Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

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Suzie
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Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Suzie »

Hallo Gemeinde,

Es geht um die teilweise Rückforderung von Anwärterbezügen.

Meine Schwester hat 2001-2004 ihre Ausbildung zur Regierungsinspektorin A9 gD an der FhöV Köln gemacht.
Danach war sie zunächst ein paar Monate beim LBV und anschließend in der Personalabteilung des Polizeipräsidiums Köln beschäftigt.

Weil sie dann gerne auf Lehramt studieren wollte, ließ sie sich im Jahr 2007 zunächst für 1 Jahr ohne Bezüge beurlauben, weil sie erstmal schauen wollte, wie das Studium so verläuft.
Nach der Beurlaubung wollte die Behörde natürlich, dass sie wiederkommt, aber meine Schwester entschied sich trotz des Risikos für das Studium auf Lehramt, immer mit dem Ziele der Wiederverbeamtung.
Sie ließ sich also auf eigenen Antrag im Oktober 2008 entlassen und bekam vom LBV einen Rückforderungsbescheid, in dem natürlich stand, dass auf die Rückforderung aufgrund des Studiums vorläufig verzichtet wird.

Sie studierte bis 2015, als ihre persönliche (wirtschaftliche) Situation das weitere Studium nicht mehr ermöglichte und sie gezwungen war, sich wieder eine Stelle zu suchen. Zum 01.10.2015 wurde sie zur Stadtinspektorin ernannt.

Nun fordert das LBV den Teilbetrag der Anwärterbezüge zurück, begründet diesen mit dem "Nichtabschließen" des Studiums....
Sie hat auch nach eingelegtem Widerspruch bereits einen Widerspruchsbescheid erhalten - die Forderung wird aufrechterhalten.
Habt noch jemand eine Idee außerhalb der Auslegungstheorie "Sinn und Zweck der Norm"?
Es gibt KEINERLEI Rechtsprechung zu diesem Sonderfall.

Kann mir jemand weiterhelfen?

Gruß, Suzie
Suzie
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Re: Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Suzie »

Ja, es geht ja schon um das Klageverfahren, beziehungsweise um die Klagebegründung.
Wollte bloß noch hören, ob irgendwer hier noch eine Idee hat, worauf man es noch stützen könnte außer auf den Sinn der Norm.

Konstruierte man den Fall, dass sie das Studium examiniert abgeschlossen hätte und unverzüglich als verbeamtete Lehrerin, anstelle einer verbeamteten Stadtinspektorin wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten wäre, dann wäre demnach von der Rückforderung abgesehen worden.

In einer anderen Konstellation wäre, z.B. auch im Falle eines Nichtbestehens des Examens, das gesamte Studium hinfällig geworden - und auch bei anschließender Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst hätte folgerichtig zurückgezahlt werden müssen??? Das kann doch nicht ernsthaft sein....!
Tyto
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Re: Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Tyto »

Könntest du den Wortlaut auf dem Bescheid mal einfügen? Es wäre wichtig zu wissen wie genau sich auf die Norm gestützt wird.
Suzie
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Re: Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Suzie »

Hallo Tyto,

der maßgebliche Teil des Bescheides ist wie folgt:

Ein Teil Ihrer Anwärterbezüge wurde Ihnen unter verschiedenen Auflagen gezahlt. Unter anderem war die Zahlung daran gebunden, dass Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentl. Dienst (§29 Abs. 1 ÜBesG NRW) ausscheiden.
Sie wurden bei Ihrer Einstellung 2001 auf diese Auflage hingewiesen, haben davon Kenntnis genommen und eine entsprechende Erklärung abgegeben.
Sie haben diese Auflage nicht erfüllt, weil Sie mit Ablauf des …..2008 aus dem Dienst des Landes NRW auf eigenen Antrag ausgeschieden sind. Ab …..2007 bis zu Ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst waren Sie bereits ohne Anspruch auf Bezüge beurlaubt.
Auf die Rückforderung konnte seinerzeit vorläufig verzichtet werden. Sie hatten die Absicht zu studieren. Die Bedingungen für den vorläufigen Verzicht wurden Ihnen 2009 erläutert.
Gem. Nr. 59.9.5 BBesGVwV soll auf die Rückforderung verzichtet werden, wenn ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium …. Die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er
• Nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentl. Dienst (§29 Abs.1) eintritt,
…..
Die im Rahmen dieser modifizierten Zweckbestimmung aufgestellten Bedingungen für einen Verzicht sind nicht eingetreten, da Sie das Studium nicht abgeschlossen haben.


Ich finde das echt unglaublich.
Das Land NRW will sich natürlich nachvollziehbar davor absichern, dass Anwärter an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung ein voll bezahltes Studium erhalten, um danach beispielsweise in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dem Land zur Verfügung zu stehen.
Dies ist jedoch in ihrem Fall völlig anders gelagert, denn das Ziel war immer der Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis, bzw überhaupt in den öffentl. Dienst!
Und da IST SIE JA JETZT AUCH!!
:roll:

Grüße aus Düsseldorf, Suzie
Tyto
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Re: Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Tyto »

Hi Suzie,

leider ist die Norm relativ abschließend geregelt, sodass hier kaum Spielraum sein wird:

a) direkt im Anschluss an das erste Studium ist sie nicht im Dienst geblieben

b) das Studium für einen Aufstieg in den höheren Dienst ist gescheitert.

Daher resultiert die Rückzahlungspflicht.
um danach beispielsweise in der freien Wirtschaft zu arbeiten, ohne dem Land zur Verfügung zu stehen.
So ganz ist das auch nicht wahr, denn wenn jemand in NRW das Studium macht und sich dann in Bayern verbeamten lässt, dann sieht NRW auch nichts vom investierten Geld und hat auch keinen Rückzahlungsanspruch.


Es tut mir leid, für diesen Fall scheint es eine Lücke zu geben. Die Schwester kann sich juristischen Rat holen, ob eine Klage aussichtsreich sein könnte, jedoch ist das Risiko anhand der geltenden Gesetze ziemlich hoch. Es könnte ein langer Prozess werden.
Suzie
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Re: Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Suzie »

Dass das ein Präzedenzfall ist, ist mir klar.
In ihrem Fall ist sie quasi schon VOR Abschluss des Studiums -das im Übrigen nicht gescheitert, sondern lediglich nicht zuende geführt wurde- wieder in den öD eingetreten.
Ich kann die Rückzahlungspflicht nicht nachvollziehen, bzw ist das ganz klar eine Auslegungssache und müsste am "!Sinn und Zweck der Norm" scheitern.
Naja. Wir haben jetzt die Klagebegründung eingereicht... mal sehen.
In jedem Fall werden darüber sicherlich irgendwann ÖDR-Klausuren drüber geschrieben... :) :) :)

Vielen Dank trotzdem!
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Bananen-Willi
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Re: Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Bananen-Willi »

Suzie hat geschrieben: 13. Jun 2017, 08:46 [...]bzw ist das ganz klar eine Auslegungssache und müsste am "!Sinn und Zweck der Norm" scheitern[...]
Sehe ich nicht so. Sinn und Zweck der Norm ist es auch, zu verhindern, dass "quer" durch die Verwaltungsstrukturen vagabundiert wird. Ein Dienstherr hat sie im gD ausgebildet, jetzt ist sie wieder "nur" im gD. Somit nur quergesprungen, in diesem Fall ist die Norm anzuwenden und die Ausbildungskosten dem ersten Dienstherren zu ersetzen. Anders sieht es aus, wenn das Studium abgeschlossen wird und man im hD eingestellt wird. Der Dienstherr hat den Beamten nach seinen Möglichkeiten zu fördern, eine Möglichkeit ist hier eben, dass die Erstausbildungskosten nicht zurückgefordert werden, da der Beamte ja sich selbst höherqualifiziert hat. Das Argument "kommt aus dem ÖD und ist wieder ÖD" verfängt deswegen meiner Meinung nach hier überhaupt nicht und aus meiner Sicht ist die Rückforderung gerechtfertigt.

Ich bin sehr gespannt, wie die Angelegenheit hier ausgeht, bitte halt uns auf dem Laufenden :)
Suzie
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Re: Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Suzie »

Hallo zusammen, wollte bloß kurz kundtun, dass sich bislang noch nichts getan hat. :)
Silencium
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Re: Rückforderung Anwärterbezüge, obwohl wieder im öD

Beitrag von Silencium »

Bananen-Willi hat geschrieben: 13. Jun 2017, 20:43 Sehe ich nicht so. Sinn und Zweck der Norm ist es auch, zu verhindern, dass "quer" durch die Verwaltungsstrukturen vagabundiert wird. Ein Dienstherr hat sie im gD ausgebildet, jetzt ist sie wieder "nur" im gD. Somit nur quergesprungen, in diesem Fall ist die Norm anzuwenden und die Ausbildungskosten dem ersten Dienstherren zu ersetzen. Anders sieht es aus, wenn das Studium abgeschlossen wird und man im hD eingestellt wird. Der Dienstherr hat den Beamten nach seinen Möglichkeiten zu fördern, eine Möglichkeit ist hier eben, dass die Erstausbildungskosten nicht zurückgefordert werden, da der Beamte ja sich selbst höherqualifiziert hat. Das Argument "kommt aus dem ÖD und ist wieder ÖD" verfängt deswegen meiner Meinung nach hier überhaupt nicht und aus meiner Sicht ist die Rückforderung gerechtfertigt.
Sehr gut auf den Punkt gebracht; mit anderen Worten - der Staat verzichtet nur dann auf eine Rückforderung, wenn er den erwarteten Mehrwehrt (Höherqualifizierung) auch abschöpfen kann, was nun mal ohne Studienabschluss + Referendariat nicht der Fall ist. Das macht aber auch schon der Wortlaut der VwV 59.5.5 sehr deutlich, der den Erfolgseintritt der Maßnahme explizit als Bedingung voraussetzt. Diese (aufschiebende) Bedingung trat aber gerade nicht ein.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
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