Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Themen speziell für Bundesbeamte

Moderator: Moderatoren

sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
Behörde:

Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von sdh1807 »

zur Urlaubsabgeltung von Beamten bin ich grad auf ein Urteil des BVerwG gestoßen.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... 4U2A8.13.0
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Torquemada »

sdh1807 hat geschrieben:zur Urlaubsabgeltung von Beamten bin ich grad auf ein Urteil des BVerwG gestoßen.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... 4U2A8.13.0
Das ist bekannt und das Verfahren der Abgeltung NACH der Zurruhesetzung nunmehr problemlos überall realisiert. Hier ging es um die über den Mindesturlaub hinaus wohl jahrelang angesparten Tage als Stundenkontingent zur Kinderbetreuung.
sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
Behörde:

Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von sdh1807 »

Das steht auch in dem Urteil.
Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist aber auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt. Die Arbeitszeitrichtlinie stellt lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf und überlässt es den Mitgliedstaaten, den Beamten weitergehende Ansprüche auf Urlaub und dessen Abgeltung einzuräumen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 f.). Für den Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bietet das innerstaatliche Recht für Beamte keine Grundlage. § 7 Abs. 4 BUrlG, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Grundlage auch für die Abgeltung dieses Urlaubs ist (BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 Rn. 73 und 85), ist auf Beamte nicht anwendbar (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 8).

Für das Jahr 2011 standen der Klägerin bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. In diesem Jahr hat die Klägerin sieben Tage Urlaub genommen, so dass für dieses Jahr noch 13 Tage abzugelten sind. Für das Kalenderjahr 2012, in dem die Klägerin keinen Erholungsurlaub genommen hat, errechnet sich wegen der Entlassung der Klägerin aus dem Dienst mit Ablauf des 31. März 2012 ein anteiliger Urlaubsanspruch von fünf Tagen.
Nur der Mindesturlaub wird abgegolten.
sdh1807
Beiträge: 410
Registriert: 24. Apr 2014, 12:11
Behörde:

Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von sdh1807 »

sdh1807 hat geschrieben:
§ 7a Abs. 1 EUrlV
Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
Es kann also nur Urlaub angespart werden, der über den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5 Tagewoche) hinaus geht.

Abgegolten wird nur der zustehende und nicht genommene Mindesturlaub (eben diese 20 Tage). Der angesparte Urlaub ist niemals Mindesturlaub. Eine Abgeltung dessen kann daher nicht stattfinden.
Es kann nur Urlaub angespart werden der über den Mindesturlaub hinausgeht.
Nur der Mindesturlaub wird abgegolten.
Daraus folgt für mich, dass der angesparte (über den Mindesturlaub hinausgehende) Urlaub nicht abgegolten wird. Es sei denn es gibt eine günstigere Regelung, die ich allerdings bisher nicht gefunden habe.
Torquemada
Moderator
Beiträge: 3952
Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
Behörde: Ruheständler und Privatier
Geschlecht:

Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Torquemada »

sdh1807 hat geschrieben:
sdh1807 hat geschrieben:
§ 7a Abs. 1 EUrlV
Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
Es kann also nur Urlaub angespart werden, der über den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5 Tagewoche) hinaus geht.

Abgegolten wird nur der zustehende und nicht genommene Mindesturlaub (eben diese 20 Tage). Der angesparte Urlaub ist niemals Mindesturlaub. Eine Abgeltung dessen kann daher nicht stattfinden.
Es kann nur Urlaub angespart werden der über den Mindesturlaub hinausgeht.
Nur der Mindesturlaub wird abgegolten.
Daraus folgt für mich, dass der angesparte (über den Mindesturlaub hinausgehende) Urlaub nicht abgegolten wird. Es sei denn es gibt eine günstigere Regelung, die ich allerdings bisher nicht gefunden habe.
Bei der Konstellation mit dem angesparten Urlaub gibt es eben diese vertrackte Sache mit der Reaktivierung.
Stellen wir uns mal vor, da hat eine alleinerziehende Mutter für die spätere Betreuung der 6-jährigen Tochter 60 Tage (natürlich dann in Stunden gespeichert) angespart. Dieser ist bis zum 12. Geburtstag oder Lebensjahr der Tochter zu nehmen, sonst wird er zwangsweise "drangeklatscht". Details sind jetzt völlig egal.
Durch einen schweren Privatunfall ist die Beamtin laut Prognose über zwei Jahre in der Behandlung dienstunfähig und wird korrekt in den Ruhestand versetzt.
Wieder dienstfähig, wird sie reaktiviert als die Tochter 9 Jahre alt ist. Für die Kinderbetreuung braucht sie dringend die angesparten 60 Tage.
Die Telekom wird natürlich sagen, dass die weg sind.

Was sagt dann aber der Europäische Gerichtshof dazu?
Hätte die Beamtin weiterhin Dienst getan und KEINEN weiteren Urlaub abgespart, hätte sie eben 60 Tage und könnte diese stundenweise Abbauen.
Nur weil sie drei Jahre dienstunfähig war, hat sich alles in Luft aufgelöst und sie ist nunmehr "benachteiligt".
Interessante Frage. Dass es bei der Zurruhesetzung kein Geld gibt, mag verständlich sein. Aber dass die Betreuungsstunden ins Nirwana verschwinden sollen, ist zumindest gerichtlich zu klären.
Vermutung:
Sollte es zu solch einem Verfahren kommen, wird frühzeitig in diesem Einzelfall der Dienstherr einknicken, um keinen Präzedenzfall zu schaffen.
Antworten