Hat jemand von Euch den aktuellen Stand dieses "glorreichen" Werkes?
Mein letzter Kenntnisstand ist, dass dieses Werk im Kabinett verabschiedet wurde jedoch nicht mehr als Gesetz in Kraft treten konnte. Wie ist derzeit der Bearbeitungsstand?
Die Kollegen von der VBOB konnten mir noch nichts sagen.
Beamtenrechtsreformgesetz
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Hallo zusammen,
falls dieser Link noch nicht bekannt ist:
http://www.bmi.bund.de/Internet/Content ... gesetz.pdf
Viele Grüße aus Bonn
-Mel
falls dieser Link noch nicht bekannt ist:
http://www.bmi.bund.de/Internet/Content ... gesetz.pdf
Viele Grüße aus Bonn
-Mel
Das unten aufgeführte, ist diese Woche reingekommen ich weiß aber nicht, inwieweit das auf die verschiedenen Behörden zutrifft:
Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten;
Übertragung wesentlicher Aspekte des Tarifergebnisses
1. Neuer Bewertungskatalog
Nach § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sind die Funktionen der Beamtinnen und Be-amten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Äm-tern zuzuordnen.
Der für die Beamtinnen und Beamten der BA maßgebliche neue Bewertungskatalog (§ 18 BBesG) basiert auf der entsprechenden Übertragung der Tarifergebnisse. Insoweit wird der bisherige Gleichklang zwischen Tarif und Besoldung beibehalten. Die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten wurden gem. § 94 Bundesbeamtenge-setz bezüglich der Neufassung des Bewertungskataloges beteiligt. Nach dem DGB hat am
6. April 2006 auch der DBB seine Zustimmung erklärt.
Da das neue Tarifsystem nur noch 8 Tätigkeitsebenen vorsieht, werden aus dem Spektrum der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) A auch nur noch 8 Besoldungsgruppen bewer-tungsmäßig belegt. Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind den unverändert maß-geblichen Laufbahngruppen für die Beamtinnen und Beamten (§§ 15 - 19 BBG i.V.m. BLV) zugeordnet.
Bewertungsgrundlage sind hier - wie bei den Tarifverhandlungen - die standardisierten Tätig-keits- und Kompetenzprofile (TuK), die unabhängig vom individuellen Status einheitlich für alle Beschäftigten gelten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein durch die Einführung der neuen Bewer-tungen keine personalwirtschaftlichen Maßnahmen (Kw- oder Ku-Vermerke) oder beamten-rechtliche Maßnahmen wie z.B. Rückernennungen vorgesehen sind.
Viele Grüße
-Mel
Bewertung der Dienstposten der Beamtinnen und Beamten;
Übertragung wesentlicher Aspekte des Tarifergebnisses
1. Neuer Bewertungskatalog
Nach § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sind die Funktionen der Beamtinnen und Be-amten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Äm-tern zuzuordnen.
Der für die Beamtinnen und Beamten der BA maßgebliche neue Bewertungskatalog (§ 18 BBesG) basiert auf der entsprechenden Übertragung der Tarifergebnisse. Insoweit wird der bisherige Gleichklang zwischen Tarif und Besoldung beibehalten. Die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten wurden gem. § 94 Bundesbeamtenge-setz bezüglich der Neufassung des Bewertungskataloges beteiligt. Nach dem DGB hat am
6. April 2006 auch der DBB seine Zustimmung erklärt.
Da das neue Tarifsystem nur noch 8 Tätigkeitsebenen vorsieht, werden aus dem Spektrum der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) A auch nur noch 8 Besoldungsgruppen bewer-tungsmäßig belegt. Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind den unverändert maß-geblichen Laufbahngruppen für die Beamtinnen und Beamten (§§ 15 - 19 BBG i.V.m. BLV) zugeordnet.
Bewertungsgrundlage sind hier - wie bei den Tarifverhandlungen - die standardisierten Tätig-keits- und Kompetenzprofile (TuK), die unabhängig vom individuellen Status einheitlich für alle Beschäftigten gelten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein durch die Einführung der neuen Bewer-tungen keine personalwirtschaftlichen Maßnahmen (Kw- oder Ku-Vermerke) oder beamten-rechtliche Maßnahmen wie z.B. Rückernennungen vorgesehen sind.
Viele Grüße
-Mel