Rente mit 63 auch für Beamte?

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Pensionist
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Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Pensionist »

Hallo zusammen,

im Moment wird im Bundetag ja gerade die Rente mit 63 diskutiert und wahrscheinlich auch eingeführt. Mich würde euere Einschätzung interessieren ob diese Regelungen auch auf die Beamten übertragen wird, oder ob hier alles so bleibt wie es ist.

Bin gespannt auf die Meinungen.
Carrington
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Carrington »

Bleibt wie es ist oder wird weiter nach oben angehoben. Je weniger Pensionsjahre desto besser für den Staat.
Adler
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Adler »

Im BeamtVG Bund steht die Sache mit den 45 Dienstjahren und abschlagfreier Pensioner in § 14 Abs. 3 BeamtVG.
Da steht auch, dass Monate mit Pflichtbeitragszeiten mitzählen. Nur Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit zählen nicht mit.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem
Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt
hat.
Ich könnte mir vorstellen, dass Zeiten für Arbeitslosigkeit doch mal berücksichtigt werden könnten.

Wenn ich die Details in der gesetzlichen RV richtigt verstanden haben, dann können sowieso nur einige Leute aus dem Jahrgang 1952 die Rente mit 63 erreichen. Danach setzt wieder die monatliche Treppe ein bis man bei Rente mit 65 ankommt. Totale Mogelpackung.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
jaschatz
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von jaschatz »

Denkt aber auch an die vielen Beamten, die durch das Kurzschuljahr mit 14 oder 15 Jahren bei der Bundesbahn oder Bundespost
im einfachen Dienst anfingen. (Später es dann in den mD schafften).
Die steuern locker auf die 45 Dienstjahre zu.
Und warum sollen die es nicht dürfen .
Wenn sie bis jetzt, alle Versuche vorher in den Ruhstand zu gehen, getrotzt haben. :lol:
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Bundesfreiwild
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Bundesfreiwild »

Ja. Man denke an all DIE Beamten, die mit 16 im mittleren Dienst nach ihrem Realschulabschluss angefangen haben. Die haben die 45 Beschäftigungsjahre/und 40 Dienstjahre bereits mit 61 erreicht (und damit die vollen 71,25%, sofern sie durchgängig gearbeitet haben).
Für den mittleren, technischen Dienst gilt ähnliches. Dort sind allerdings sehr viele Tarifkräfte unterwegs, die bei der T arbeiten, z. Teil seit sie mit 14 die Volksschule verlassen haben, aber wenigstens auch seit sie 16 sind. Also könnte man mit 63 und 45 Arbeitsjahren auch ab 2018 einen großen Teil der "Fernmeldehandwerker"/Servicetechniker oder wie sie jetzt auch immer heissen - regulär und ohne Abzüge in die Rente entlassen.
Das dürfte der Telekom dann doch deutlich zu lange dauern, bis die Beamtenfreiheit des Unternehmens erreicht sein würde.

Für die Telekom wäre es natürlich eine Chance, die Beamten und Tarifkräfte- vor allem die der mittleren Laufbahn - früher mit voller Pension/Rente loszuwerden. Die meisten sind mittlerweile deutlich jünger als ich und die dürften normalerweise erst mit frühestens 65-67 Jahren in Pension gehen.
Der größte Teil des restlichen "Alt-Personals aus Bundespost-Zeiten" ist in den Jahrgängen 59-63 angesiedelt. Eine Rente/mögliche Pension ab 63 würde den Postnachfolgeunternehmen den Beamtenabbau unglaublich erleichtern.

Der T käme sowas evtl. gerade recht. Dem Bund - als 30%- unternehmerischer Hauptaktionär natürlich auch. Und wenn man die Beamten und AltTarifkräfte quitt hat, kann man ja das Gesetz auch wieder ändern - ab 2018.

Da der Gesetzgeber bei der Erhöhung des Rentenalters auch sofort nachgezogen hat mit dem Pensionsalter - weil natürlich die Rentner nicht benachteiligt/die Beamten nicht bevorzugt werden durften, kann es meiner Meinung nach jetzt auch nur wieder bei beiden in die gleiche Richtung laufen.
Der Gesetzgeber kann ja bei Nachteil für die Beamten nicht auf Gleichziehung bestehen und wenns in die für den Beamten vorteilhaft wäre, eine Anpassung verweigern.

Naja, er könnte. Aber das wäre dann wirklich ein Grund zum "Aufstand".
sdh1807
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von sdh1807 »

Bitte vergesst die Zeiten, wo die Beamten 14, 15 oder 16 Jahre alt sind.
Diese Zeiten sind nicht ruhegehaltsfähig.
§ 6 BeamtVG
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, ...
Steinbock
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Steinbock »

sdh1807 hat geschrieben:Bitte vergesst die Zeiten, wo die Beamten 14, 15 oder 16 Jahre alt sind.
Diese Zeiten sind nicht ruhegehaltsfähig.
§ 6 BeamtVG
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, ...
Du hast hier einen alten Gesetzestext rausgesucht, denn dieser wurde erst vor einiger Zeit geändert.

Beamtenversorgungsgesetz - Rheinland-Pfalz

§ 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,
2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienst-bezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Ur-laubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
5. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.
Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind mindestens im Umfang der Zu-rechnungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ruhegehaltfähig.

..........................................

Es gibt keine Einschränkung mehr für Zeiten vor dem 17. Lebensjahr.

So ist es auch in den anderen Bundesländern.

Gruß vom Steinbock
sdh1807
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von sdh1807 »

Da wir uns hier in einem Forum für Bundesbeamte befinden, ist das Beamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz erst mal "schnuppe"

Für uns Bundesbeamte gilt das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist


aus dem ich den § 6 (1) zitiert habe
Ich füge das Gesetz mal an, dann können Sie da selbst reinlesen.

Ne pdf-Datei einzufügen ist nicht erlaubt?
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Dann halt als Link
Steinbock
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Steinbock »

Dachte nicht, dass man sooooo langsam ist bei der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (Bund).

Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat am 17. Januar 2014 in einem vom dbb Dienstleistungszentrum Nord geführten Verfahren entschieden, dass Dienstzeiten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres im aktiven Beamtenverhältnis verbracht worden sind, als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind.

Der Fall

Die Klägerin war bis zu ihrer Pensionierung als Obersteuerinspektorin beim Finanzamt Bremen-Ost beschäftigt. Sie begann ihre Ausbildung bei der Beklagten als Beamtin auf Widerruf am 1. August 1973 und beendete sie mit Ablauf des 31. Juli 1979. Zu Beginn ihrer Ausbildung hatte sie das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Beklagte versetzte die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit zum 30. Juni 2010 in den Ruhestand und setzte mit Bescheid vom 2. Juli 2010 die monatlichen Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 49,78 Prozent auf 1.356,26 Euro fest. Hierbei ließ sie die Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres vom 1. August 1973 bis zum 3. April 1974 unberücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer in der ersten Instanz erfolgreichen Klage.

Das Urteil

Nach Auskunft der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Bremen ist das Urteil seit dem 11. März 2014 rechtskräftig – es wurde weder Revision noch Berufung eingelegt. Die Beklagte wurde durch das Urteil verpflichtet, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin ihre Dienstzeit im Beamtenverhältnis vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Zwar wirkt das Urteil unmittelbar nur zwischen den Parteien des Rechtstreits. Ähnlich Betroffene können jedoch ihre eigenen Bescheide im Wege des Widerspruchs angreifen und das Urteil als Argumentationshilfe nutzen. Wenn Sie also bereits vor dem 17. Lebensjahr im aktiven Beamtenverhältnis waren und diese Zeiten im Versorgungsbescheid nicht anerkannt werden, wenden Sie sich innerhalb der Widerspruchsfrist über Ihren dbb Mitgliedsverband an das dbb Dienstleistungszentrum, oder legen Sie zur Fristwahrung selbst Widerspruch gegen den Bescheid ein; Rechtsschutzgewährung kann gegebenenfalls auch nachträglich erfolgen.

VerwG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2014, Aktenzeichen: 2 K 1907/10

Quelle:
http://www.dbb.de/ueber-uns/frauen/urte ... remen.html

Gruß vom Steinbock
sdh1807
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von sdh1807 »

Sinn macht es sicherlich, darüber sind wir uns einig.
Momentan ist die Rechtslage nach dem BeamtVG "noch" anders.

Wäre natürlich schön, wenn dass noch dementsprechend nachgebessert wird.
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afo1
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von afo1 »

Steinbock hat geschrieben:
VerwG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2014, Aktenzeichen: 2 K 1907/10

Quelle:
http://www.dbb.de/ueber-uns/frauen/urte ... remen.html

Gruß vom Steinbock
...und auch hier ging es um Landesrecht 8-)
Ein guter Tropfen maßvoll genossen, schadet auch in großen Mengen nicht!
Gerda Schwäbel
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Gerda Schwäbel »

afo1 hat geschrieben: ...und auch hier ging es um Landesrecht 8-)
Sie haben vollkommen Recht, aber ...
das VG Bremen stellt in dem Urteil - das bei juris mit dem Datum 17.02.2014 versehen ist - fest, dass diese Einschränkung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung der Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Es hat u. a. darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof eine ähnliche Regelung des österreichischen Rechts als unangemessen und inkohärent im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG angesehen hat. Das wird wohl der Grund dafür sein, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist und das ist für die Bundesgesetzgebung ein deutliches Signal.
Ich rechne damit, dass das BMI § 6 Abs. 1 BeamtVG bei nächster Gelegenheit ändert. Eine solche Gelegenheit bietet sich ja im Gesetzgebungsverfahren fürs BesAnpG 2014/2015; heute in einer Woche endet bekanntlich die Erklärungsfrist der Tarifvertragsparteien. Ab Anfang Mai - wenn die Einigung in groben Zügen offiziell ist (wenn auch noch nicht unterschrieben) kann das BMI dann einen Gesetzentwurf für Beamte, Richter und Soldaten vorlegen, ohne dass sich jemanand auf den Schlips getreten fühlen müsste.

Auf die Versorgungsdienststellen wird wohl etwas Zusatzarbeit zukommen. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass "Beamte mit Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, aber ohne Höchstruhegehaltssatz" eine Massenerscheinung darstellen - außer in den Bereichen, in denen man Beamte systematisch vor der Vollendung des 57. Lebensjahres in den Ruhestand geschickt hat.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Steinbock
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Steinbock »

afo1 hat geschrieben:
Steinbock hat geschrieben:
VerwG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2014, Aktenzeichen: 2 K 1907/10

Quelle:
http://www.dbb.de/ueber-uns/frauen/urte ... remen.html

Gruß vom Steinbock
...und auch hier ging es um Landesrecht 8-)
Na und ?
Auch ein Bundesbeamter kann mit Hilfe des Deutschen Beamten Bundes Widerspruch einlegen.
Siehe meinen Urteilstext:

"Wenn Sie also bereits vor dem 17. Lebensjahr im aktiven Beamtenverhältnis waren und diese Zeiten im Versorgungsbescheid nicht anerkannt werden, wenden Sie sich innerhalb der Widerspruchsfrist über Ihren dbb Mitgliedsverband an das dbb Dienstleistungszentrum, oder legen Sie zur Fristwahrung selbst Widerspruch gegen den Bescheid ein; Rechtsschutzgewährung kann gegebenenfalls auch nachträglich erfolgen. "

Gruß vom Steinbock
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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Ina123 »

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Re: Rente mit 63 auch für Beamte?

Beitrag von Ina123 »

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