Nebentätigkeit während familienbedingter Beurlaubungszeit

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Rheinland-Pfläzer
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Nebentätigkeit während familienbedingter Beurlaubungszeit

Beitrag von Rheinland-Pfläzer »

Hallo,

für mich ist das Beamtenrecht Rheinland-Pfalz anwendbar.

Ich habe vor dem Hintergrund folgender Rechtsvorschriften folgende Fragen

§ 75 LBG
(2) Die Bewilligung setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während der Teilzeitbeschäftigung entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der bei Vollzeitbeschäftigung statthaft ist. Ausnahmen hiervon sind zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.

§ 82 LBG
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihres Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst wahrzunehmen, sofern diese ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

Meine Situation ist die, dass ich eine familienbedingte Beurlaubungszeit beantragt habe, und gerne eine Nebentätigkeit mit einem Umfang von 20 Wochenstunden annehmen würde. Allerdings möchte ich nicht meinen Beamtenstatus verlieren, da der Nebenjob (Bäckerei) sicherlich nicht mein langfristiger Traumjob ist.

Mir ist bekannt, dass ich einen Teilzeitanspruch als Beamter habe, allerdings bringt mir das recht wenig, weil meine Dienststelle 100 km (3 Stunden Fahrtzeit täglich) von meinem Wohnort weg ist. Ein Umzug kommt nicht in Frage. Da wir noch ein traditionelles Familienmodell pflegen möchten (Kita für unser Kind 4-5 Stunden täglich) macht es für mich keinen Sinn auf die Dienststelle zu fahren.

Hat jemand einen guten Kommentar oder ähnliches, wo geregelt ist, ob man im Rahmen der familienbedingten Urlaubszeit mehr als die 1/5 Regelung = 8 Stunden arbeiten kann?
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir die Nebentätigkeit zu genehmigen?

Vielen Dank für eure Antworten
Rheinland-Pfläzer
Beiträge: 9
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Re: Nebentätigkeit während familienbedingter Beurlaubungszei

Beitrag von Rheinland-Pfläzer »

Hallo,
wollte meine Frage nochmals weiter oben platzieren.

Nochmals zur Erläuterung. Bin derzeit familienbedingt beurlaubt, allerdings macht es keinen Sinn 200 km am Tag abzureißen um teilzeit arbeiten zu gehen, dann hab ich nichts verdient.
Somit möchte ich im Ort einer 8,50 Euro Tätigkeit aber 20 Stunden die Woche nachgehen.

Grundsätzlich ist aber nur eine Nebentätigkeit mit 8 Stunden/Woche genehmigungsfähig, der Rest wäre Gutwill des Dienstherren. Bevor ich das beantrage, würde ich gerne wissen, ob es bereits Rechtsprechung für solche Fälle gibt. Es steht ja im Gesetz

nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann.

und

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet."

Stellt sich die Frage, wann die Voraussetzung im Rahmen der familienbedingten Beurlaubung nicht mehr erfüllt ist?

Habe nur noch kein Urteil zu dieser Situation gefunden. Vielleicht habt ihr was? Wäre nett!

Danke!
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