr wenige Gründe, warum ein Dienstherr einer Reaktivierung widersprechen kann...dazu gibt es schon einige höchstrichterliche Urteile, also zu der Reaktivierung - z. B.: BVerwG 2 C 68.08 vom 25.08.2009.

Eine Reaktivierung kannst Du auch ohne Anwalt erst einmal durchführen - dann einfach mit einem formlosen Antrag von Dir und direkt mit Berichten des Facharztes, beim Dienstherr beantragen.
Diese Vorgehensweise ist auch der einfachere Weg - im Gegensatz zu der von dir angestrebten Klage in deiner Eingangsfrage. Das Problem ist immer, einem Amtsarzt ein "falsches" Attest zu unterstellen und dann nachzuweisen...vor allen Dingen kannst Du in deinem Fall immer nur reagieren...
Wenn Du aber den Antrag auf Reaktivierung stellst, muss der Dienstherr reagieren und Du kannst schon von Beginn an eine "Steuerung" vornehmen, in dem Du Atteste deiner Dienstfähigkeit vorlegst und den besagten Amtsarzt (versuchst) abzulehnst...


Ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Erfolg und halt uns mal auf dem Laufenden - mich gerne auch per PN.
Torquemada
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Torquemada »

Die ganze Schreiberei von Telekommiker ist völlig an der Sache vorbei. Es liegt bereits ein WIDERSPRUCHSBESCHEID vor, gegen den jetzt geklagt werden kann.

Somit entfällt jede Überlegung, wie man angeblich vorzugehen habe.
Metro
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Metro »

Meine kleinen,
wir sind hier nicht im Kindergarten !
Es wäre schön wenn ihr euch etwas mäßigt !
Danke
MOD


Ich wünsche dir viel Kraft und dass sich eine gute Lösung findet!
Buchhalter-Telko
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Buchhalter-Telko »

Sorry,
ich hatte schon gelesen, dass er bei der BZD ist - und diesen Beitrag im Bereich Bundesbeamter geschrieben hat...da habe ich mich einfach vertan

Ist aber auch unerheblich ob Telekom oder BZD - denn hier findet das Bundesbeamtengesetz (BBG) Anwendung - und es bleibt alles wie ich geschrieben habe...
Wenn HarryLime56 die Reaktivierung von sich aus beantragt hätte, dann hätte er es auch mit Sicherheit geschrieben. Und warum soll er denn dreimal vom Amtsarzt bis 2011 untersucht werden und dann wurde ein anderer Amtsarzt ausgesucht, der dann eben zu einem anderen Urteil gekommen ist. Hier handelt es sich eindeutig bei dem bis zu diesem Zeitpunkt beschriebenen Vorgang nicht um einen Antrag auf Reaktivierung von HarryLime56. Wäre ja auch totaler Schwachsinn, denn warum soll bei einem Reaktivierungsverfahren dreimal eine Untersuchung bis 2011 erfolgen und dann auf einmal wieder eine Untersuchung nach mehreren Jahren. Alle Untersuchungen waren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG, die besagt:
"Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht."

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte HarryLime56 ja auch immer wieder ärztliche Atteste vorgelegt, die besagten, dass er dienstfähig ist - Zitat von HarryLime56:
Alle haben geschrieben, dass ich wieder fähig sei zu arbeiten. Der Gutachter schrieb, dass ich nach dem Hamburger Modell wiedereingegliedert werden und im allgemeinen Verwaltungsdienst tätig werden sollte.

Wo bitte steht denn in dem Eingangsbeitrag was von einer Reaktivierung auf Antrag des Beamten ??? Und wenn es kein Antrag auf Reaktivierung des Beamten ist, dann kann es nur vom Dienstherrn aus kommen...da gibt es auch überhaupt nichts zu deuten !!!


@ HarryLime56
Lass dich nicht beirren...Im Moment hast liegt bei deinem Widerspruchsverfahren (mit folgender Klage) ein Verwaltungsakt vor. Eine möglicher Antrag auf Reaktivierung löst einen weiteren getrennten Verwaltungsvorgang aus, der NICHT mit deinem aktuellen Verfahren zu tun hat. Frag einfach mal deinen Anwalt.

Ich darf Dir noch einen Tipp geben, bei dem Problem der Kostenfrage und der möglichen Entscheidung, dass Du vielleicht keine Prozesskostenhilfe bekommst - da gibt es eine "elegante" Lösung (wenn Du PKH bekommst, dann würde ich alles über den Anwalt laufen lassen):
Du kannst jetzt in deinem laufenden Fall die Klage selber beim Verwaltungsgericht selber einreichen (also für den Fall, dass die Prozesskostenhilfe nicht gezahlt) wird - und direkt bei der Klage angeben, dass Du den Grund der Klage nachreichen wirst - und das ohne Anwalt erst einmal. Das ist keine Hexerei und kann jeder selber machen - formlos und ohne großen Aufwand. Wenn Du einen Anwalt schon ausgesucht aber nicht beauftragt hast und jetzt keine PKH bekommst, kannst Du ihm das auch so erklären und nachfragen, ob es möglich ist und ob er nachher mit ins "Boot" genommen wird. Dann kannst Du immer noch später entscheiden, ob und wie Du weiter vorgehen wirst. Somit hast Du die Klagefrist gewahrt und kannst erst einmal nichts weiter verkehrt machen und in aller Ruhe abwarten.

Dann reichst Du im gleichen "Atemzug" die Reaktivierung bei deinem Dienstherrn mit dem Hinweis auf § 46 Abs. 5 BBG ein - diesem Antrag der Prüfung muss dein Dienstherr stattgeben und er wird eine Untersuchung bei einem Amtsarzt beauftragen. Du kannst bereits mit diesem Antrag auch deinem Dienstherrn mitteilen, dass Du den deinen erwähnten Amtsarzt aus der letzten Untersuchung nicht akzeptierst und hier bitte ein anderer Amtsarzt ausgesucht werden soll.
Du brauchst bei deinem Dienstherrn keine Atteste oder dergleichen vorzulegen - wenn Du aber bereits ein ärztliches Attest vorliegen hast, kannst Du das gerne dem Dienstherrn vorlegen oder darauf verweisen, dass dein behandelnder Facharzt deine Dienstfähigkeit attestiert hat. Wenn Du noch weitere Attest vorlegen willst (z. B. von anderen beteiligten Ärzten), einfach nochmals mit deinen bisherigen behandelnden Fachärzten sprechen. Ich gehe davon aus, dass sich dein Gesundheitszustand ja auch wieder wesentlich verbessert hat (so wie Du es selber geschrieben hast) und hier eindeutig eine Dienstfähigkeit attestiert wird.

Dann wirst Du später eine Einladung von deinem Dienstherr für eine Untersuchung bei einem Amtsarzt erhalten - und dann werden die Karten wieder "neu gemischt" !!!
Mit der Beantragung der Reaktivierung oder zum Zeitpunkt der Einladung, würde ich dem VG schreiben (falls Du ohne Anwalt die Klage eingereicht hast) und nachfragen, ob bei deinem Klageverfahren für deinen eingangs erwähnten Fall, das Ruhen angeordnet werden kann - dies geht aber nur mit Einverständnis der Beteiligten, also mit Einverständnis von deinem Dienstherrn. Als Grund gibst Du das parallere Verfahren deines Antrages auf Reaktivierung an. Wenn das Ruhen vom VG erlassen wird, ist es gut - wenn nicht, muss Du hier für Dich entscheiden, ob eine Klage ohne Anwalt weiter durchgeführt werden soll (hier wieder für den Fall, dass keine PKH gewährt wurde).

In jedem Fall wird jetzt aber das Reaktivierungsverfahren (nochmals: hierbei handelt es sich um ein zweites getrenntes Verwaltungsverfahren) durchgeführt und nach der Untersuchung durch den beauftragten Amtsarzt muss der Dienstherr eine Entscheidung fällen. Wenn der Amtsarzt feststellt, dass Du dienstunfähig bist - dann ist es so. Wenn aber der Amtsarzt zu dem Ergebnis kommt, dass Du grundsätzlich dienstfähig bist (nochmals der Hinweis, dass auch es bestimmte gesundheitliche Einschränkungen geben darf), dann wird es in der Regel zu einer Reaktivierung kommen.
Vertraue mir einfach und les Dir bitte mal das zitierte Gerichtsurteil aufmerksam durch - auch mal einfach googeln, dort gibt es auch noch andere Urteil in Bezug auf eine Reaktivierung.
Es gibt nur ganz wenige Gründe, in denen der Dienstherr einer Reaktivierung widersprechen kann, wenn der Amtsarzt die Dienstfähigkeit attestiert - darauf hatte ich ja schon in meinem letzten Beitrag hingewiesen...

Und lass Dich bitte nicht hier verunsichern. Alle die sich bisher hier im Beitrag gemeldet haben (in erster Linie Metro), zeigen Dir nur Gründe auf, dass Du nichts anderes machen kannst, als gegen den Widerspruchsbescheid vorzugehen. Ich zeige Dir auf, welche Möglichkeiten du hast und wie diese aussehen können. Überlege dir auch, was für dich wichtig ist. Und überlege dir bitte, welche Interessen hier meine Vorschreiber habe aus welchem Grunde eine solche Möglichkeit des Antrages einer Reaktivierung überhaupt nicht von deinen erwähnt werden und aus welchem Grunde jetzt gegen eine solche Möglichkeit "gewettert" wird. Ich kann es Dir sagen, denn ein Dienstherr sieht einen Antrag auf Reaktivierung nicht gerne. Denn dann sind die Grenzen für eine Ablehnung (bei Dienstfähigkeit) sehr sehr eng gesetzt und der Dienstherr hat fast keine Möglichkeit, einen Antrag auf Reaktivierung abzulehnen !!!


Schreib mich einfach mal per PN an - da kann ich Dir auch mehr schreiben...
Metro
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Metro »

Buchhalter-Telko hat geschrieben: 1. Apr 2018, 20:39 Wenn HarryLime56 die Reaktivierung von sich aus beantragt hätte, dann hätte er es auch mit Sicherheit geschrieben.
Meine Erfahrung ist, dass viele Foristen (verständlicherweise) sehr sparsam mit Details zu ihrem Fall umgehen. Auch habe ich deine Darstellung nicht angezweifelt, sondern lediglich angemerkt, dass ich aus Harrys Beitrag nicht zweifelsfrei herauslesen kann, ob er nicht bereits von sich aus einen Antrag auf Reaktivierung gestellt hat. Ich hatte, wenn ich es richtig in Erinnerung habe, sogar die Frage angeschlossen, ob ich da etwas übersehen habe. Deshalb finde ich abwertende Bemerkungen wie diese unangemessen und nicht sachdienlich:
Buchhalter-Telko hat geschrieben: 1. Apr 2018, 20:39 " Wäre ja auch totaler Schwachsinn, denn warum soll bei einem Reaktivierungsverfahren dreimal eine Untersuchung bis 2011 erfolgen und dann auf einmal wieder eine Untersuchung nach mehreren Jahren."
Auch du selbst scheinst dir ja nicht 100%ig sicher zu sein:
Buchhalter-Telko hat geschrieben: 1. Apr 2018, 20:39Alle Untersuchungen waren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBG
Buchhalter-Telko hat geschrieben: 1. Apr 2018, 20:39Wo bitte steht denn in dem Eingangsbeitrag was von einer Reaktivierung auf Antrag des Beamten ??? Und wenn es kein Antrag auf Reaktivierung des Beamten ist, dann kann es nur vom Dienstherrn aus kommen...da gibt es auch überhaupt nichts zu deuten !!!
Ich hatte lediglich geschrieben, dass ich es nicht zweifelsfrei herauslesen kann. Weder deine zahlreichen Ausrufe- und Fragezeichen noch deine Ansicht, da gebe es nichts zu deuten, helfen mir da weiter. Es mag eine hohe Wahrscheinlichkeit geben, dass deine Interpretation zutrifft. Dass deine Interpretation aber die einzig mögliche Lesart von Harrys Beitrag ist, bleibt aus meiner Sicht fraglich.
Buchhalter-Telko hat geschrieben: 1. Apr 2018, 20:39Alle die sich bisher hier im Beitrag gemeldet haben (in erster Linie Metro), zeigen Dir nur Gründe auf, dass Du nichts anderes machen kannst, als gegen den Widerspruchsbescheid vorzugehen.
Ich habe hier bisher zwei Beiträge geschrieben. Der Erste befasst sich ausschließlich mit dem Mitglied "Telekommiker" und enthält keinerlei Ratschläge in der Sache. Der Zweite enthielt nichts weiter als den Hinweis an dich, dass Harry nicht bei der Telekom ist, sowie die nun von dir aufgegriffene Bemerkung, dass ich nicht zweifelsfrei aus Harrys Text herauslesen kann, ob er nicht bereits von sich aus einen Reaktivierungsantrag gestellt hat. Sonst enthielt dieser Beitrag nichts, schon gar nicht irgendwelche Ratschläge oder Hinweise an Harry, was er tun oder lassen sollte. Ich erwarte eine Klarstellung dieser Tatsache in deinem nächsten Beitrag. Sollte diese Klarstellung ausbleiben, werde ich den Admin bitten, deinen Account wegen Verleumdung zu sperren.


Hi Metro,
wir sind hier nicht im Kindergarten !
Es wäre schön wenn ihr euch etwas mäßigt !
Danke
MOD


Buchhalter-Telko hat geschrieben: 1. Apr 2018, 20:39Und überlege dir bitte, welche Interessen hier meine Vorschreiber habe aus welchem Grunde eine solche Möglichkeit des Antrages einer Reaktivierung überhaupt nicht von deinen erwähnt werden und aus welchem Grunde jetzt gegen eine solche Möglichkeit "gewettert" wird. Ich kann es Dir sagen, denn ein Dienstherr sieht einen Antrag auf Reaktivierung nicht gerne. Denn dann sind die Grenzen für eine Ablehnung (bei Dienstfähigkeit) sehr sehr eng gesetzt und der Dienstherr hat fast keine Möglichkeit, einen Antrag auf Reaktivierung abzulehnen !!!
Was auch immer du damit sagen möchtest, ich habe es nicht verstanden.


Zur Sache: Ich gehe davon aus, dass ein Gericht (allein schon aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung der letzten Jahre) die Nicht-Reaktivierung eines nachweislich dienstfähigen und dienstwilligen Beamten ganz klar für nicht rechtmäßig befinden wird. Und zwar unabhängig davon, ob sich die gutachterlich festgestellte Dienstfähigkeit des Beamten denn nun
- aus einer vom Dienstherrn selbst veranlassten, routinemäßigen Reaktivierungs-Untersuchung ergibt
oder
- aus einer Untersuchung in Folge eines Reaktivierungsantrags des Betroffenen.

Vor Gericht kann es doch letztlich m.E. nur um die Frage gehen: Dienstfähig oder nicht? Wenn ja: Gibt es zwingende, dienstliche Gründe, die einer Reaktivierung entgegenstehen? (Hier legen die Gerichte offenbar momentan sehr strenge Maßstäbe an und zerpflücken evtl. vom Dienstherrn vorgebrachte Argumente gern in der Luft). Also beste Chancen auf Reaktivierung. Oder nicht?

Da das Verfahren offenbar bereits läuft, verstehe ich noch nicht so ganz, welchen Vorteil Harry ggf. nun durch einen eigenen Reaktivierungsantrag gewinnen könnte - aber ich lerne gern dazu und bin für Erklärungen offen (sofern sie sachlich formuliert sind).
Buchhalter-Telko
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Buchhalter-Telko »

Hallo Metro,

wenn ich Dich persönlich verletzt habe, dann entschuldige ich mich hiermit dafür - ich fand und finde es aber trotzdem merkwürdig, dass Du in deinem Folgebeitrag nichts anderes zu "meckern" hattest, als dass ich von der Telekom geschrieben habe. Alles andere hatte Dich nicht interessiert - ich habe auch hier das Gefühl, was mich übrigens dann auch bestätigt hatte, dass nur nach Fehlern gesucht wird und dann auf die Ratschläge noch nicht einmal im Entferntesten eingegangen wird.
Und es geht ja nicht um mich oder Dich - sondern es geht um das Problem desjenigen, der eingangs die Frage gestellt hat - oder nicht ?


Jetzt zu deinen Ausführungen, beginnend im letzten Drittel...:
Aus langjähriger Erfahrung und mehrfachen Mitteilungen von Rechtsanwälten inkl. meinem eigenen Rechtsanwalt, ist es sehr sehr schwer gegen eine einmal ausgesprochene (Zwangs)-Pensionierung vorzugehen. Als Beispiel und Vorreiter bei (Zwangs)-Pensionierungen ist hier die Telekom zu sehen (ich weiß dass das jetzt nicht 1:1 auf den Fragesteller bei einer Bundesbehörde umzusetzen ist), die immer wieder die gleiche Vorgehensweise hat. Erst sinnlose und -freie Zuweisungen erlassen, dann wird der Beamte krank bzw. legt Atteste vor, dann beginnt das DU-Verfahren und schon bist Du in den Fängen des Dienstherrn - und hier hast Du NULL Einflussnahme. Dann wird der Amtsarzt oder BAD-Arzt so lange in regelmäßigen Abständen beauftragt, bis einmal das passende Gutachten dabei ist und peng, innerhalb der nächsten 6 Monate ist nicht mehr mit deiner Gesundung zu rechnen. Auch wenn dich vorher alles Ärzte als dienstfähig gesehen habe, auch wenn alle Ärzte eine stufenweise Wiedereingliederung vorschlagen - dann wirst Du in den Ruhestand versetzt. Vorher wurde versucht, ein Arbeitsplatz zu finden - mit einer meiner Meinung nach nicht ordnungsgemäßen Alibisuche. Denn Du wirst so krank eingestuft mit so vielen Einschränkungen, dass der Dienstherr z. B. in einem Radius von 50 bis 100 km (also bis ca. 2 Stunden) keine Arbeitsplatz findet. Ich kenne Beamte, bei denen fasst alles vom Dienstherr bei der Suche eingeschränkt wurde (Außendienst, Kundenkontakt, Schicht usw.), obwohl diese Tätigkeiten zumindest nicht komplett ausgeschlossen wurden. Somit wurde auch die Schuldigkeit der Suche nach einem Arbeitsplatz vom Dienstherrn erfüllt - da spielt es keine Rolle ob das die Telekom, der Bund oder das Land ist...

Nach der Pensionierung legst Du Widerspruch ein - der wird in allen Fällen zu 100 % negativ beschieden, und dann musst Du klagen. Die meisten Gerichte in der ersten Instanz beim VG glauben dem Dienstherrn, dass dieser seiner Suchpflicht nachgekommen ist und dass der Dienstherr das amtsärztliche Gutachten vollumfänglich beachtet und der Dienstherr davon ausgeht, dass der Betroffene somit dienstunfähig ist.
Der Kläger muss dann beweisen, dass erstens die Suchpflicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (was fast unmöglich ist, da die Daten dem Kläger nicht zur Verfügung stehen und dieser auch vorher wahrscheinlich krank war und z. B. auch nicht weiß, ob und wo es freie für ihn geeignete Arbeitsplätze gibt). Zweitens muss das Gutachten des Amtsarztes entkräftet werden - was von den Gerichten sehr selten angenommen wird. Denn warum sollte ein Amtsarzt ein falsches oder nicht geeignetes Gutachten erstellen. Hier auch nochmals der Einwand von mir, wie denn ein Amtsarzt ein Gutachten erstellen kann, ohne diesen gesehen zu haben - das geht zwar, aber das darf ja nicht sein, jedenfalls nach meinem Rechtsverständnis ! Siehe mal den Fall Mollath - ein Extrembeispiel aber was da alles den Gutachtern geglaubt wird, geht auf keine Kuhhaut. Gut, das war jetzt in Bayern...
Ein Gutachten von einem Amtsarzt vor dem VG zu entkräften ist fast unmöglich - gleiches gilt für die Entkräftung der Richtigkeit einer ordnungsgemäßen Suche nach einem Arbeitsplatz vom Dienstherrn...

Ich sehe die Erfolgsaussichten bei dem von HarryLime56 geschilderten Fall mit dem Widerspruchsbescheid und der noch kommenden Klage als sehr sehr gering. Auch deshalb, weil vor dem Widerspruchsbescheid nur ein aktuelles Gutachten von einem Amtsarzt vorlag - die anderen Gutachten sind ja schon wesentlich älter. Und dieses Gutachten (für den Dienstherrn und das Gericht ist es erst einmal egal, ob der Amtsarztz hier HarryLime56 persönlich gesehen hat) ist maßgeblich der Beweis für den Dienstherrn im Widerspruchsverfahren und ebenfalls bei der folgende Klage.
Da gibt es wenig gegen zu halten - und das reicht nicht für einen Erfolg im Klageverfahren und schon einmal überhaupt nicht für ein Widerspruchsverfahren.

Der Unterschied zu einem Reaktivierungsverfahren von der Beantragung des Beamten aus, ist der, dass jetzt eine ganz andere Sichtweise und ganz andere Punkte beachtet werden müssen. Erstens MUSS der Dienstherr jetzt einen neuen Verwaltungsakt durchführen, der nichts mehr mit dem vorherigen Verwaltungsakt zu tun hat. Zum einem kann der Dienstherr bei einem Reaktivierungsverfahren bei einem Antrag des Beamten nicht mehr argumentieren, dass erfolglos gesucht wurde. Hier wird davon ausgegangen, dass der Dienstherr einen im Zweifelsfall eine Leerstelle einrichten muss - siehe mein zitiertes Urteil Seite Nr. 19:
"Das begründet für den Dienstherrn die Notwendigkeit, für den Fall eines Antrags auf Wiederberufung Vorsorge zu treffen, etwa durch das Ausweisen einer Leerstelle. Hat er dies versäumt, kann er auch zur Einrichtung einer entsprechenden Planstelle unter Zuweisung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs an den Beamten verpflichtet sein"
Der Dienstherr kann sich also nicht mehr herausreden, dass es keinen Arbeitsplatz gibt oder das wirtschaftliche Gründe vorliegen oder das es für den Dienstherrn unzumutbar wäre...

Das ist ein wesentlicher und elementarer Bestandteil der Reaktivierung nach § 46 Abs. 5 BBG, wenn der Antrag vom Beamten ausgeht. Somit sind die Erfolgschancen schon um ein vielfaches gestiegen, immer natürlich vorausgesetzt, dass hier die behandelnden Fachärzte die Dienstfähigkeit sehen und dass dann auch von dem Amtsarzt bei der Untersuchung nach dem Antrag auf Reaktivierung so gesehen wird...also dass dieser die Dienstfähigkeit feststellt.

Der andere wesentlichen Punkt ist, dass der Dienstherr in der Beweispflicht ist - siehe hierzu Punkt 9 in meinem zitierten Urteil
"Die nach § 46 Abs. 5 BBG zu treffende Entscheidung ist eine gebundene. Sie steht nicht im Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr muss dem Antrag entsprechen, es sei denn, er kann ihm zwingende dienstliche Gründe entgegenhalten, für deren Vorliegen ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft".
Zwingende Dienstliche Gründe sind sehr eng gefasst und kommen tatsächlich sehr sehr selten vor - hier nochmals die Zitierung des Urteils, Nr. 16:
"Dienstliche Gründe im Sinne des § 46 Abs. 5 BBG können hier nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Dies folgt auch aus § 4 Abs. 1 PostPersRG."

Der Beamte muss jetzt nichts mehr beweisen und kann in Ruhe das Reaktivierungsverfahren abwarten und mögliche Gründe des Dienstherrn prüfen und entkräften lassen...als Grund für eine Ablehnung der Reaktivierung können nur die betriebswirtschaftliche Gründe vom Dienstherrn aufgeführt werden...Da es aber faktisch bei einer Bundesbehörde keine wirtschaftlichen Gründe gibt, MUSS bei einer Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt bei einem Antrag des Beamten auf Reaktivierung, die Reaktivierung immer durchgeführt werden.

Völlig andere verhält es sich wie von mir geschildert, bei dem aktuellen Fall des Widerspruchsverfahren und der möglichen folgenden Klage von HarryLime56. In diesem Fall ist der Beamte in der Darlegungs- und Beweispflicht und da ist es um einiges schwieriger (ich sage bewusst nicht unmöglich), die Argumente des Dienstherrn zu entkräften...Vor allen Dingen, weil hier die Gerichte oftmals auch der Argumentation des Dienstherrn folgen - sollte man nicht meinen, ist aber so...!


Alles im Allen ist der von mir aufgezeigte Weg des Antrages auf Reaktivierung vom Beamten aus nach § 46 Abs. 5 BBG der bessere, elegantere und einfachere Weg - jedenfalls aus meiner Erfahrung und aus meiner (vielleicht auch subjektiven) Einschätzung. Ich kann mich aber auch irren...
Wenn dem nicht so ist Metro, kannst Du es mir ja gerne schreiben und sag mir dann auch bitte, warum ein Reaktivierungsantrag nicht der bessere und erfolgversprechende Weg ist...und vor allen Dingen was gegen einen Antrag der Reaktivierung eines Beamten aus deiner Sicht spricht ?


Einen schönen Ostermontag
HarryLime56
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von HarryLime56 »

Hallo an Alle,

den Reaktivierungsantrag hatte ich schon Mitte 2016 an entsprechender Stelle abgegeben, nachdem ich meine Ergotherapie und die Psychotherapie absolviert hatte (mit guten Ergebnissen). Es erfolgte im September 2016 eine Untersuchung beim hiesigen alten Amtsarzt. Daraufhin folgte Ende 2016 die Begutachtung vom Psychiater in Hannover, der vom alten Amtsarzt bestellt worden war. Dieser Gutachter stellte mir ein ausgezeichnetes Zeugnis aus (ich war dienstfähig). Der neue Amtsarzt hat dann Mitte 2017 alles zunichte gemacht und mich dauerhaft dienstunfähig befunden aufgrund alter Arztberichte.

So, wie wird es weitergehen? Zunächst werde ich zum Gutachter marschieren und ihn auf den neuen Umstand hinweisen. Mal sehen wie er darauf reagiert, wenn er erfährt, dass seine Arbeit für die Katz' war!

Wie seht Ihr das?

Gruß Harry
Metro
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Metro »

Hallo Harry,
da bleibt wohl wirklich nur noch, sich auf anwaltlichen Rat zu verlassen...

Hältst du es für denkbar, dass der neue Amtsarzt versehentlich (z.B. durch fehlerhafte Aktenführung) nur die älteren Begutachtungen herangezogen hat?

Nach allem, was ich an Urteilen gefunden habe, solltest du sehr gute Chancen haben, einen Prozess zu gewinnen. Wäre prima, wenn du uns auf dem Laufenden hältst. Nochmals: Viel Kraft und alles Gute für dich!
Buchhalter-Telko
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Buchhalter-Telko »

Hallo HarryLime56,

Du hast also Mitte 2017 das Ergebnis vom Amtsarzt bekommen, dann hast Du Dir innerhalb eine Akten- bzw. Patienteneinsicht die Akten des Gesundheitsamtes zukommen lassen (oder wie hast Du die Gutachten eingesehen) und dann hast Du im Herbst Widerspruch eingelegt - oder wie ist das abgelaufen...?
Was ist noch nicht verstehe ist, dass Du doch immer eine Kopie von den Gutachten bekommst. Hast Du denn nicht direkt gesehen, dass der Amtsarzt Mitte 2017 deine positiven Gutachten nicht berücksichtigt hast und hast Du ihm nicht deine positiven Gutachten in Kopie bei der Untersuchung vorgelegt bzw. bei der Untersuchung gefragt, welche Befunde vorliegen ?


Meine Vorgehensweise solltest Du aber weiter verfolgen - also einen neuen Antrag auf Reaktivierung stellen. Natürlich kannst Du auch gegen den Widerspruchsbescheid klagen und versuchen, gegen das letzte Gutachten vom dem Amtsarzt der Dich nicht persönlich gesehen hat, gerichtlich vorzugehen. Ich hatte dir die Problemlösung ja aufgezeigt, wenn ein Amtsarzt dich als wieder dienstfähig ansieht.
Dein Problem wird sein (das gilt auch für eine Reaktivierung von deiner Seite aus), dass wenn ein Gutachten deine Dienstunfähigkeit feststellt, deine Chancen sehr gering sind - weil Du eben als Dienstunfähig von einem Amtsarzt angehen wirst und jetzt der Dienstherr und ggf. auch das Gericht das so sehen werden. Natürlich kannst du jetzt gegen den Widerspruchsbescheid klagen und versuchen, das Gutachten als falsch bzw. als nicht ordnungsgemäß darzustellen - so dass ein neues Gutachten erstellt werden muss. Du musst aber selber klagen und den Nachweis anstellen...wenn Du PKH bekommst, ist das kein Problem...also aus finanzieller Sicht gesehen.
Aber auch den Nachweis zu führen, dass der Gutachter Fehler gemach hat, ist schwierig aber nicht unmöglich. Vielleicht kommt ein Richter zum Entschluss, dass das Gutachten "handwerkliche" Fehler hat und dass ein neues Gutachten durchgeführt werden muss. Vielleicht wird von dem Gericht jetzt dann gerade der gleiche Gutachter bestellt - und Du kannst dir dann ausrechnen, zu welchem Ergebnis dieser Gutachter kommt bzw. kommen will. Hat ein Arzt schon einmal freiwillig einen Fehler zugegeben...???

Ich würde nach Ablauf von zwei Jahren nach deinem letzten Antrages auf Reaktivierung, einfach wieder einen Reaktivierungsantrag stellen - also Mitte 2018. Wenn in dem Gutachten von dem letzten Gutachter aus Mitte 2017 deine positiven und zu dem Zeitpunkt neuesten Gutachten nicht aufgeführt sind, wäre das für einen neuen Reaktivierungsantrag eigentlich sehr gut. Dann wäre es auch vermutlich besser, wenn Du bei dem aktuellen Verfahren keinen Widerspruch einlegt und es als erledigt ansiehst. In deinem neuen Antrag auf Reaktivierung schreibst Du dann, dass dem Gutachten von März 2017 nur ältere Atteste zu Grund gelegt wurden und sich dein Gesundheitszustand jetzt wesentlich verbessert hat. Vielleicht kannst du auch neue Atteste noch vorlegen, bei dem sich dein Gesundheitszustand zum Jahre 2016 auch wieder verbessert hat.

Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen (§ 46 Absatz 1 Satz 2 BBG). Der zeitliche Abstand der Überprüfung sollte in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Siehe hierzu den Link - hier Nr. 3:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... 010151.htm

Ich würde dann auch sofort auf den zeitlichen Abstand von zwei Jahren zwischen den Überprüfungen bei der Beantragung hinweisen, der auch kürzer als zwei Jahre sein kann. Denn der Dienstherr wird mit aller Wahrscheinlichkeit erst einmal versuchen, die Frist der Überprüfungsmöglichkeit so weit wie möglich nach vorne zu verlegen oder auch ganz ablehnen. Wenn der Dienstherr nach deiner Beantragung jetzt auf einmal einwendet, die zwei Jahre beginnen z. B. erst mit der Erstellung des Gutachtens (also März 2017) oder beginnen erst mit Erstellung des Widerspruchsbescheid, würde ich einwenden, dass in der Verwaltungsvorschrift nichts davon steht, dass eine Überprüfung mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen. Ganz im Gegenteil, in der VW-Vorschrift steht sogar, dass der Abstand nicht mehr als zwei Jahre und damit aber auch kürzen sein darf. Und er hängt auch von den Umständen des Einzelfall ab - und das heißt jetzt nicht, dass ein Abstand nur länger sein kann (wie z. B. bei der Telekom, nach dem Motto je länger der Abstand ist desto besser) sondern im Einzelfall auch kürzer. Und bei Dir liegt der Umstand vor, dass bei der letzten Untersuchung im März 2017 zu alte Atteste verwendet wurden und nicht die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Atteste dem Amtsarzt vorgelegen haben. Und dein gesundheitlicher Zustand hat sich ja wesentlich und nachweislich verbessert...


Eine Überprüfung deiner Dienstfähigkeit auf Grund einem Antrag von Dir mit dem Versuch, deinen letzten Gutachter auszuschließen, ist der ideale Weg, um eine Reaktivierung zu erreichen. Das aus dem Grunde, dass ein Amtsarzt deine Dienstfähigkeit unbedingt bejahen muss. So lange ein Amtsarzt attestiert, dass du Dienstunfähig bist (egal ob gerechtfertigt oder nicht), wird es sehr schwer mit einer erfolgreichen Reaktivierung...
HarryLime56
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von HarryLime56 »

Hallo,

der untersuchende Amtsarzt kennt mich ja gar nicht, und ich ihn nicht. Ich war nicht anwesend zur Begutachtung, habe keine Einladung bekommen. Im Übrigen hat der Amtsarzt aus dem Gutachten des psychiatrischen Gutachters in seinen Ausführungen zitiert, kam aber im letzten Satz zu der Erkenntnis, dass der Gutachter keine Ahnung hat und ich nicht dienstfähig sei. Wie kann so etwas sein, wo er mich doch gar nicht untersucht hat?

Gruß Harry
Metro
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Metro »

Der letz-begutachtende Amtsarzt hat, wenn ich alles richtig verstanden habe, bei seiner Begutachtung 2017
- weder den Betroffenen selbst begutachtet
- noch die aktuellsten Patientendaten in angemessener Art einbezogen, die zu diesem Zeitpunkt vorlagen (also jene aus 2016 von seinem Amtsvorgänger und dem von diesem hinzugezogen, fachärztlichen Gutachter). Allein die nicht ausreichende Einbeziehung dieser Unterlagen - noch dazu in Kombination mit der Tatsache, dass der neue Amtsarzt sich nicht selbst ein Bild gemacht hat - sollten doch reichen, um das Ergebnis dieses "Gutachtens" schwungvoll vom Tisch zu fegen. Ein Gutachten, das veraltete Daten berücksichtigt, neue jedoch nicht (oder diese ohne eigene Begutachtung in Zweifel zieht), dürfte von keinem Gericht hierzulande als Grundlage für eine Zurruhesetzung angesehen werden. Es mag ja zulässig sein, dass ein amtsärztlicher Gutachter bei Vorliegen aktueller Daten nach Aktenlage entscheidet. Dass er vorliegende, aktuelle, amtlich-gutachterliche Daten hierbei jedoch (zum Nachteil des Betroffenen) in Zweifel zieht, ohne sie durch nochmalige bzw. eigene Begutachtung zu widerlegen, ist m.E. nicht nur rechtliche Grauzone, sondern klar widerrechtlich.

Zu einem Zeitpunkt
- zu dem (hoffentlich) noch keine Fristen versäumt wurden,
- der Betroffene von einem Anwalt vertreten wird und
- zu dem (offenbar nach langem Warten und einigen Mühen) nun die Türen für einen Prozess offen stehen, halte ich es für fragwürdig, über einen erneuten Reaktivierungsantrag in Monaten oder Jahren nachzudenken. Erst einmal sollte es doch jetzt darum gehen, den bereits gestellten Reaktivierungsantrag durchzufechten? Erst, wenn/falls das gescheitert sein sollte, könnte m.E. ein erneuter Reaktivierungs-Antrag sinnvoll sein.
HarryLime56
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von HarryLime56 »

Hallo Metro,

danke für die aufmunternden Worte. Meine unmaßgebliche Meinung dazu: Der neue Amtsarzt (Leitender Medizinaldirektor, vermutlich Leiter des hiesigen Gesundheitsamtes) hat wohl Anweisung von höherer Stelle bekommen so zu handeln.

Gruß Harry
Metro
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Re: Reaktivierung nach 10 Jahren Pensionierung

Beitrag von Metro »

dibedupp hat geschrieben: 2. Apr 2018, 17:46 Das wäre reine Zeitverschwendung.
Wenn/falls die Dienstfähigkeit bereits 2016 amtsärztlich festgestellt wurde und der Dienstherr das Verfahren seitdem verschleppt - hätte Harry dann nicht auch rückwirkend einen Anspruch auf Besoldung - oder auf Schadensersatz wg. entgangener Besoldung? Würde mich interessieren, wie der Anwalt diese Dinge bewertet.

Wenn ein Amtsarzt seine Begutachtung nicht nach fachlichen Maßstäben ausrichtet, sondern an einer "Order", die er bekommt, dann ist er als Amtsarzt ungeeignet - und ich gehe davon aus, dass ein Gericht das im von dir beschriebenen Fall erkennen und genau so bewerten würde. Aber auch das kann sicher ein Anwalt am besten beurteilen, dem alle Fakten bekannt sind.
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