private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

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Klaus
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

Beitrag von Klaus »

Steinbock hat geschrieben:Hallo,
nachdem man hier scheinbar nur Gesetzestexte versteht, werde ich natürlich auch diese offen legen.
(http://www.buzer.de/gesetz/8634/a159936.htm
Gruß vom Steinbock

Die Beiträge von Herrn Steinbock sind immer wieder erfrischend :D
Ungeheuer
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

Beitrag von Ungeheuer »

Gerda Schwäbel hat geschrieben: Denkbar ist folgendes Vorgehen:
....
3. Zum Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes sollte Ihre Ehefrau kindergeldberechtigt für das erste Kind sein und anschließend das Kindergeld für das zweite Kind beantragen. Dann hat sie ab dem Monat der Geburt des zweiten Kindes einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent und behält diesen auch während der zweiten Elternzeit. (Während der Elternzeit sind nämlich die Verhältnisse vom Tag vor deren Beginn maßgeblich.) Sie bekommen den Familienzuschlag für beide Kinder dann ab dem Monat des Beginns der zweiten Elternzeit und haben ab diesem Zeitpunkt auch[/b] den Bemessungssatz von 70 Prozent. (Vorübergehend hätten Sie also dann wieder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden.)

Viele Grüße und viel Freude mit dem/der Kleinen!
Gerda Schwäbel



Ich hab hierzu noch ein paar Ergänzungsfragen :? :
- ist es tatsächlich so, dass wir beide in dieser Konstellation dann für die Zeit der Elternzeit einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent hätten?
- wenn ja, würde dieser Beihilfebemessungssatz dann für die z.B. kompletten 3 Jahre Elternzeit bei 70% für beide bleiben?
- reicht es dazu aus, wenn meine Ehefrau bei Geburt des 2.Kindes kindergeldberechtigt ist und den Familienzuschlag bezieht? Wird mit Beginn der Elternzeit meiner Frau dann automatisch mir der Familienzuschlag zugerechnet oder müssen hierzu Anträge meinerseits erfolgen?
Steinbock
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

Beitrag von Steinbock »

[quote="Ungeheuer"]

Ich hab hierzu noch ein paar Ergänzungsfragen :? :
- ist es tatsächlich so, dass wir beide in dieser Konstellation dann für die Zeit der Elternzeit einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent hätten?

Nein ------- bei 2 Kindern wird nur bei einem Elternteil die Beihilfe auf 70 % gesetzt.

Wenn 4 Kinder vorhanden sind, kann jedes Elternteil für 2 Kinder die Kinderzulagen erhalten und somit bekommen beide 70 % .

Die erhöhte Beihilfe von 70 % kann man max. bis zum 25. Lebensjahr von mindestens 2 Kindern erhalten.

Gruß vom Steinbock
Ungeheuer
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

Beitrag von Ungeheuer »

Gerda Schwäbel hat geschrieben:3. Zum Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes sollte Ihre Ehefrau kindergeldberechtigt für das erste Kind sein und anschließend das Kindergeld für das zweite Kind beantragen. Dann hat sie ab dem Monat der Geburt des zweiten Kindes einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent und behält diesen auch während der zweiten Elternzeit. (Während der Elternzeit sind nämlich die Verhältnisse vom Tag vor deren Beginn maßgeblich.) Sie bekommen den Familienzuschlag für beide Kinder dann ab dem Monat des Beginns der zweiten Elternzeit und haben ab diesem Zeitpunkt auch[/b] den Bemessungssatz von 70 Prozent. (Vorübergehend hätten Sie also dann wieder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden.)

Viele Grüße und viel Freude mit dem/der Kleinen!
Gerda Schwäbel



@Gerda

Könntest Du mir das bitte nochmal erläutern? Für mich lies sich das so, als wenn wir dann für einen bestimmten Zeitraum BEIDE einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent bekommen könnten!?
Klaus
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

Beitrag von Klaus »

Ab dem zweiten Kind steigt der Beihilfebemessungssatz auf 70 Prozent. Selbstverständlich nur für ein Elternteil. Ist das denn wirklich so schwer zu verstehen?
Gerda Schwäbel
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Das Handbuch für den Versicherungsvertreter kennt offenbar auch diesen Sachverhalt nicht und hat deshalb für seine Nutzer (z. B. Steinbock) keinen Rat parat. Dass allerdings auch der geschätzte "Klaus" auf diesen Zug aufspringt, irritiert mich schon etwas.
Hier steht die Rechtsgrundlage (§ 46 Abs. 3 BBhV, die unterschiedlichen Schriftfarben, Schriftstärken und Schriftgrößen habe ich eingefügt um das Ergebnis zu verdeutlichen):
1Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. 2Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. [3§ 5 Absatz 4 ... ] 4Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. [6Der Bemessungssatz ...]
In der von mir am 15.09.2012 geschilderten Konstellation hat Herr Ungeheuer einen Bemessungssatz von 70 %, weil er dann aktuell den Familienzuschlag für zwei Kinder bezieht.
Außerdem hat Frau Ungeheuer während der Elternzeit fürs zweite Kind auch einen Bemessungssatz von 70 %, weil das ihrem Beihilfeanspruch am Tag vor Beginn der Elternzeit entspricht. (Sie hat den Anspruch auf die 70 % "aus anderem Grund, so dass Satz 2 (also die Konkurrenzregel) nicht anzuwenden ist.

Frau Ungeheuer wird also dann hinsichtlich des Bemessungssatzes genau so behandelt, wie wenn sie nicht selbst Beamtin und beihilfeberechtigt, sondern (nur) berücksichtigungsfähige Angehörige ihres Ehemannes wäre.

Lieber Ungeheuer, ich habe volles Verständnis wenn Sie mir - besonders angesichts der hier herrschenden Skepsis - nicht blind vertrauen wollen. Mein Vorschlag: Schildern Sie den Sachverhalt schriftlich Ihrer Beihilfestelle und fragen Sie, ob Ihre Schlussfolgerung (nämlich das, was ich geschrieben habe) von ihr geteilt wird. Dann muss die Beihilfestelle Farbe bekennen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Steinbock
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

Beitrag von Steinbock »

Unser Schwäbelchen wird mal wieder richtig lustig!
Gerda Schwäbel hat geschrieben:Das Handbuch für den Versicherungsvertreter kennt offenbar auch diesen Sachverhalt nicht und hat deshalb für seine Nutzer (z. B. Steinbock) keinen Rat parat.
Warum sollte ich ein Handbuch für Versicherungsvertreter benötigen ?
Meine abgelegte und bestandene Beamtenprüfung 2 reicht völlig aus.

Dass allerdings auch der geschätzte "Klaus" auf diesen Zug aufspringt, irritiert mich schon etwas.
Hier steht die Rechtsgrundlage (§ 46 Abs. 3 BBhV, die unterschiedlichen Schriftfarben, Schriftstärken und Schriftgrößen habe ich eingefügt um das Ergebnis zu verdeutlichen):
1Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. 2Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. [3§ 5 Absatz 4 ... ] 4Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. [6Der Bemessungssatz ...]
In der von mir am 15.09.2012 geschilderten Konstellation hat Herr Ungeheuer einen Bemessungssatz von 70 %, weil er dann aktuell den Familienzuschlag für zwei Kinder bezieht.
Na endlich sind Sie auf den richtigen Zug aufgesprungen. Warum nicht gleich so.
Bei manchen dauert es halt etwas länger, ist aber verständlich.

Außerdem hat Frau Ungeheuer während der Elternzeit fürs zweite Kind auch einen Bemessungssatz von 70 %, weil das ihrem Beihilfeanspruch am Tag vor Beginn der Elternzeit entspricht. (Sie hat den Anspruch auf die 70 % "aus anderem Grund, so dass Satz 2 (also die Konkurrenzregel) nicht anzuwenden ist.

Frau Ungeheuer wird also dann hinsichtlich des Bemessungssatzes genau so behandelt, wie wenn sie nicht selbst Beamtin und beihilfeberechtigt, sondern (nur) berücksichtigungsfähige Angehörige ihres Ehemannes wäre.
Alles richtig, Kompliment an Frau Schwäbel.

Gruß vom Steinbock
Ungeheuer
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten

Beitrag von Ungeheuer »

Hallo Steinbock,

also gehst Du nun auch davon aus, ich meine Ehefrau und ich in dieser genannten Konstellation beide einen Beihilfebemessungssatz von 70% bekommen?
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