Druck auf erkrankte Beamte

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Nonkonform
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Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Nonkonform »

Ein fast fiktiver Fall aus dem kommunalen Leben.

Nach erfolgtem Wechsel an der Führungsspitze der Kommune X und auch im Fachbereich X, wurde beschlossen, dass ein neuer Wind gegenüber den "Kranken" bzw. den häufigen Krankmeldungen zu wehen habe.
Betroffen sind Kollegen, die immer AU`s vorgelegt haben und zählen daher nicht zu dem Kreis der "üblichen Verdächtigen" die z.B.im Anschluss an Wochenenden oder "Brückentagen" erkrankt waren.
Man begann damit, dass man die betroffenen Kollegen zu "Gesprächen" einlud, von ihnen forderte, zu erklären, woran sie nun erkrankt gewesen wären. Das Ganze gipfelte in der Aussage, demnächst sollte lieber Urlaub genommen werden statt sich krankzumelden, ansonsten würde man einen Amtsarzttermin einberäumen mit der Maßgabe der frühzeitigen Pensionierung.
Diese Maßnahme scheint zu fruchten. Es gibt schon tatsächlich Mitarbeiter, die sich krank zum Dienst schleppen, nur um dem Druck zu entgehen.

Gerade im Hinblick auf ältere Kollegen oder Kollegen mit Kindern, die nunmal häufiger Krankheitserregern ausgesetzt sind, möchten die Betroffenen wissen, wie man sich gegen eine derartige , aus ihrer Sicht "Willkür" schützen kann und ob diese Maßnahmen des Dienstherrn bzw. seiner ausführenden Organe zulässig sind.

Was sollen Mitarbeiter machen , die an Magen.-Darminfektionen, grippaler Infekten, Migräneattacken etc. erkranken...

Ach ja, die Führungsspitze der Kommune X vertritt die Meinung, der Beamte wäre zu gut abgesichert, dagegen müsse man vorgehen um Kosten einzusparen.
sdh1807
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von sdh1807 »

Das würde ich ganz gemütlich aussitzen.
Bis zur DU ist ein sehr langer Weg, der Amtsarzt wird keinen in DU schicken, der ab und zu normale Krankheiten bekommt.

Die Sache mit den Leuten die nach Wochenenden und Brückentagen 1-2 Tage krank werden, sehe ich auch kritisch. Aber wenn sie einen Krankenschein vorlegen ist dem schwer beizukommen.
Nonkonform
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Nonkonform »

Bis hierher danke für die Antworten.

Dann direkt in diesem Zusammenhang weitere Fragen.

1. Darf die Beihilfestelle Daten/Angaben über verordnete Medikamente weitergeben, z.B.an Amtsarzt oder PersAmt ?

2.Woran ist eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gebunden ? Muß aus der "Einladung" hervorgehen, warum die Untersuchung eingeleitet wurde,oder reicht der pauschale Satz "Untersuchung wegen Feststellung einer DU" ?

3. Was ist unter dem Begriff "häufige Kurzerkrankung" im Sinne des Beamtenrechts zu verstehen ?

In diesem Sinne

NK
max_relax
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von max_relax »

zu 1. Ich meine Nein, das sollte strikt getrennt sein.

zu 2. Es gelten hohe formale und inhaltliche Anforderungen, vgl. z. B. Urteil BVerwG vom 26.04.2012, BVerwG 2 C 17.10:
Weiterhin trägt der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Hat der Beamte die Untersuchung verweigert, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht, Urteile vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 3 ff. und vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; stRspr).

Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 85 f.; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378).
In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.

Genügt die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können. Stellt die Behörde im Laufe des Verfahrens fest, dass die in einer ersten Anordnung genannten tatsächlichen Umstände für Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten nicht ausreichen, so ist es ihr unbenommen, diese Aufforderung durch eine neue mit der Begründung zu ersetzen, dass zwischenzeitlich zu Tage getretenes weiteres Material deutlicheren Anlass zur Annahme der Dienstunfähigkeit biete. Dies ist dann im Einzelnen darzustellen.

Diesen formellen und inhaltlichen Anforderungen wird die Anordnung der Beklagten vom 14. April 2005 nicht gerecht. Sie enthält nur wenige Hinweise auf tatsächliche Umstände und Verhaltensweisen des Klägers, anhand derer dieser die Berechtigung der Aufforderung überprüfen konnte. Zwar wird auf Berichte von Führungskräften der Polizeiinspektion, bei der der Kläger eingesetzt war, über angebliche Auffälligkeiten speziell im Arbeitsverhalten des Klägers verwiesen. Die Personen werden aber weder namentlich genannt noch sind die Vorfälle nach ihrem Datum bestimmt. Damit konnte der Kläger lediglich mutmaßen, welche Ereignisse gemeint sein könnten.
(http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... U2C17.10.0)

Dieses Urteil betrifft zwar die Anordnung eines (fach)psychiatrischen Gutachtens, aber ich hoffe/glaube, dass diese Anforderungen auch der Anordnung einer amtsärztlichen Begutachtung gelten. Ich lasse mich aber auch gerne korrigieren.

zu 3. Keine Ahnung *schulterzuck*
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Baumschubser
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Baumschubser »

Nonkonform hat geschrieben:
3. Was ist unter dem Begriff "häufige Kurzerkrankung" im Sinne des Beamtenrechts zu verstehen ?

In diesem Sinne

NK
Zwar für Arbeitnehmer, aber erstmal ein Anhaltspunkt:

http://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arb ... gung-sein/
Nonkonform
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Nonkonform »

Danke euch für die Antworten.

Zur Vertiefung des Themas werden weitere Urteile, Rechtsquellen.- verweise , Fallbeispiele etc. gerne erwartet.

NK
Nonkonform
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Nonkonform »

Das Personalamt bittet einen Kollegen telefonisch zu einem Gespräch, als Grund wurden seine häufigen " Fehlzeiten" genannt.

Dazu habe ich folgende Fragen :

1.Kann man hier auf eine schriftliche "Einladung" bestehen, aus der sich der Anlaß für dieses Gespräch ergibt, um etwas für einen eventl.späteren Rechtstreit in der Hand zu haben ?

2.Darf man Zeugen zu diesem Gespräch hinzuziehen ?


NK
Dienstunfall_L
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

wenn der Dienstherr Auffälligkeiten wegen Fehlzeiten entdeckt bzw. innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens eine bestimmte Anzahl Fehlzeiten vorliegt, dann kann er ein BEM-Verfahren einleiten. Die Regularien findest du im www, auch die Personalvertretung hat diese.
Ob das Personalamt ein BEM einleiten kann: k.A.

Zum BEM(-Gespräch) kann man nicht nur einen Vertrauten mitnehmen (das kann man m.W. immer), sondern auch Personalvertretung, Frauen auch Frauenbeauftragte, ggf. Arbeitsmedizinischen Dienst, Schwerbehindertenvertreter.

Die Einladung zum BEM-Gespräch erfolgt schriftlich, die Teilnahme ist freiwillig.

Im Gespräch muss man sich nicht zu den Gründen der Krankschreibungen äußern. Ziel ist zu schauen, welche Entlastungen ermöglicht werden können (Fürsorgepflicht).

LG
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Bananen-Willi
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Bananen-Willi »

Vielleicht hilft dir das weiter, hierbei handelt es sich um eine Zusammenfassung zu dieser Thematik von Wolf Klimpe-Auerbach, ehem. Richter am Arbeitsgericht und Autor diverser Werke zum Thema Arbeitnehmervertretung:
Unter dem Oberbegriff »Mitarbeitergespräch« fallen förmliche Gespräche mit den Vorgesetzten über Themen, die das eigene Arbeitsverhältnis betreffen. Dazu gehören konstruktive Kritik in Einzelfragen ebenso wie Zielvereinbarungen oder der berufliche Status und die Entwicklung der betreffenden Beschäftigten. Nicht selten wünschen Beschäftigte, dass ein Mitglied des Personalrats teilnimmt, sei es aus Beweisgründen oder als »moralische Unterstützung«. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer und Personalvertretung allerdings nur in wenigen Fällen: Das BPersVG ordnet die Teilnahme der Personalvertretung nur bei Prüfungsgesprächen direkt an (§ 80 BPersVG). Darüber hinaus sehen derzeit nur die Landesgesetze in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz eine Teilnahme der Personalvertretung an Mitarbeitgergesprächen vor. Der Mitbestimmung unterliegen können allerdings strukturierte Personalgespräche zu einem bestimmten Zweck, z. B. zum Abschluss und zur Kontrolle von Zielvereinbarungen. Ob die Personalvertretung auf Wunsch des Beschäftigten an einem Gespräch teilnehmen kann, hängt vom Gegenstand ab: Bei Zielvereinbarungsgesprächen kann der Beschäftigte die Hinzuziehung des Personalrats verlangen, wenn es um seine tarifliche Einstufung geht. Betrifft das Gespräch den beruflichen Status, können sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte immer die Unterstützung durch ein Personalratsmitglied verlangen. Das gilt insbesondere, wenn über eine dienstliche Beurteilung oder Disziplinarmaßnahmen, eine Versetzung oder Kündigung gesprochen wird. Da nach den neuen Steuerungsmodellen der Verwaltung die »strukturierten Personalgespräche« künftig noch zunehmen werden, empfiehlt sich der Abschluss einer Dienstvereinbarung, die systematische Regeln für die Beteiligung des Personalrats festlegt.
Demnach hat der Personalrat nur ein eingeschränktes Recht, bei solchen Gesprächen dabeizusein. Je nachdem, wie die Dienstleitung das Kind nennt. Wenn es nur darum geht, zu klären, woher die hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Kollegen kommen, gibt es demzufolge kein Mitnahmerecht einer Personalvertretung. Wenn es darum geht, aufgrund der Krankheitszeiten eine Änderung des Statusses herbeizuführen, sehr wohl. In dieser schwierigen Differenzierung liegt das Problem begraben, es sei denn, der Kollege dient in RLP oder NRW.
Dienstunfall_L
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

dass dies in HB anders geregelt ist (jdf. soweit ich das Thema verstehe), ist hier nachzulesen: http://www.gpr.bremen.de/sixcms/media.p ... shilfe.pdf

Um im www fündig zu werden, nach BEM oder Mitarbeitergespräch plus Landesnamen suchen,
ist vielleicht nicht einheitlich?

Was sagt denn die Personalvertretung / der Personalrat dazu?

In HB gilt: Wer innerhalb von 12 Monaten insg. 6 Wochen krankheitsbedingt fehlte, wird automatisch zum BEM (Gespräch) eingeladen. Eine Teilnahme des Eingeladenen ist nicht verpflichtend, Ziele und Regelungen zu möglicher Begleitung sowie Datenschutz sind klar geregelt.

M. W. gilt: Über Gründe von Krankschreibung hat man keine Auskunftspflicht ggü. Dienststelle, Vorgesetzten, Dienstherrn.

Und: Wo soll eine (Länder)Regelung zu finden sein, dass keine Vertrauensperson mitgenommen werden darf? Das würde mich interessieren. (Ausnahmen gibts beim Amtsarzt evtl.)

LG
Nonkonform
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Nonkonform »

Besten Dank für eure Beiträge. Der geschilderte Fall ist auf das BL NRW bezogen.

Nk
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Bananen-Willi
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Bananen-Willi »

Dienstunfall_L hat geschrieben: Und: Wo soll eine (Länder)Regelung zu finden sein, dass keine Vertrauensperson mitgenommen werden darf?
Möglicherweise versuchen Sie das Pferd von der falschen Seite aufzuzäumen. Die div. Gesetze regeln nicht, dass niemand mitgenommen werden darf, sondern wann und wer mitgenommen werden darf.

Kein Arbeitgeber, auch nicht die öffentlichen, muss akzeptieren, dass eine "Vertrauensperson" mitgebracht wird. So etwas ist ausschließlich vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig, da kann ihm auch keiner reinreden. Ich kenne Fälle, wo dies gestattet wurde, aber umgekehrt gibt es keinen Rechtsanspruch darauf.

Wohingegen ein Recht besteht, ist in den gesetzlich verpflichtenden oder genehmigenden Fällen das Mitnehmen einer berufsständischen Vertretung. Das kann sein der Betriebs/Personalrat, Jugendvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragen etc., unter best. Voraussetzungen auch Vertreter der zuständigen Gewerkschaften.
Ohne Einverständnis des Arbeitgebers sind grundsätzlich nicht berechtigt beispielsweise Ehegatten, Familienmitglieder, Gutachter oder Kollegen, aber- und besonders - auch nicht Rechtsanwälte!

Zur Klarstellung: Wir reden hier über ein gewöhnliches, wenn auch anlassbezogenes, Mitarbeitergespräch, keine rechtliche Anhörung oder gar Verhandlung!

Der TE scheint aber Glück im Unglück zu haben, da NRW anscheinend eines der wenigen Länder ist, die hierfür die Mitnahme der Personalvertretung gestattet. ( aber nicht einer beliebigen "Vertrauensperson")
Dienstunfall_L
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Re: Druck auf erkrankte Beamte

Beitrag von Dienstunfall_L »

Danke, Bananen-Willi, ... habs soweit verstanden, denke ich.

Bezogen auf die Frage von #Nonkonform ist mir nicht klar, ob es sich um ein BEM handelt oder ein Mitarbeitergespräch. Der betroffene Kollege müsste inzwischen eine Einladung erhalten haben, jedenfalls, wenn es sich um ein BEM wegen Fehlzeiten handelt. @Nonkonform, kannst du dazu etwas schreiben, auch dazu, welche Aussagen PR/PV und ggf. SchwBVertretung zu dem Fall getroffen haben?

LG
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