Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

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Torquemada
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Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Torquemada »

Hallo Spezialisten:

Ein Kollege (Telekom) hatte letztes Jahr einen Herzinfarkt und geht demnächst in die Dienstunfähigkeit. Bei ihm steht noch der ganze Jahresurlaub 2014 auf der Habenseite. 30 Tage.
Außerdem hat er noch 18 Tage aus 2011, 2012 und 2013 wegen Kindererziehung gem. § 7a Erholungsurlaubsverordnung angespart. Sein Sohn ist jetzt 8 Jahre alt. Wäre der Urlaub nicht genommen worden, hätte er abgewickelt werden müssen, wenn der Sohn 12 Jahre alt ist.

Fragen:

Wieviele Tage des normalen Jahresurlaubs bekommt er ausgezahlt ?
Ich habe selbst gefunden, dass es 20 Tage sein müssten (Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 3. Mai 2012 (Az. C-337/10) unter Bezugnahme auf Artikel 7 („Jahresurlaub“) der EU-Richtlinie 2003/88).

Was passiert mit den 18 Tagen angespartem Urlaub ? Das sind Teile des über 20 Tage hinausgehenden Jahresurlaubs. Werden die ausgezahlt oder müssen die irgendwie archiviert werden?
Der Kollege ist 51 Jahre alt und hofft, sich wieder reaktivieren lassen zu können, wenn sich in ein oder zwei Jahren zeigt, wie leistungsfähig er ist.

In diesem Thread hatten wir das schon mal.

http://www.beamtentalk.de/post36304.htm ... aub#p36304

Allerdings gab es da keine Klarheit zu diesen Ansparstunden. Stichwort Reaktivierung.



Ich habe ihm das Forum empfohlen. Er bat mich allerdings, mal sein Anliegen hier vorzubringen.
Danke für eure Hilfe.
Adler
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Adler »

Nur meine Meinung:

Das Ansparen von Urlaub nach § 7a Erholungsurlaubsverordnung musste er beantragen.
Daraufhin wird er einen Bescheid bekommen haben, in dem steht wann der Urlaub verfällt (Jahr nach Erreichen der Altersgrenze des letzten Kindes).
Die Angabe des Verfalls kann nicht als absolute Jahreszahl im Bescheid stehen, sondern nur relativ ( zwölftes Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes), da sich die persönlichen Verhältniss immer ändern können.

Nehmen wir mal an, jemand hat 4 Kinder im Abstand von 11 Jahren (ggf. mit verschiedenen Frauen). Dann kann er über mehr als 44 Jahre Urlaub ansparen, also mehr als 10x44 = 440 Tage (fast 2 Arbeitsjahre).


Mit dem jährlichen Bescheid auf den jährlichen Antrag wird die Verfallbarkeit anders geregelt als sonstiger (Rest)Urlaub, der über 20 Tage (4 Wochen bei 5-Tage Arbeitswoche) im Jahr hinaus geht.

Bis zum 12. Lj des letzten Kindes ist er genau so sicher wie Mindesturlaub.
Stichwort Reaktivierung.
Scheidet er vorzeitig aus dem aktiven Dienstverhaltnis aus und hatte er durch Dienstunfähigkeit keine Möglichkeit den Urlaub zu nehmen, dann ist er abzugelten wie nicht in Anspruch genommener Mindesturlaub.

Die Versetzung in den Ruhestand ist ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst mit allen Konsequenzen. Auch bezüglich des Urlaubs. Er muss abgewickelt werden. Eine mögliche Reaktivierung (wegen Genesung) sind unbeachtlich.

Anderer Fall:
Nehmen wir mal an, das Kind stirbt vor dem 12. Lebenjahr. Dann ist der angesparte Urlaub (zeitnah) abzuwickeln.
Da der Urlaub nicht zweckgebunden ist, verfällt er nicht mit dem Entfall des Kindes.

Meine Meinung zu § 7a:
Wenn das Kind klein ist, dann spart man ggf. den Urlaub an, hat aber keine freie Zeit für das Kind; was ggf. kontraproduktiv sein kann.

Hat man erst mit den Ansparen begonnen, dann merkt man, dass man mit 20 Tagen Urlaub im Jahr gut auskommen kann.
(Ich hatte mal 80 Tage angespart und + 30 Tage laufenden Urlaub (=22 Wochen Urlaub; aber nicht ununterbrochen genommen) für den Hausbau verwendet).
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Torquemada
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Torquemada »

Ich habe gerade mit dem Kollgen telefoniert. Einen richtigen Bescheid hat er nie von der Telekom erhalten sondern nur normale Bestätigungen. In den elektronischen Systemen ist die Stundenzahl auch abrufbar. Vielen Dank für deine Ausführungen.

Gerade fiel uns noch etwas auf: wenn ihm für 2014 nur der Mindesturlaub von 20 Tagen erstattet wird, könnte er doch auch jetzt für 2014 noch 10 Tage gem. § 7a Erholungsurlaubsverordnung ansparen.
Oder ?
Adler
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Adler »

Interessante Frage.

Praktisch würde ich sagen: nein,
weil man während der Krankheit keinen Urlaub ansparen kann, sondern nur begrenzt aufschieben kann.
Sparen impliziert freiwilligen Verzicht auf Konsum.
Bei Krankheit ist das kein freiwilliger Verzicht auf Urlaub.

Trotz dieser negativen Prognose kann man natürlich einen Antrag stellen; und zwar noch dieses Jahr für 2014.
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

wenn du noch keinen Bescheid über die Zurruhesetzung bekommen hast, dann kannst du den Antrag einfach mal stellen...und dann auf die Antwort
warten - Die Ansparung nach § 7a EUrlV ist ja ein Rechtsanspruch !

Ob aber der gesamten angesammelte Urlaub nach § 7a EUrlV wirklich ausgezahlt wird, auch wenn man dies schriftlich nachweisen kann, erscheint
mir fraglich bzw. hinterfragungswürdig...
Der "normale" nicht genommene Jahresurlaub wird ja auch nicht unbegrenzt (also die 20 Tage) ausgezahlt - da gibt es meines Wissens eine zeitliche
Beschränkungen - ich meine 1,5 oder 2 Jahre...

Vielleicht gibt es hier ja einen Experten, der die Frage mal beantworten kann, ob der angesparte Urlaub nach § 7a EUrlV wirklich ausgezahlt wird !!!
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tiefenseer
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von tiefenseer »

Hallo miteinander,

ich habe zu diesem Thema in meinen "Ahnalen" folgendes gefunden.
Es handelt sich dabei um eine Rundschreiben des BMI, wo so oder in ähnlicher Form für Bundes-/Landes- und/oder Kommunalbeamte in den jeweiligen Festlegungen gelten wird.

Finanzielle Abgeltung des wegen Dienstunfähigkeit vor Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch genommenen Urlaubs

hier:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 10.12
Bezug:Rundschreiben vom 22. April 2013 - D 2 - 30106/2#6
- RdSchr. d. BMI v. 31.7.2013 - D2-30106/2‘6 -

Zahlreiche Anfragen aus der Praxis haben gezeigt, dass teilweise Erläuterungsbedarf zum o. g. Rundschreiben besteht. Es wird daher wie folgt ergänzt:

1.
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nur dann, wenn eine Beamtin oder ein Beamter krankheitsbedingt und damit unabhängig von ihrem oder seinem Willensentschluss den ihm aus Art. 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG zustehenden Mindesturlaub vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnte. Auf den Anlass der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses (z.B. Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Regelaltersgrenze) kommt es nicht an.

2.
Bei der Höhe des Abgeltungsbetrages ist auf die Bruttobesoldung abzustellen, die die Beamtin oder der Beamte in den letzten drei (Kalender-)Monaten vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand erhalten hat. Dabei sind nur diejenigen Bestandteile der Besoldung (vgl. § 1 Absatz 2 BBesG) zu berücksichtigen, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären (z.B. Grundgehalt, Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen -EZulV n.F.). Demzufolge bleiben z.B. Einmalzahlungen unberücksichtigt.

3.
Der Abgeltungsanspruch ist wie folgt zu ermitteln:

Die Summe der Bruttobesoldung der letzten drei Monate wird durch 13 (Wochenzahl des Quartals) dividiert, um das Ergebnis wiederum durch die Anzahl der regelmäßigen individuellen Arbeitstage pro Woche zu dividieren (bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der Divisor fünf). Der so errechnete Wert ist anschließend mit der Anzahl der abzugeltenden (ungerundeten) Urlaubstage zu multiplizieren. Es ergibt sich daher folgende Formel (arbeitstäglicher Durchschnitt):

Besoldung der letzten drei Monate : Anzahl individueller Wochenarbeitstage x abzugeltende Urlaubstage
13 (Wochenzahl eines Quartals)

Erfolgt der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand nicht zum Monatsersten, findet § 3 Abs. 3 BBesG keine Anwendung.

4.
Hinweise zum Abgeltungsanspruch bei Altersteilzeit:
Beamtinnen und Beamte erwerben während der Freistellungsphase keinen Urlaubsanspruch. Demzufolge sind nur die Jahre der Arbeitsphase zu betrachten. Der Urlaubsanspruch verfällt auch hier auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach 18 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Demzufolge können die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung nur erfüllt sein, wenn die Freistellungsphase während der Altersteilzeit 18 Monate oder weniger als 18 Monate beträgt.


Die Verjährungsfrist für den Abgeltungsanspruch beginnt auch in diesen Fällen erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand eintritt.

5.
a)

Es besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das aktive Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten endet. Ein Anspruch entsteht erst unmittelbar bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.


Anträge von Erben für in der Vergangenheit liegende Fälle sind daher abzulehnen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist an die Person des Anspruchsberechtigten gebunden und steht nur diesem zu, damit der mit der Gewährung des Jahresurlaubs verfolgte Zweck der Erholung und der Freizeit noch zu einem späteren Zeitpunkt verwirklicht werden kann.

b)
Verstirbt die Beamtin oder der Beamte nach Eintritt/Versetzung in den Ruhestand, so ist ein besonderer Handlungsbedarf nicht gegeben, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits bei Eintritt/Versetzung in den Ruhestand entstanden ist.

6.
Der Abgeltungsbetrag unterliegt der Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz sowie der Pfändung, soweit die berücksichtigten Besoldungsbestandteile der Pfändung unterliegen.

7.
Die Zuführung zur Versorgungsrücklage wird durch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht berührt, so dass diesbezüglich nichts zu beachten ist.

8.
Für bereits ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für Urlaubsabgeltungsansprüche erfüllen und deren Ansprüche noch nicht verjährt sind, müssen die Abgeltungsansprüche von Amts wegen festgestellt werden. Deshalb ist - soweit noch zu ermitteln - für die Fälle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2010 der möglicherweise bestehende Urlaubsabgeltungsanspruch festzustellen und bis zum 31. Dezember 2013 abzuwickeln.

9.
Beispiele zur Berechnung der Anzahl abzugeltender Urlaubstage sind als Anlage beigefügt.

10.
Die Personalstellen haben die abzugeltenden Urlaubstage den zuständigen Besoldungsstellen zur Berechnung und Zahlung des Abgeltungsbetrages mitzuteilen. Ist die Zuständigkeit bereits auf die Pensionsregelungsbehörde übergegangen, hat diese den von der Besoldungsstelle zu übermittelnden Zahlbetrag anzuweisen. Die Urlaubsabgeltung ist als „Nebenleistung“ aus dem Besoldungstitel 422 01 (Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten) zu finanzieren.

11.
Der geleistete Abgeltungsbetrag zählt nicht zu dem nach § 53 BeamtVG anzurechnenden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen. Der Betrag der Urlaubsabgeltung ist also nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.

12.
Zur weiteren Klarstellung:

Das Rundschreiben vom 20. Februar 2013 – D2 211 411/4#1 wird aufgehoben.

13.
Redaktionelle Änderungen im Rundschreiben vom 22.04.2013 - D2-30106/2#6:
a)
Im zweiten Absatz von Ziffer 2. des Ausgangsrundschreibens muss es heißen: „Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 SGB IX“.

b)
Im Berechnungsbeispiel unter Ziffer 5 wird im zweiten Absatz, Satz 2 der Klammerzusatz „(bei Antragsstellung bis spätestens 30.06.2013)“ gestrichen.

c)
Satz 3 in Ziffer 7 wird aufgehoben.

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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Torquemada »

Danke für die Info. Leider steht da über den Spezialfall nach § 7a Erholungsurlaubsverordnung nichts.
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von sdh1807 »

Hier wird es wohl schlecht aussehen.
§ 7a Abs. 1 EUrlV
Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
Es kann also nur Urlaub angespart werden, der über den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5 Tagewoche) hinaus geht.

Abgegolten wird nur der zustehende und nicht genommene Mindesturlaub (eben diese 20 Tage). Der angesparte Urlaub ist niemals Mindesturlaub. Eine Abgeltung dessen kann daher nicht stattfinden.
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Und Überstunden erst...

Beitrag von Gloster »

Noch längere Gesichter gibt es beim Thema "Überstunden". Da gibt´s nämlich nix...
Wer im vorgerückten Alter ist, sollte das wissen und bloß nichts ansammeln.
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tiefenseer
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von tiefenseer »

Hallo Torquemada,

ich bin kein Anwalt, um Deine Frage fundiert und sachbezogen zu beantworten.
Torquemada hat geschrieben:Danke für die Info. Leider steht da über den Spezialfall nach § 7a Erholungsurlaubsverordnung nichts.
Jedoch sagt mir mein Bauchgefühl folgendes.

Der Gesetzgeber hat die Möglichket geschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Ansparen des Erholungsurlaub möglich ist. Also wird es sicherlich auch eine Möglichkeit geben, wenn aus unvorhersehbaren Gründen, hier eine Erkrankung, die Abnutzung der Urlaubstage nicht möglich ist. Kommt es in der Folge der Erkrankung dann auch noch zu einer vorzeitigen Pensionierung, z.B. wegen Dienstunfähigkeit, dann muss nach aktueller Rechtssprechung auch der angesparte Urlaub ausbezahlt werden. Angesparter Urlaub ist nun einmal Bestandteil meines Urlaubs-Bugdet.

Dein Beitrag zu Deinem Kollegen mit dem Herzinfarkt zeigt das doch sehr plastisch.

Ich würde dem Kollegen anraten einen Antrag auf Auszahlung der noch nicht abgeoltenen Urlaubstag zu stellen.
Nur so erfährt er, wie sich seine Dienstleistung dazu positioniert. Lehnen sie es ab, so hat er immer noch die Möglichkeit sich einen RA hinzu zu ziehen.
Alles andere bleibt im Reich des Hypothetischen...
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Torquemada »

Danke für deine Meinung. Er hat inzwischen schriftlich nachgefragt, wie es mit den angesparten Tagen weitergeht und harrt einer Antwort. Die angesparten 122,4 Stunden sind, wenn man die von dir oben genannte Formel nimmt, auch noch schlappe 3300 Euro wert.
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tiefenseer
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von tiefenseer »

Torquemada hat geschrieben:... wenn man die von dir oben genannte Formel nimmt, auch noch schlappe 3300 Euro wert...
Na bei solchen Nachrichten kann man doch nur gratulieren.
Mit diesem Sümmchen läßt sich sicherlich das eine oder andere in die Praxis umsetzen.

Naja - bei allem Ernst - die Gesundheit ist unbezahlbar und mach einer könnte auf das Geld verzichten, wenn er/sie wieder gesund würde...in disem Sinne allen Erkrankten gute Besserung und werdet schnell wieder gesund....
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Torquemada »

Noch hat er ja keine Nachricht. Das ganze betrifft doch aber alle Bundesbeamte und die Frage ist schon interessant, was da mit den Stunden passiert. Es wird hier sicherlich Ausführungsbestimmungen des BMI geben.
Drei Möglichkeiten wären denkbar:

- die Stunden werden ausgezahlt
- die Stunden müssen für eine eventuelle Reaktivierung irgendwie archiviert werden
- due Stunden verfallen ersatzlos
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von sdh1807 »

Ich will hier nicht der Spielverderber sein.
Jedoch denke ich das da sicherlich in der Dienstvereinbarung geregelt ist, wieviele Überstunden angesammelt werden können.

Bei uns zum Beispiel sagt die Dienstvereinbarung klar aus, dass 40h beim Jahreswechsel übernommen werden, darüber hinausgehende Stunden verfallen beim Jahreswechsel.
Natürlich kann auf der betreffenden Dienststelle eine andere Regelung vereinbart sein. Das weiß aber sicher der Personalrat, denn der verhandelt so etwas.

Die, in unserem Fall, sammelbaren 40h Stunden würden sicher solange auf dem Arbeitszeitkonto ruhen, bis derjenige wieder im Dienst ist um sie abzufeiern.
Wenn derjenige gar nicht mehr wieder kommt, kommt es sicher darauf an, wie diese Stunden entstanden sind. Sind die einfach nur angespart, weil derjenige länger gearbeitet hat um sich ein Polster anzulegen, würde ich als Arbeitgeber einen Teufel tun da etwas zu bezahlen.
Sollten die Überstunden dienstplanmäßig entstanden sein, dürfte der Auszahlung nichts im Wege stehen
Torquemada
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Re: Dienstunfähigkeit - § 7a Erholungsurlaubsverordnung

Beitrag von Torquemada »

sdh1807 hat geschrieben:Ich will hier nicht der Spielverderber sein.
Jedoch denke ich das da sicherlich in der Dienstvereinbarung geregelt ist, wieviele Überstunden angesammelt werden können.

Bei uns zum Beispiel sagt die Dienstvereinbarung klar aus, dass 40h beim Jahreswechsel übernommen werden, darüber hinausgehende Stunden verfallen beim Jahreswechsel.
Natürlich kann auf der betreffenden Dienststelle eine andere Regelung vereinbart sein. Das weiß aber sicher der Personalrat, denn der verhandelt so etwas.

Die, in unserem Fall, sammelbaren 40h Stunden würden sicher solange auf dem Arbeitszeitkonto ruhen, bis derjenige wieder im Dienst ist um sie abzufeiern.
Wenn derjenige gar nicht mehr wieder kommt, kommt es sicher darauf an, wie diese Stunden entstanden sind. Sind die einfach nur angespart, weil derjenige länger gearbeitet hat um sich ein Polster anzulegen, würde ich als Arbeitgeber einen Teufel tun da etwas zu bezahlen.
Sollten die Überstunden dienstplanmäßig entstanden sein, dürfte der Auszahlung nichts im Wege stehen
Das sind keine Überstunden.
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