Vorzeitiger Ruhestand

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Odindissa
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Registriert: 28. Feb 2006, 23:20
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Beitrag von Odindissa »

Hallo Ducatimaus, diese EMail bekam ich vorhin:

§ 72 BBesG, Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

Diese Sonderzuschläge werden nur im öffentlichen Dienst in Behörden gezahlt. Sie müssen immer gesondert beantragt und vom obersten Ministerium bewilligt werden. Sie wird nur gezahlt, wenn der Dienstposten nicht durch bundesweite Ausschreibung besetzt werden kann und nur dieser eine Mitarbeiter diesen Posten ziehen kann, und wenn der
Behörde durch nichtbesetzen ein funktioneller oder wirtschaftlicher Schaden entstehen würde! Es handelt sich immer um eine gesondert zu prüfen und zu bewilligende Einzelfallentscheidung
Hier ein Beispiel:
Hier im BEV würde die Stelle des obersten Administrators plötzlich frei H14
Außer Mitarbeiter XY G12 besitzt niemand die Qualifikation und Befähigung, um diesen Arbeitsplatz zu bekleiden. Es findet sich auch niemand durch eine öffentliche Ausschreibung im gesamten Bundesgebiet außer xy – dann prüft der Dienstherr, der oberste Dienstherr
und das Finanzministerium, ob dieser xy diesen APZ bekleiden soll und ob ihm § 72 zusteht.
Wie sie erkennen können sind dies sehr seltene Fälle.
Auf zugewiesene Beamte trifft dieser Paragraph auf keinen Fall zu!!!
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.
Wer denkt, ein Volksvertreter vertritt das Volk der denkt auch dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.
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