Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
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Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Hallo,
ich hoffe das ist das richtige Forum für die Frage, ob man als Pfadfinder Einhandmesser tragen darf oder nicht. Also ob Pfadfinderrei ein anerkannter Zweck dafür ist oder nicht und man als Pfadfinder eine Strafe von der Polizei bekommen würde oder nicht, wenn man eines mitführt.
Ich hoffe auf hilfreiche Antworten und schon mal Danke im Voraus!
ich hoffe das ist das richtige Forum für die Frage, ob man als Pfadfinder Einhandmesser tragen darf oder nicht. Also ob Pfadfinderrei ein anerkannter Zweck dafür ist oder nicht und man als Pfadfinder eine Strafe von der Polizei bekommen würde oder nicht, wenn man eines mitführt.
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Kukst du Suchmaschine (aber eure Verbände wissen das auch....so die da oben eben..)
http://www.vcp.de/nachrichten/artikel/n ... schlossen/
https://royal-rangers.de/pfadfinderwiss ... abei-haben
Wenn ich meine langen Abendspaziergänge mache, habe ich immer ein schönes Kochmesser mit 25,5 cm Klingenlänge dabei. Bin ja unterwegs zum Kochen bei der Männergruppe.....Als EKL2 weiss man, wie man im Wald notfalls mit streunenden Hunden umgeht.
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Wenn ich meine langen Abendspaziergänge mache, habe ich immer ein schönes Kochmesser mit 25,5 cm Klingenlänge dabei. Bin ja unterwegs zum Kochen bei der Männergruppe.....Als EKL2 weiss man, wie man im Wald notfalls mit streunenden Hunden umgeht.
- Bananen-Willi
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Grundsätzlich erstmal bekommt man von der Polizei nie eine Strafe, diese entscheidet das nämlich nicht. Entweder wird durch diese ein Bußgeld ausgesprochen, das in einem Katalog niedergelegt ist und für präzise definierte Delikte einen festgesetzten Betrag kostet. Sollte der spezielle Fall nicht in einem Bußgeldkatalog aufgeführt sein oder der Betroffene nicht mit dem Bußgeld einverstanden sein, geht die Sache vor Gericht. Nun zu deinem Fall.
Im Waffengesetz heißt es in § 42a Abs. 1 Nr. 3 ganz klar, dass das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten ist. Führen bedeutet in diesem Fall das einsazfähige dabeihaben, beispielsweise in der Hosentasche oder am Gürtel oder in einer Ablage im Auto, so dass man unverzüglich darauf zugreifen könnte. Hat man es allerdings im Rucksack oder in einem anderen verschlossenen Behältnis (dazu gehört beispielsweise auch die Verpackung nach Kauf), kann es zulässig sein. Wichtig ist die Definition des Einhandmessers. Hierbei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um Messer im zusammengeklappten Zustand bzw. mit eingezogener Klinge, für die man nur eine Hand braucht, um die Klinge in den einsatzfähigen Zustand zu bekommen und diese Klinge auch fest einrastet, das bedeutet also feststeht. Bei einem Schweizer Taschenmesser beispielsweise klappt man die Klinge aus, diese rastet aber nicht ein, wenn man sich dumm anstellt kann diese also wieder einklappen und man macht sich böse Aua dies wäre gem. Definition also kein Einhandmesser, auch wenn man es einhändig öffnen könnte. Klappt die Klinge seitlich aus und steht danach fest, ist dies ein Einhandmesser, welches wie oben beschrieben grundsätzlich verboten ist.
§ 42a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m Abs. 3 WaffG legt Ausnahmen fest, indem er das Führen erlaubt, wenn es in Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Und darin liegt die ganze Problematik mit den Messern. Dieser Teil ist sowas von schwammig formuliert, dass man hier alles rein- oder rausinterpretieren kann. In der Praxis sieht das so aus, dass eure Fahrtenmesser unter den Begriff Brauchtumspflege bzw. anerkannter Zweck dienen und bei Ausübung der Pfandfinderei zulässig sind. Hast du dein Fahrenmesser jedoch auf dem Weg zur Schule am Gürtel, bist zu fällig, da dies in der Regel länger als 12cm ist und somit eine grundsätzlich verbotene Waffe ist, wofür hier die Ausnahme aber nicht greift. Messer unter 12 cm kannst du soviele dabeihaben, wie du tragen kannst. Hier ist die Sache recht einfach.
Kompliziert wird es bei den Einhandmessern, die Entscheidung hierüber ist wie oben beschrieben so kompliziert, dass es sich kaum ein Polizist anmaßen wird, hierüber zu entscheiden. Im Regelfall wirst du gefragt werden, ob du mit einer Einziehung des Messers einverstanden bist, dh. du gibts es freiwillig an die Polizei raus, denn wenn du es nicht machst, wird es beschlagnahmt. Dann gibts eine Strafanzeige und ein Richter muss entscheiden, ob es sich um eine verbotene Waffe handelt oder hierfür eine Ausnahme gilt. Und hier hat sich in den letzten Jahren eine sehr strenge Rechtsprechung durch die Obergerichte herausgestellt. Die Ausnahmen für Einhandmesser werden sehr selten gewährt, etwa bei Rettungskräften im oder auf dem Weg vom oder zum Einsatz, Bergsteigern, Fallschirmspringern, Jägern etc., also für Personengruppen, für die es lebensrettend sein kann, dass sie mit einer Hand ein ein Messer kommen, das kompakt sein muss, sich trotzdem aber mit nur einer Hand im Bedarfsfall öffnen lässt.
Lange Antwort, aber hierüber wurden schon Bücher geschrieben Quintessenz: für mich ist kein Fall vorstellbar, bei dem ein Pfandfinder ein Einhandmesser benötigt, euer feststehendes Fahrtenmesser ist für sämtliche vorgesehen Einsatzzwecke ausreichend.
Abschließend sei noch gesagt, dass es auch Einhandmesser gibt, die ohne Ausnahmen verboten sind. Hierzu zählen beispielsweise Butterfly-Messer oder Stilettos, insbesondere Einhandmesser mit beidseitig geschliffenen Klingen bzw. sämtliche Arten von Spring- oder Schleudermessern, die bestimmte Eigenschaften haben, das zu beschreiben, würde jetzt aber eindeutig zu weit gehen
Im Waffengesetz heißt es in § 42a Abs. 1 Nr. 3 ganz klar, dass das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm verboten ist. Führen bedeutet in diesem Fall das einsazfähige dabeihaben, beispielsweise in der Hosentasche oder am Gürtel oder in einer Ablage im Auto, so dass man unverzüglich darauf zugreifen könnte. Hat man es allerdings im Rucksack oder in einem anderen verschlossenen Behältnis (dazu gehört beispielsweise auch die Verpackung nach Kauf), kann es zulässig sein. Wichtig ist die Definition des Einhandmessers. Hierbei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um Messer im zusammengeklappten Zustand bzw. mit eingezogener Klinge, für die man nur eine Hand braucht, um die Klinge in den einsatzfähigen Zustand zu bekommen und diese Klinge auch fest einrastet, das bedeutet also feststeht. Bei einem Schweizer Taschenmesser beispielsweise klappt man die Klinge aus, diese rastet aber nicht ein, wenn man sich dumm anstellt kann diese also wieder einklappen und man macht sich böse Aua dies wäre gem. Definition also kein Einhandmesser, auch wenn man es einhändig öffnen könnte. Klappt die Klinge seitlich aus und steht danach fest, ist dies ein Einhandmesser, welches wie oben beschrieben grundsätzlich verboten ist.
§ 42a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m Abs. 3 WaffG legt Ausnahmen fest, indem er das Führen erlaubt, wenn es in Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Und darin liegt die ganze Problematik mit den Messern. Dieser Teil ist sowas von schwammig formuliert, dass man hier alles rein- oder rausinterpretieren kann. In der Praxis sieht das so aus, dass eure Fahrtenmesser unter den Begriff Brauchtumspflege bzw. anerkannter Zweck dienen und bei Ausübung der Pfandfinderei zulässig sind. Hast du dein Fahrenmesser jedoch auf dem Weg zur Schule am Gürtel, bist zu fällig, da dies in der Regel länger als 12cm ist und somit eine grundsätzlich verbotene Waffe ist, wofür hier die Ausnahme aber nicht greift. Messer unter 12 cm kannst du soviele dabeihaben, wie du tragen kannst. Hier ist die Sache recht einfach.
Kompliziert wird es bei den Einhandmessern, die Entscheidung hierüber ist wie oben beschrieben so kompliziert, dass es sich kaum ein Polizist anmaßen wird, hierüber zu entscheiden. Im Regelfall wirst du gefragt werden, ob du mit einer Einziehung des Messers einverstanden bist, dh. du gibts es freiwillig an die Polizei raus, denn wenn du es nicht machst, wird es beschlagnahmt. Dann gibts eine Strafanzeige und ein Richter muss entscheiden, ob es sich um eine verbotene Waffe handelt oder hierfür eine Ausnahme gilt. Und hier hat sich in den letzten Jahren eine sehr strenge Rechtsprechung durch die Obergerichte herausgestellt. Die Ausnahmen für Einhandmesser werden sehr selten gewährt, etwa bei Rettungskräften im oder auf dem Weg vom oder zum Einsatz, Bergsteigern, Fallschirmspringern, Jägern etc., also für Personengruppen, für die es lebensrettend sein kann, dass sie mit einer Hand ein ein Messer kommen, das kompakt sein muss, sich trotzdem aber mit nur einer Hand im Bedarfsfall öffnen lässt.
Lange Antwort, aber hierüber wurden schon Bücher geschrieben Quintessenz: für mich ist kein Fall vorstellbar, bei dem ein Pfandfinder ein Einhandmesser benötigt, euer feststehendes Fahrtenmesser ist für sämtliche vorgesehen Einsatzzwecke ausreichend.
Abschließend sei noch gesagt, dass es auch Einhandmesser gibt, die ohne Ausnahmen verboten sind. Hierzu zählen beispielsweise Butterfly-Messer oder Stilettos, insbesondere Einhandmesser mit beidseitig geschliffenen Klingen bzw. sämtliche Arten von Spring- oder Schleudermessern, die bestimmte Eigenschaften haben, das zu beschreiben, würde jetzt aber eindeutig zu weit gehen
- Florian Hanebüchen
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Sollte das jetzt ein Tipp sein, wie man das Waffengesetz umgeht?Torquemada hat geschrieben:Wenn ich meine langen Abendspaziergänge mache, habe ich immer ein schönes Kochmesser mit 25,5 cm Klingenlänge dabei. Bin ja unterwegs zum Kochen bei der Männergruppe.....
Wir sind alle begeistert, was für ein toller Kerl du bist.Torquemada hat geschrieben:Als EKL2
Wie viele streunende Hunde findet man den bei uns so im Wald?Torquemada hat geschrieben:weiss man, wie man im Wald notfalls mit streunenden Hunden umgeht.
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Gähn....die Umstellung zur MEZ...
- Mikesch
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Sehe ich eher als unüberlegter dummer Spruch oder sollte da doch Ironie bei gewesen sein?Florian Hanebüchen hat geschrieben:Sollte das jetzt ein Tipp sein, wie man das Waffengesetz umgeht?Torquemada hat geschrieben:Wenn ich meine langen Abendspaziergänge mache, habe ich immer ein schönes Kochmesser mit 25,5 cm Klingenlänge dabei. Bin ja unterwegs zum Kochen bei der Männergruppe.....
Ist doch auch verrückt, da haben wir einerseits ein Waffengesetz, kann aber frei mit Waffen herum laufen.
Mein Tauchermesser möchtest Du nicht wirklich sehen oder da renne ich mit einem Beil herum etc.
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Das Mitführen in der Öffentlichkeit von Messern und Hiebwerkzeugen mit Klingen aller Art ab einer bestimmten Größe gehört verboten, Punkt.
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
War natürlich vollste Ironie. Und das ist wohl auch für jeden außer Erdowahn zu erkennen...Mikesch hat geschrieben:Sehe ich eher als unüberlegter dummer Spruch oder sollte da doch Ironie bei gewesen sein?Florian Hanebüchen hat geschrieben:Sollte das jetzt ein Tipp sein, wie man das Waffengesetz umgeht?Torquemada hat geschrieben:Wenn ich meine langen Abendspaziergänge mache, habe ich immer ein schönes Kochmesser mit 25,5 cm Klingenlänge dabei. Bin ja unterwegs zum Kochen bei der Männergruppe.....
Ist doch auch verrückt, da haben wir einerseits ein Waffengesetz, kann aber frei mit Waffen herum laufen.
Mein Tauchermesser möchtest Du nicht wirklich sehen oder da renne ich mit einem Beil herum etc.
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Das Mitführen in der Öffentlichkeit von Messern und Hiebwerkzeugen mit Klingen aller Art ab einer bestimmten Größe gehört verboten, Punkt.
Ernsthaft:
Ich habe bei meinen ausgedehnten Spaziergängen in Wald und Flur außer normalem Taschenmesser und meinem Gebetsteppich für Unterwegs mit Kompass zwei Dosen TW1000 Pfeffer-Gel dabei. Reicht auch für Wildsäue wg. des Gel-Effekts und ist bei Wind wesentlich besser als Spray.
- Florian Hanebüchen
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Wie sagt man so schön: Ironie zündet nie.Mikesch hat geschrieben:Sehe ich eher als unüberlegter dummer Spruch oder sollte da doch Ironie bei gewesen sein?
War jetzt natürlich eine Steilvorlage für unseren Konvertiten. Das hast du doch sicherlich ironisch gemeint, oder? Na, klar
Aber sicher, das glauben wir dir alle.Torquemada hat geschrieben:War natürlich vollste Ironie.
- Florian Hanebüchen
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Eine Stunde länger schlafen macht dir solche Schwierigkeiten? Verwunderlich. Indes hat das jetzt was genau mit dem Thema zu tun?Torquemada hat geschrieben:Gähn....die Umstellung zur MEZ...
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Ja...Florian..selten so gelacht, wie du über jedes Stöckchen springst.
- Florian Hanebüchen
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Und was willst du dagegen machen?Torquemada hat geschrieben:Ja...Florian..selten so gelacht, wie du über jedes Stöckchen springst.
- Florian Hanebüchen
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Mal wieder einer der bekannt konstruktiven Beiträge, mit denen du das Forum regelmäßig bereicherst. Richtig ist, dass du recht hilf- und argumentationslos die Politik unserer Regierung verteidigst und hier im Forum auch gegen jede Kritik am Islam wetterst. Kein Wunder, dass du angesichts dessen nur zu Beleidigungen greifen kannst. Argumente sind bei dir regelmäßig Fehlanzeige.dibedupp hat geschrieben:schreib bitte nicht immer wir, für mich sprichst du nicht. Deine Obsession auf Torquemada hat ja echt schon patologische Züge. Geh mal zum Psychiater.Florian Hanebüchen hat geschrieben: Aber sicher, das glauben wir dir alle.
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Bananen-Willi hat geschrieben:Hast du dein Fahrenmesser jedoch auf dem Weg zur Schule am Gürtel, bist zu fällig, da dies in der Regel länger als 12cm ist und somit eine grundsätzlich verbotene Waffe ist, wofür hier die Ausnahme aber nicht greift. Messer unter 12 cm kannst du soviele dabeihaben, wie du tragen kannst. Hier ist die Sache recht einfach.
Verbotene Waffen sind genau definiert https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbo ... _node.html
Ein 20cm Messer ist keine verbotene Waffe.
Und nur weil eine Waffe eine verbotene Waffe ist, heißt das nicht das der Besitz grundsätzlich nicht zulässig ist. Man kann auch als private Person vollautomatische Schusswaffen besitzen, wenn man es entsprechend begründen kann.
- Bananen-Willi
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Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Sie haben den Unterschied zwischen Verbot und Führungsverbot einer Waffe noch nicht begriffen. Bitte nacharbeiten Und zum Thema vollautomatische Schusswaffe: ein definitives Nein, Sie dürfen diese als Privatperson in Deutschland nicht einmal besitzen, geschweige denn führen, da diese als Kriegswaffen definiert sind. Allein der Besitz ist strafbewehrt mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, auf die "entsprechende Begründung" bin ich dann ja mal gespannt. Führungsausnahmen werden grundsätzlich nur für hoheitliches Handeln gewährt, also für waffentragende Beamte im Dienst oder selbstverständlich Soldaten in Ausübung ihrer Dienstpflicht.netterkerl hat geschrieben: Verbotene Waffen sind genau definiert https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbo ... _node.html
Ein 20cm Messer ist keine verbotene Waffe.
Und nur weil eine Waffe eine verbotene Waffe ist, heißt das nicht das der Besitz grundsätzlich nicht zulässig ist. Man kann auch als private Person vollautomatische Schusswaffen besitzen, wenn man es entsprechend begründen kann.
Re: Einhandmesser als Pfadfinder mitführen
Das ist ja lustig.
Das Führen von
Das ist total inkonsequent, denn die Ausnahme legalisiert das Führen von automatisch öffnenden Einhandmessern (bis zur Arretierung der Klinge).
Arretiert die Klinge nicht durch die Federkraft, dann ist es kein Springmesser.
Diese Inkonsequenz kann wohl jeder Einhandmesserträger für sich reklamieren.
Was ist an einem gewöhnlichen Einhandmesser gefährlicher als an einem automatisch öffnendem Einhandmesser?
Der Gesetzgeber muss schon einen sachlichen Grund für das Verbot von gewöhnlichen Einhandmesser haben, ansonsten würden deren Träger diskriminiert.
Ich denke sie könnten Gleichbehandlung verlangen, denn faktisch ist das o.g Springmesser auch nur ein Einhandmesser.
Man munkelt, dass die Ausnahme allein der Lobbyarbeit für das Messer "Böker Speedlock" zu verdanken ist.
Das Führen von
ist verboten.•Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
◦höchstens 8,5 cm lang ist und
◦nicht zweiseitig geschliffen ist
Das ist total inkonsequent, denn die Ausnahme legalisiert das Führen von automatisch öffnenden Einhandmessern (bis zur Arretierung der Klinge).
Arretiert die Klinge nicht durch die Federkraft, dann ist es kein Springmesser.
Diese Inkonsequenz kann wohl jeder Einhandmesserträger für sich reklamieren.
Was ist an einem gewöhnlichen Einhandmesser gefährlicher als an einem automatisch öffnendem Einhandmesser?
Der Gesetzgeber muss schon einen sachlichen Grund für das Verbot von gewöhnlichen Einhandmesser haben, ansonsten würden deren Träger diskriminiert.
Ich denke sie könnten Gleichbehandlung verlangen, denn faktisch ist das o.g Springmesser auch nur ein Einhandmesser.
Man munkelt, dass die Ausnahme allein der Lobbyarbeit für das Messer "Böker Speedlock" zu verdanken ist.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.