Es hieß doch:
wo ist denn die Urlaubsdauer bei der Übertragung abgeblieben?Gesetzentwurf zu Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassung vorgelegt – dbb begrüßt zeit- und wirkungsgleiche Übertragung
3. Urlaubsdauer
Der Urlaubsanspruch nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD beträgt ab dem Urlaubsjahr 2014 bei Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage.