zu 1)
sieh nach bei bei A9 Dienstaltersstufe 8 (38 Jahre).
Aber Vorsicht: Sollte in der Zwischenzeit auf Erfahrungsstufen umgestellt werden, dann fängst du vermutlich in Erfahrungsstufe 1 !
Da kannst du hilfsweise
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bei Berlin nachsehen.
zu 2)
aus dem Beamtenversorgungssetz Hessen:
§ 12
Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
Änwärterzeit kann dazu zählen.
Beachte:
Gesetze können sich ändern.
Kein Vertrauensschutz.
Bei der Beamterversorgung ist zukünftig allgemein mit Verschlechterungen zu rechnen.
Z.B. Umstellung auf Lebenseinkommen, statt Versorung aus dem letzten Amt.
Absenkung der jährlichen Prozentsätze für die erdiente Jahre.
Mit 32 Dienstjahren, A 10 und 1,7 % pro Jahr, kommst du auf 54,4 % vom letzten Gehalt; was quasi etwa der Mindestversorgung entsprechen sollte.
Zeiten, die in der Rentenversicherung berücksichtigt sind , können natürlich nicht nochmals bei der Pension berücksichtigt werden.
Man kann nur hoffen, dass du vorher ordentlich Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hast. Aber diese werden dann ggf. auf deine Pension angerechnet, so dass du die Pension nicht voll ausbezahlst bekommst.(§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten)
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.