Beihilfe Ehegatte versus freiwillige Leistung GKV

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Torquemada
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Beihilfe Ehegatte versus freiwillige Leistung GKV

Beitrag von Torquemada »

Meine Frau ist gesetzlich krankenversichert und hat 2016 noch einen Beihilfeanspruch, weil ihre Einkünfte in 2014 unter 17.000 Euro lagen.

Nun stellt sich die Frage, ob freiwillige Leistungen einer GKV dem Beihilfeanspruch des Ehegatten vorgehen.

Der Fall:

Ich schickte die Zahnarztrechnung meiner Frau über die "Professionelle Zahnreinigung" (Nr. 1040 GOZ) zur Beihilfeberechnung und erwartete eine zügigen Bearbeitung und eine Erstattung von 70 Prozent.

Stattdessen kam von der Postbeamtenkrankenkasse eine "Anforderung von Unterlagen".

Zitat:
"Die professionelle Zahnreinigung (PRZ) ist keine Sachleistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Dennoch zahlen viele gesetzliche Krankenversicherungen einen individuellen Zuschuss zur PZR.
Legen Sie die Rechnung zunächst Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung vor.
Lassen Sie sich die Höhe des möglichen Zuschusses auf der Rechnung vermerken und senden Sie uns diese erneut zur Erstattung zu
."

Die GKV meiner Frau stellte bisher pro Jahr einen freiwilligen Betrag von 120 Euro für verschiedene Sachen zur Verfügung (acht an der Zahl, z.B. Augeninnendruckmessen und auch Zahnreinigung, irgendwelche Kurse zum Abnehmen oder Ernährungslehre).
Was der Versicherte sich aus diesem sogenannten Gesundheitskonto bezahlen lassen wollte, konnte er/sie selbst entscheiden.

Unsere glorreiche Idee war natürlich, den Restbetrag erst NACH Beihilfeerstattung bei der GKV einzureichen, um für andere Dinge, die weder von GKV noch Beihilfe gezahlt werden, etwas in Reserve zu halten.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen bzw. weiss, ob eine freiwillige Leistung dem Beihilfeanspruch vorgeht? Selbst dann, wenn dem Versicherten dann für nicht erstattungsfähige IGEL-Leistungen kein Betrag mehr bleibt?
Varetek
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Re: Beihilfe Ehegatte versus freiwillige Leistung GKV

Beitrag von Varetek »

Ich kann dir leider nicht mit persönlichen Erfahrungen dienen, aber soweit ich weiß gilt grundsätzlich "GKV vor Beihilfe", soll heißen: Die Beihilfe springt nur/erst ein, wenn die GKV nicht leistet. Für euch bedeutet das vermutlich dann, dass ihr die PZR grundsätzlich auch über das "Gesundheitskonto", also die freiwillige Zuzahlung der GKV, abrechnen müsstet, bevor daraus ein Beihilfeanspruch resultiert.

Das läuft ja beispielsweise beim Zahnersatz ähnlich. Du kriegst meinetwegen ein Inlay, die GKV rechnet auf Basis der "normalen" Füllung ab und dann wendest du dich mit den verbleibenden Kosten an die Beihilfe.

Mein Tipp: Legt die Rechnung auf die Seite, verbraucht die 120 Euro und legt anschließend die Rechnung für die PZR der GKV vor, die dann natürlich nichts mehr übernehmen wird.
Torquemada
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Re: Beihilfe Ehegatte versus freiwillige Leistung GKV

Beitrag von Torquemada »

Danke für den Hinweis.
Silencium
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Re: Beihilfe Ehegatte versus freiwillige Leistung GKV

Beitrag von Silencium »

Gem. § 48 I BBhV sind solche Erstattungsmöglichkeiten der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen und dann auch bei der Beihilfefestsetzung nachzuweisen. Da allerdings eine Wahlmöglichkeit seitens der Versicherten besteht für welche Zwecke er dieses Budget verwenden möchte, steht auch nach meiner Auffassung einem Vorgehen wie von Varetek beschrieben nichts im Wege.
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Adler
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Re: Beihilfe Ehegatte versus freiwillige Leistung GKV

Beitrag von Adler »

Mein Tipp: Legt die Rechnung auf die Seite, verbraucht die 120 Euro und legt anschließend die Rechnung für die PZR der GKV vor, die dann natürlich nichts mehr übernehmen wird.
Das könnte Gestaltungsmissbrauch sein.

Wenn die Beihilfe bei der GKV nachfragt, wann das Guthaben erschöpft war, dann könnte dieser Vorwurf eröffnet werden und die Erstattung abgelehnt werden.
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Silencium
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Re: Beihilfe Ehegatte versus freiwillige Leistung GKV

Beitrag von Silencium »

Adler hat geschrieben:Wenn die Beihilfe bei der GKV nachfragt, wann das Guthaben erschöpft war, dann könnte dieser Vorwurf eröffnet werden und die Erstattung abgelehnt werden.
Das steht der Beihilfestelle wiederum nicht zu. Es zäht einzig das Faktum ob im konkreten Falle Leistungen erbracht wurden (vgl. Wortlaut § 48 I 1 BBhV "gewährt werden"). Der Gestaltungsspielraum obliegt hier dem Versicherten und nicht der Beihilfestelle.
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