Hallo zusammen,
meine Frau wollte sich in den öffentlichen Dienst bewerben. Es ist zum Vorstellungsgespräch gekommen.
Dort wurde ihr folgendes mitgeteilt:
Sollten sie hier anfangen, ist die Stelle auf ein Jahr befristet. Maximale Verlängerung um ein weiteres Jahr. Danach ist definitiv Ende.
Desweiteren ist es dann nicht mehr möglich für sie, sich irgendwo sich im öffentlichen Dienst zu bewerben.
Das wäre nicht zugelassen und der öffentliche Dienst des Bundes stimmt dem nicht zu.
Hat einer von euch so was schon mal gehört ?????
Danke
öffentlicher Dienst als externe nur 2 Jahre
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Re: öffentlicher Dienst als externe nur 2 Jahre
Hallo,
aus meiner aktiven Zeit kann ich das nur so bestätigen, es gab viele, gerade jüngere Kollegen die nur mit solchen Zeitarbeitsverträgen eingestellt worden sind.Je nach Beschäftigungsdienststelle wo der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist und der Kreativität des Personalsachbearbeiters sind solche Beschäftigungsverhältnisse dann nocheinmal verlängert worden z.B. durch Statusänderung,vom Arbeitsverhältniss dann in das Angestelltenverhältniss,aber wie schon erwähnt wenn eine Dienststelle eine Person unbedingt weiter beschäftigen will ist der Personalreferent gefordert.
Gruß Ruheständler
aus meiner aktiven Zeit kann ich das nur so bestätigen, es gab viele, gerade jüngere Kollegen die nur mit solchen Zeitarbeitsverträgen eingestellt worden sind.Je nach Beschäftigungsdienststelle wo der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist und der Kreativität des Personalsachbearbeiters sind solche Beschäftigungsverhältnisse dann nocheinmal verlängert worden z.B. durch Statusänderung,vom Arbeitsverhältniss dann in das Angestelltenverhältniss,aber wie schon erwähnt wenn eine Dienststelle eine Person unbedingt weiter beschäftigen will ist der Personalreferent gefordert.
Gruß Ruheständler
meine Eltern sagten damals immer wieder:Junge mach aus Deinem Leben was anständiges, Ergebnis : Feinmechaniker, Soldat,Arbeiter,Angestellter,Beamter,Pensionär,was soll ich noch vollbringen ? für kreative Vorschläge bin ich offen ...
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Re: öffentlicher Dienst als externe nur 2 Jahre
Das mit den Zeitarbeitsverträgen versteh ich ja. Aber was mir nicht in den Kopf geht ist folgendes:
1 Jahr wird z.B. beim Bundesamt für Migration gearbeitet. Dann wird evtl 1 Jahr verlängert. Ist auch OK.
Aber warum soll ich mich danach nirgendwo mehr in den öffentlichen Dienst des Bundes bewerben dürfen ??
Das versteh ich nicht.
1 Jahr wird z.B. beim Bundesamt für Migration gearbeitet. Dann wird evtl 1 Jahr verlängert. Ist auch OK.
Aber warum soll ich mich danach nirgendwo mehr in den öffentlichen Dienst des Bundes bewerben dürfen ??
Das versteh ich nicht.
Re: öffentlicher Dienst als externe nur 2 Jahre
Ich kann dem auch nicht folgen.
Bei wem ich mich bewerbe ist ganz allein meine Sache, das kann mir schon mal keiner verbieten.
Bei wem ich mich bewerbe ist ganz allein meine Sache, das kann mir schon mal keiner verbieten.
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Re: öffentlicher Dienst als externe nur 2 Jahre
Das ist absoluter Schwachsinn.schaefer1402 hat geschrieben: Desweiteren ist es dann nicht mehr möglich für sie, sich irgendwo sich im öffentlichen Dienst zu bewerben.
Das wäre nicht zugelassen und der öffentliche Dienst des Bundes stimmt dem nicht zu.
Hat einer von euch so was schon mal gehört ?????
Danke
Den Menschen, der so einen Mist verzapft, würde ich ohne mit der Wimper zu zucken, der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Allerdings gehe ich fest davon aus, dass diese Aussage SO nicht gefallen ist. Es muss ein Missverständnis vorliegen.
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Re: öffentlicher Dienst als externe nur 2 Jahre
Ich bin mir ziemlich sicher, das der TE es durcheinander geworfen hat. Ich denke gemeint ist, wenn man nochmal einen Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unterschreibt, dass man dann nur unbefristet eingestellt werden kann, aufgrund der vorherigen zweijährigen Beschäftigung. Ob es eine Unterscheidung zwischen Bund oder Land gibt kann ich nicht sagen.
Re: öffentlicher Dienst als externe nur 2 Jahre
Ich gehe auch mal ganz stark davon aus, dass hier lediglich auf § 14 Abs. 2 TzBfG hingewiesen wurde.
"(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat
Hier wollte der potentielle Arbeitgeber wohl nur fürsorglich und zutreffend darauf hinweisen, dass nach Beendigung der befristeten Tätigkeit jede weitere Bewerbung auf eine befristete Stelle beim Bund (was ja zu 95% in der Bundesverwaltung die Regel ist) nicht mehr möglich ist - bzw. schon möglich,aber eine befristete Einstellung unzulässig ist, was das Vorhaben in der Praxis dann scheitern lassen wird.
Natürlich steht es der Ehefrau des TE frei, sich danach auf befristete oder unbefristete Stellen in der Landes-oder Kommunalverwaltung zu bewerben, diese sind nicht "derselbe" Arbeitgeber i. S. d. Abs. 2. Aber Achtung: Hier geht bei befristeter Einstellung das Spiel von vorne los.
"(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat
Hier wollte der potentielle Arbeitgeber wohl nur fürsorglich und zutreffend darauf hinweisen, dass nach Beendigung der befristeten Tätigkeit jede weitere Bewerbung auf eine befristete Stelle beim Bund (was ja zu 95% in der Bundesverwaltung die Regel ist) nicht mehr möglich ist - bzw. schon möglich,aber eine befristete Einstellung unzulässig ist, was das Vorhaben in der Praxis dann scheitern lassen wird.
Natürlich steht es der Ehefrau des TE frei, sich danach auf befristete oder unbefristete Stellen in der Landes-oder Kommunalverwaltung zu bewerben, diese sind nicht "derselbe" Arbeitgeber i. S. d. Abs. 2. Aber Achtung: Hier geht bei befristeter Einstellung das Spiel von vorne los.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)