Anrechnung der Rente bei DDU

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Laurenz
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Anrechnung der Rente bei DDU

Beitrag von Laurenz »

Ich habe bei DDU z. Zt. einen Pensionsanspruch in Höhe von rund 60 %. Ich habe damals während eines unbezahlten Sonderurlaubs (der nicht im dienstlichen/öffentllichen Interesse lag) Rentenversicherungsansprüche erworben - inkl. Wehrdienst- u. Schulzeiten habe ich die 60 Monate voll; somit wäre in 2028 :? eine (geringe) Rente fällig - irgendwas um die 150,00 EUR. Wird diese in jedem Fall von den "60 %" abgezogen oder bleibt die anrechungsfrei soweit die 71,75 % nicht überschritten werden ?
Fuzzi62
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Re: Anrechnung der Rente bei DDU

Beitrag von Fuzzi62 »

Wer kann heute schon wissen, welche Rechtslage 2028 sein wird?
burgwächter
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Re: Anrechnung der Rente bei DDU

Beitrag von burgwächter »

Fuzzi62 hat geschrieben:Wer kann heute schon wissen, welche Rechtslage 2028 sein wird?

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Stimmt dann gibt es Einheitsrente für alle.
Nach Auskunft des Pensionsservice wird die Pension mit anderen Renten jetzt schon gegengerechnet. Steht im Beamtenversorgungsgesetz.
Sei es von der LVA, Knappschaft usw. und ggfs VBL.
Also es wird nur der gekürzte Betrag ausgezahlt. um den Rest muß man sich selbst kümmern.
Laurenz
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Re: Anrechnung der Rente bei DDU

Beitrag von Laurenz »

burgwächter hat geschrieben:
Fuzzi62 hat geschrieben:Wer kann heute schon wissen, welche Rechtslage 2028 sein wird?

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Stimmt dann gibt es Einheitsrente für alle.
Nach Auskunft des Pensionsservice wird die Pension mit anderen Renten jetzt schon gegengerechnet. Steht im Beamtenversorgungsgesetz.
Sei es von der LVA, Knappschaft usw. und ggfs VBL.
Also es wird nur der gekürzte Betrag ausgezahlt. um den Rest muß man sich selbst kümmern.
Ja, wer weiß - interessant wäre trotzdem zumindest die heutige Rechtslage zu wissen. Eine etwaige DDU-Pension fällt ja auch deswegen geringer aus, weil mir die Zeit der pflichtigen Beschäftigung nicht angerechnet wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Wenn die Rente dann im nach hinein auch noch abgezogen würde von der schon verringerten Pension, wäre ich ja doppelt bestraft... :( Ich hatte seinerzeit auch versucht, mir die Beiträge auszahlen zu lassen. Zusammen mit der Wehrdienstzeit kam ich aber über besagte 60 Beitragsmonate - schade.
Fuzzi62
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Re: Anrechnung der Rente bei DDU

Beitrag von Fuzzi62 »

Derzeit ist die Rechtslage so:
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Kommt das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) zur Anwendung, regelt das § 55 BeamtVG. Manche Bundesländer haben eigene Reglungen getroffen, die aber im Wesentlichen der Regelung des Bundes entsprechen.

Die Rente wird nicht vom tatsächlich erdienten Versorgungsbezug abgezogen, sondern es wird als Höchstgrenze ein fiktiver Versorgungsbezug ermittelt. Welche Renten(-teile) angesetzt werden, steht in § 55 Abs. 1 BeamtVG. Z.B. bleibt der Rententeil, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, außer Ansatz. Übersteigen Versorgungsbezüge und anzusetzende Renten zusammen diese Höchstgrenze, d.h. den fiktiven Versorgungsbezug, wird der übersteigende Betrag vom erdienten Versorgungsbezug abgezogen. Nach § 55 Abs. 2 BeamtVG ist Höchstgrenze der Betrag, der sich als Versorgungsbezug ergeben würde, wenn bei der Berechnung die Endstufe der Besoldungsgruppe und die Zeit vom 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (ggf. zuzüglich Zurechnungszeit und Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles) als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Grunde gelegt würde.

Bei der Ermittlung der Höchstgrenze wird also so getan, als ob Sie Ihr ganzes Leben nur Beamter gewesen wären. Wenn Sie sich die bestehende Rentenanwartschaft hätten abfinden lassen, wäre das Ergebnis übrigens nicht anders. In diesem Fall würde Ihr Versorgungsbezug trotzdem in gleicher Weise nach § 55 BeamtVG geregelt und als Rente der Betrag angesetzt, der ansonsten vom Rentenversicherungsträger zu zahlen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

Wie gesagt, so ist die jetzige Rechtslage. Ob es irgendwann in der Zukunft anders sein wird, weiß heute niemand.
burgwächter
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Re: Anrechnung der Rente bei DDU

Beitrag von burgwächter »

Laurenz hat geschrieben:
burgwächter hat geschrieben:
Fuzzi62 hat geschrieben:Wer kann heute schon wissen, welche Rechtslage 2028 sein wird?

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Stimmt dann gibt es Einheitsrente für alle.
Nach Auskunft des Pensionsservice wird die Pension mit anderen Renten jetzt schon gegengerechnet. Steht im Beamtenversorgungsgesetz.
Sei es von der LVA, Knappschaft usw. und ggfs VBL.
Also es wird nur der gekürzte Betrag ausgezahlt. um den Rest muß man sich selbst kümmern.
Ja, wer weiß - interessant wäre trotzdem zumindest die heutige Rechtslage zu wissen. Eine etwaige DDU-Pension fällt ja auch deswegen geringer aus, weil mir die Zeit der pflichtigen Beschäftigung nicht angerechnet wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Wenn die Rente dann im nach hinein auch noch abgezogen würde von der schon verringerten Pension, wäre ich ja doppelt bestraft... :( Ich hatte seinerzeit auch versucht, mir die Beiträge auszahlen zu lassen. Zusammen mit der Wehrdienstzeit kam ich aber über besagte 60 Beitragsmonate - schade.
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Habe ich auch versucht, die Deutsche Rente hat es abgelehnt, da ich über 140 Monate habe
VBL hat auch abgelehnt.
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Bundesfreiwild
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Re: Anrechnung der Rente bei DDU

Beitrag von Bundesfreiwild »

Kurz gesagt:
Ermittle die höchstmögliche Pension der eigenen Amtslaufbahn beim dann aktuellen maximalen Pensionssatz, derzeit 71,25%.
Das ist die Obergrenze der Versorgung eines Beamten, egal ob aus Bea-Pension alleine oder aus einem Anspruch aus der RV.
Liegt die tatsächliche Pension unterhalb des Höchstsatzes, wird der Rentenanspruch entweder teilweise oder ganz bis zur Höchstversorgungs-Pension ausgezahlt.
Das was dann drüber geht, steckt sich Bund dann wieder ein, faktisch senkt er damit die Höhe der Pensionsleistung, die die Pensionskasse erbringen muss.

Wer also 40 Dienstjahre voll hat und ohne Abzüge geht, also mit 71,25%, dessen Rentenanspruch fliesst in die Staatskasse und nicht auf das Konto des Beamten.
So sieht es übrigens auch aus, wenn ein Beamter Ansprüche aus einer Witwer/nrente hätte, die aus der RV des Ehemannes kommen könnten.

Obergrenze der Versorgung eines Beamten ist die individuelle höchstmögliche Pensiongrenze.

Hier könnnnte man eine Grenzwertberechnung aufmachen und ermitteln, wo das maximale Dienstalter liegen sollte (mit den Abzügen aus Frühpensionierung), wenn man die Versorgungsansprüche aus der RV wirklich selbst kassieren möchte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Rente erst bei Erreichen der RV-Altersgrenze ausgezahlt wird. Und das kann ein paar deutliche Jahre später sein, als die Pension eintritt.

Andere Altersversorgungen, z.B. aus Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen sind KEINE Versorgungsleistungen und werden nicht auf die Pension angerechnet. Allerdings freut sich natürlich das Finanzamt über die Zusatzeinnahmen.
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