Das Handbuch für den Versicherungsvertreter kennt offenbar auch diesen Sachverhalt nicht und hat deshalb für seine Nutzer (z. B. Steinbock) keinen Rat parat. Dass allerdings auch der geschätzte "Klaus" auf diesen Zug aufspringt, irritiert mich schon etwas.
Hier steht die Rechtsgrundlage (§ 46 Abs. 3 BBhV, die unterschiedlichen Schriftfarben, Schriftstärken und Schriftgrößen habe ich eingefügt um das Ergebnis zu verdeutlichen):
1Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. 2Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. [3§ 5 Absatz 4 ... ] 4Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. [6Der Bemessungssatz ...]
In der von mir am 15.09.2012 geschilderten Konstellation hat Herr Ungeheuer einen Bemessungssatz von 70 %, weil er dann aktuell den Familienzuschlag für zwei Kinder bezieht.
Außerdem hat Frau Ungeheuer während der Elternzeit fürs zweite Kind auch einen Bemessungssatz von 70 %, weil das ihrem Beihilfeanspruch am Tag vor Beginn der Elternzeit entspricht. (Sie hat den Anspruch auf die 70 % "aus anderem Grund, so dass Satz 2 (also die Konkurrenzregel) nicht anzuwenden ist.
Frau Ungeheuer wird also dann hinsichtlich des Bemessungssatzes genau so behandelt, wie wenn sie nicht selbst Beamtin und beihilfeberechtigt, sondern (nur) berücksichtigungsfähige Angehörige ihres Ehemannes wäre.
Lieber Ungeheuer, ich habe volles Verständnis wenn Sie mir - besonders angesichts der hier herrschenden Skepsis - nicht blind vertrauen wollen. Mein Vorschlag: Schildern Sie den Sachverhalt schriftlich Ihrer Beihilfestelle und fragen Sie, ob Ihre Schlussfolgerung (nämlich das, was ich geschrieben habe) von ihr geteilt wird. Dann muss die Beihilfestelle Farbe bekennen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel