Reaktivierung bei einer anderen Dienststelle

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walkuere
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Reaktivierung bei einer anderen Dienststelle

Beitrag von walkuere »

Hallo Leute, vielleicht kann mir einer helfen.
Ich bin seit Januar 2013 wegen DU im Ruhestand. Meine Dienststelle hat mir jedoch geschrieben, dass nach einem Jahr eine Reaktivierung erfolgen kann ( Amtsärztliche Untersuchung muss hierzu erfolgen).
Ich möchte nun von Potsdam in meine Heimat nach Thüringen ziehen. Auch hier gibt es Dienststellen für meine Beamtenlaufbahn. Die Amtsärztin hat eine Rückkehr zur alten Dienststelle sowieso ausgeschlossen. Bestünde die Möglichkeit, dass eine Reaktivierung auch bei einer anderen Dienststelle durchgeführt werden kann ? Unsere Dienststelle hat auch Außensstellen im ganzen Bundesgebiet.

Für Euere Antworten schon mal besten Dank !
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Bundesfreiwild
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Re: Reaktivierung bei einer anderen Dienststelle

Beitrag von Bundesfreiwild »

Das ist eine Lotto-Frage.
WENN FREIE Posten in Thüringen vorhanden sind, dann KÖNNTE man dich dort reaktivieren. Ob man das aber WILL, ist eine andere Frage.

Ich würde die Reaktivierung als Langzeitprojekt betrachten, weil (falls Telekom) man es wahrscheinlich eh auf eine Reaktivierungsklage ankommen lassen wird.

Zudem müsste ein Amtsarzt die DienstFÄHIGkeit als gegeben betrachten, was evtl. schwierig wird, wenn die Krankheiten, aufgrund derer man in DU geschickt wurde, immer noch vorliegen. Anders natürlich, wenn man beurteilen könnte, dass ein Erkrankungsprozess nun abgeschlossen ist und der Patient "geheilt" wäre.
Natürlich kann der Amtsarzt bei der Reaktivierung auch Vorgaben für den Dienstherrn formulieren wie z.B. den ortsnahen Einsatz (Fahrzeitbeschränkung, Umzugsbeschränkung). Falls da so laufen sollte, wir der Dienstherr es vielleicht auch wieder auf eine Reaktivierungsklage ankommen lassen.
Das kann sich alles über 2-3 Jahre hinziehen mit Antrag, Widerspruch, Klageverfahren.

Natürlich kann dich der Dienstherr nicht daran hindern, deinen Wohnort zu verlegen, während du in DU bist. Du bist ja momentan nicht verpflichtet, deine Regelarbeitsstätte zu erreichen, da ja momentan außer Dienst gesetzt.

Ich kenne natürlich deine privaten Umstände nicht und kann dir die Entscheidung für dein Leben nicht abnehmen. Aber ich würde - falls die Situation in Potsdam zu nix mehr führen kann - den Heimweg nach Thüringen antreten und von dort aus versuchen, die ortsnahe Reaktivierung durchzusetzen. Wenn das nicht klappen sollte, ist man wenigstens zu Hause und müsste sich dort evtl. nach einem Nebenjob umsehen.
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Bundesfreiwild
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Re: Reaktivierung bei einer anderen Dienststelle

Beitrag von Bundesfreiwild »

3.3 Prüfung bei Reaktivierung
Wie bei drohender Dienstunfähigkeit ist zu entscheiden, ob eine erneute Berufung in
das Beamtenverhältnis (Reaktivierung), gegebenenfalls nach einer Teilnahme an
Rehabilitationsmaßnahmen, erfolgen kann. Ein Hinweis auf die Verpflichtung zur
Teilnahme an solchen Maßnahmen erfolgt bei der regelmäßigen Prüfung nach
Nummer. 3.1, wenn aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Anhaltspunkte für die
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vorliegen. In Bezug auf die Rehabilitationsmaßnahmen
gelten § 46 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 BBG.
Die Reaktivierung ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen möglich wie
die anderweitige Verwendung (§ 46 Absatz 1 und 2 BBG).
Zu diesem Zweck sind
Beamtinnen und Beamte verpflichtet, gegebenenfalls an Qualifizierungsmaßnahmen
zum Erwerb einer neuen Laufbahnbefähigung teilzunehmen (§ 46 Absatz 3 BBG).
Die Prüfung erfolgt wie bei der drohenden Dienstunfähigkeit. Es gibt jedoch eine
Ausnahme: Die Beamtin oder der Beamte kann nicht in einem anderen Amt einer
anderen Laufbahn desselben Dienstherrn mit geringerem Endgrundgehalt weiterbeschäftigt
werden, da § 46 BBG dies nicht vorsieht.
walkuere
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Re: Reaktivierung bei einer anderen Dienststelle

Beitrag von walkuere »

Herzlichen Dank, da hast Du mir schon sehr geholfen ! :wink: :)
Viele Grüße
looser66
Beiträge: 24
Registriert: 2. Okt 2014, 12:53
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Re: Reaktivierung bei einer anderen Dienststelle

Beitrag von looser66 »

was bedeutet das?
Die Beamtin oder der Beamte kann nicht in einem anderen Amt einer anderen Laufbahn desselben Dienstherrn mit geringerem Endgrundgehalt weiterbeschäftigt werden, da § 46 BBG dies nicht vorsieht.
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