Vorruhestand

Themen speziell für Bundesbeamte

Moderator: Moderatoren

Harleyy1955
Beiträge: 4
Registriert: 1. Aug 2015, 01:38
Behörde:

Vorruhestand

Beitrag von Harleyy1955 »

Hallo,
Ich benötige mal dringende Hilfe.
Ich bin seit September 2013 Dauerkrank.
Nach einem Termin bei Sozialmedizin er stellte dieser fest dass ich für die weitere Verwendung im Polizeidienst nicht mehr
Geeignet bin.
Im November teilte mir mein Dienstherr schriftlich mit dass beabsichtigt wird mich in den Vorruhestand zu versetzen.
Am 01.08.2015 bekam ich eine email von meinem Ermittlungsdienstleiter.
In dieser mail teilte er mir mit dass die Direktion meiner Inspektion am 30.07.2015 mitgeteilt hat dass ich zum 31.07.2015 in den Vorruhestand versetzt werden soll und ein entsprechendes Schreiben auf dem Postweg zu meiner Dienststelle ist.
Ich soll jetzt einen Termin für die Aushändigung vereinbaren.
Jetzt zu meiner Frage.
Ist es rechtens den Termin für den Vorruhestand durch einen Mitarbeiter der untergeordneten Dienststelle per mail mitteilen zu lassen und diesen Termin rückwirkend festzusetzen?
Vielen Dank für Antworten
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Torquemada »

Eigentlich ist das ganz einfach und klar geregelt. Du bekommst eine Verfügung und eine Urkunde und der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand bekannt gegeben worden ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__47.html

So wie es aussieht, bekommst du für August deine vollen Bezüge (schau mal auf dein Girokonto) und ab 01. September 2015 bist du in Pension. Vorruhestand ist das nicht. Du erhälst eine Pension, weil du dienstunfähig bist.
Harleyy1955
Beiträge: 4
Registriert: 1. Aug 2015, 01:38
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Harleyy1955 »

Danke für die schnelle Antwort,
mir war nur nicht klar ob die Mitteilung per email Rechtsgültigkeit hat.
Ich habe für August noch die vollen Bezüge überwiesen bekommen.
egyptwoman
Beiträge: 682
Registriert: 26. Dez 2011, 15:54
Behörde:
Wohnort: Hurghada/Ägypten

Re: Vorruhestand

Beitrag von egyptwoman »

Das ist normal das du noch die vollen Bezüge für August bekommen hast, da es immer etwas dauert bis das alles berechnet ist und die entsprechenden Auszahlungsstellen informiert sind.
Du kannst aber jetzt schon davon ausgehen das dir die zuviel gezahlten Bezüge mit dem nächsten Monat verrechnet werden, war bei mir auch so, ich bin im Dezember 2011 in vorzeitigen Ruhestand gegangen, habe aber noch die vollen Dezemberbezüge erhalten, diese wurden mir dann mit den neuen Bezügen im Januar verrechnet, also gib das Geld nicht aus, was dir zuviel gezahlt wurde, es wird dir wieder abgezogen bei der nächsten Auszahlung.

egyptwoman
Dienstunfall_L
Beiträge: 885
Registriert: 7. Mär 2015, 11:05
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

so, wie ich den Ablauf bei einem Zurruhesetzungsverfahren verstanden habe, dürfte das Verfahren bei @Harleyy nicht korrekt abgelaufen sein. Ich habe den Ablauf so verstanden, wie hier http://www.beamtentalk.de/zurruhesetzun ... t7198.html beschrieben.

1.
schriftliche Ankündigung der Absicht der Zurruhesetzung mit dem Hinweis der Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einwendungen vorzubringen (BVG) <= Diese scheint Harleyy im November erhalten zu haben, ob der Hinweis enthalten war, wäre zu prüfen.
Wenn keine Einwendungen vorgebracht werden oder diese erfolglos vorgebracht wurden, dann käme es m.W. zum nächsten Schritt:
2.
schriftliche Ankündigung, dass das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet wird mit dem Hinweis (Frage: ist es eine Rechtsbehelfsbelehrung?) der Widerspruchsmöglichkeit und einer Widerspruchsfrist von 4 Wochen.
Ein evtl. Widerspruch stoppt m.W. das Verfahren selber nicht und es folgt der Zeitablauf mit Einstellung der Bezüge sowie Zahlung der Versorgungsbezüge (Pension) wie oben bereits von anderen ausgeführt.

Wenn ich den Ablauf richtig verstanden habe (bei mir ist das Verfahren zzt bei Schritt 1), dann fehlt bei Harleyy die rechtliche Voraussetzung für Schritt 2 oder der TN hat von dieser nicht berichtet.

LG, L.

Nachtrag: Ich sehe gerade, diesen Thread gibt es doppelt und # buzzi wies im parallelen Thread bei Schritt 2 auch auf die Widerspruchsfrist von 4 Wochen hin: http://www.beamtentalk.de/vorruhestand-t7206.html
Für die Einwendungen nach erklärter Absicht (Schritt 1) wurden mir nur 2 Wochen eingeräumt.
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Torquemada »

Dein Teil 2 kenne ich gar nicht. Lies einfach mal im BBG nach. Da steht alles.

Es gibt ein Schreiben, in dem Angekündigt wird, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.

Dann folgt normalerweise die Veretzung in den Ruhestand mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Gerda
Beiträge: 254
Registriert: 8. Jan 2012, 19:14
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Gerda »

Ja genau, Teil 2 war bei mir auch so. Dies ist m. E. zwingend - siehe dazu auch hier: http://norm.bverwg.de/jur.php?bbg,47

..es sind im Übrigen 4 Wochen - siehe Gesetz.

Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht notwendig, da noch kein Verwaltungsakt gesetzt wurde. Es ist eine Art "Anhörung"/Gelegenheit zur Stellungnahme....


Grüssle Gerda
Dienstunfall_L
Beiträge: 885
Registriert: 7. Mär 2015, 11:05
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

aber was ist denn bei mir das für ein Schritt 1: Ein Schreiben mit der Ankündigung der Absicht der vorzeit. Zurruhesetzung und der Frist von 14 Tagen, um Einwendungen geltend zu machen?

Der PR hatte mir gesagt, es gäbe diese 2 Schritte und das erhaltene Schreiben entspricht dem, was der PR gesagt hatte ( dass eine Absicht erklärt wird und 14 Tg. für Einwendungen).

Genannt wegen Einwendungen wurde § 28 Abs. 1 BremVerwVfG im Schreiben.

Von dem BBG § 47 (siehe Gerda Link) wurde bisher nur Abs. 1 erfüllt (= Gründe genannt).

Lg, L.
Gerda
Beiträge: 254
Registriert: 8. Jan 2012, 19:14
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Gerda »

Bei mir war es so, dass ich ein Schreiben mit Betreff:"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit" -Anhörung nach § 47 BBG zugesandt bekam. Hier wurde mir mitgeteilt, dass eben vorgenanntes beabsichtigt war und mir wurde gem. Absatz 2 Gelegenheit gegeben, mich binnen eines Monats schriftlich äußern zu können.

Als Hinweis gab man noch § 78 Abs. 1 Nr. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz an (Hinzuziehungsmöglichkeit des Personalrates, bzw. Beteiligung dessen). Nicht mehr und nicht weniger.

Den ersten Schritt kann ich nicht nachvbollziehen, da die Ankündigung Schritt 2 beinhaltet und 1 Monat gesetzliche Anhörungsfrist besteht. Es ist ausdrücklich keine Widerspruchsfrist. Widerspruch geht nur, wenn ein Verwaltungsakt erlassen wurde, sonst nicht, eine Anhörung ist kein Verwaltungsakt....

Das Verwaltungsverfahrensgesetz mag eine entsprechende Klausel haben, aber diese greift m. E. nicht beim Bundesbeamtengesetz, welches extra für Beamtenrecht ist... Da würde ich nachhaken, es stinkt nach Verfahrensfehler, es sei denn, es ist dir egal...

Nebenbei gesagt finde ich den von dir benannten § 28 Brem... nicht, schau nochmal nach, welches Gesetz du meinst :mrgreen:

Der Personalrat hat sicher Beamten- und Angestelltenrecht verwickelt....

Gerda
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Torquemada »

Gerda hat geschrieben:Bei mir war es so, dass ich ein Schreiben mit Betreff:"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit" -Anhörung nach § 47 BBG zugesandt bekam. Hier wurde mir mitgeteilt, dass eben vorgenanntes beabsichtigt war und mir wurde gem. Absatz 2 Gelegenheit gegeben, mich binnen eines Monats schriftlich äußern zu können.

Als Hinweis gab man noch § 78 Abs. 1 Nr. 5 Bundespersonalvertretungsgesetz an (Hinzuziehungsmöglichkeit des Personalrates, bzw. Beteiligung dessen). Nicht mehr und nicht weniger.

Den ersten Schritt kann ich nicht nachvbollziehen, da die Ankündigung Schritt 2 beinhaltet und 1 Monat gesetzliche Anhörungsfrist besteht. Es ist ausdrücklich keine Widerspruchsfrist. Widerspruch geht nur, wenn ein Verwaltungsakt erlassen wurde, sonst nicht, eine Anhörung ist kein Verwaltungsakt....

Das Verwaltungsverfahrensgesetz mag eine entsprechende Klausel haben, aber diese greift m. E. nicht beim Bundesbeamtengesetz, welches extra für Beamtenrecht ist... Da würde ich nachhaken, es stinkt nach Verfahrensfehler, es sei denn, es ist dir egal...

Nebenbei gesagt finde ich den von dir benannten § 28 Brem... nicht, schau nochmal nach, welches Gesetz du meinst :mrgreen:

Der Personalrat hat sicher Beamten- und Angestelltenrecht verwickelt....

Gerda
So sehe ich das auch. Ich kenne aus dem Personalwesen (Bund) nur diesen Ablauf. Da kann man die Zurruhesetzung etwas verzögern, wenn man kurz vor Ablauf der Frist dann den BR einschaltet etc. (bzw. Personalrat).
Dienstunfall_L
Beiträge: 885
Registriert: 7. Mär 2015, 11:05
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

vielleicht bin ich es, die falsch liegt?
Das Thema steht bei Bund, ich bin Land.
Könnte daher die Verschiedenheit der Aussagen rühren?

@Gerda
Hier ist § 28 für mein Ländle:
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/P ... 89,30.html

Diesen § 28 gibt es aber auch im Verwaltungsverfahrensgesetz für den Bund.
Sorry, dass ich den nicht grad einstelle, wenn ich die Fenster wechsle, löscht sich das Geschriebene hier und ich fange neu an ... sehe gerade "Entwurf speichern".

LG, L.
Gerda
Beiträge: 254
Registriert: 8. Jan 2012, 19:14
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Gerda »

Hi, Dienstunfall,

§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz hat m. E. eine andere Bedeutung, als die, die hier gewünscht ist, bzw. es sein sollte. Er dürfte nicht auf das Beamtenrecht anwendbar sein. Da gibt es die einschlägige Vorschrift des Bundesbeamtengesetzes, siehe meinen vorherigen Vermerk.

Ähnlich sehe ich es, aber das ist nur meine persönliche Meinung, bezüglich deines eingefügten Links. Diese Art der Anhörung hat nix mit Beamtenrecht zutun. Und dann kommt noch hinzu, dass Bundes- vor Landesrecht geht.... So
verschieden dürften die Aussagen da nicht sein.

Vielleicht liegen ja auch die Personaler bei euch falsch, weil es mehr Angestellte als Beamte gibt?

..insofern ists m. E. erst einmal zweitrangig, ob das Thema bei Bund oder Land steht. Das Grundgerüst dürfte nicht abweichen.

Grüßle Gerda
Dienstunfall_L
Beiträge: 885
Registriert: 7. Mär 2015, 11:05
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

doppelt gepostet, sorry
Zuletzt geändert von Dienstunfall_L am 4. Aug 2015, 06:52, insgesamt 1-mal geändert.
Dienstunfall_L
Beiträge: 885
Registriert: 7. Mär 2015, 11:05
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo,

@ Gerda
es ist ja nicht nur so, dass die Personaler das sagten.
Mir liegt die Ankündigung der Versetzung in den Ruhestand mit der 14-Tage-Frist und dem o.g. § 28 bereits schriftlich seitens meines DH vor.

So wie ich den PR verstanden habe, folgt nach der Ankündigung dann das eigentliche Zurruhesetzungsverfahren mit 4 Wochen Frist. Eigenartig, dass ihr den Ablauf anders kennt ... verwirrend. Werde heute den RA fragen.

@dibedupp
Die Ankündigung, die ich erhalten habe, weist natürlich auch auf die §§ hin, warum ich in Ruhestand zu versetzen bin: § 26 Beamtenstatusgesetz und § 41 BremBeamtG.

LG, L.
Gerda
Beiträge: 254
Registriert: 8. Jan 2012, 19:14
Behörde:

Re: Vorruhestand

Beitrag von Gerda »

Ja genau, nachfragen ist da das Beste und im Falle der doppelten Fristen zwecks Abgabe einer möglichen Stellungnahme würde ich auf jeden Fall doppelt reagieren, insofern ich dies wollen würde....

Grüssle
Antworten