Praxisgebühr

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Moderator: Moderatoren

SHG
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Praxisgebühr

Beitrag von SHG »

Hallo Leute,

hat jemand von Euch Einspruch gegen die Praxisgebühr eingelegt?
Wenn ja, wie stehen die Aktien?

Schönen Sonntag noch!
SHG
Jeder ist seines Glückes Schmied
Vollstrecker

Beitrag von Vollstrecker »

Aus welchem Grund :?:
Der Versuch ist schon umsonst :!:
Was uns einmal genommen, ist für ewig weg :!:
EDE
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Beitrag von EDE »

Wie der Vollstrecker bereits gesagt hat,

alles abgeschmettert.

Wir müssen uns leider darauf einstellen, daß wir vom Dienstherren betrogen und beschissen werden ohne Ende.

Oder wie es ein Kollege des hD gesagt hat. "Die Politik hat den Respekt vor den Beamten verloren".

In meiner Verwandtschaft und Bekanntschaft rate ich ALLEN dringendst ab, zur Betrugs- und Pleitefirma Staat zu gehen.
SHG
Beiträge: 7
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Beitrag von SHG »

Vollstrecker und EDE

seltsamerweise vertreten alle Kollegen auf meiner Dienststelle Euere Meinung.
"Es hat ja sowieso keinen Zweck!"

Stellt Euch vor, a l l e Kollegen würde in den Einspruch gehen.

Wie kamen wir überhaupt dazu, diese Praxisgebühr zu bezahlen.
Unser aller Vordenker, die BILD-Zeitung jaulte auf, die Beamten brauchen die P. nicht zu bezahlen.
Schon kamen die Politiker auf die Idee, da ist was zu holen.
Der "normale" Malocher unterstützt mit seiner P. seine Krankenkasse.
Würde unser Beitrag unsere Versicherung unterstützen, sähe das Ganze anders aus. Wir füllen nur den Staatssäckel.
Ich bekam von meiner Rechtschutzversicherung Deckungszusage. Da kann die Sache doch nicht ganz so aussichtslos sein, oder.
SHG
Jeder ist seines Glückes Schmied
Vollstrecker

Beitrag von Vollstrecker »

Hallo SHG,

Dies gilt nach meinen Kentnissen für gesetzlich Versicherte:

Jeder, der zwei Prozent seines Jahreseinkommens für Zahlungen erreicht hat, kann sich von der Praxisgebühr befreien lassen, bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent des Jahreseinkommens.

MfG
EDE
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Beitrag von EDE »

Hallo SHG,

meine Behörde (bin beim Bundesministeium für Verkehr und Gedöns), hat meinen Widerspruch unter Hinweis auf die aktuelle Rechtssprechung abgelehnt.
Admin
Admin
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Beitrag von Admin »

Ich habe Widerspruch eingelegt. Der wurde natürlich abgelehnt. Dann war ich bei zwei verschiedenen Anwälten mit dem Problem. Die haben beide leider keine Erfolgsaussichten gesehen. Wegen der Begründung müßte ich jetzt nachschauen, aber so ungefähr nach dem Motto, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist alle Ausgaben des Beamten (natürlich nur die 50%) zurückzuerstatten.
SHG
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Beitrag von SHG »

Hallo Admin,

das mit der Begründung ist kein Problem.
Wenn Du mir älteren Kollegen mitteilst, wie ich ihn Dir zumailen kann, mach ich das.
Jeder ist seines Glückes Schmied
SHG
Beiträge: 7
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Beitrag von SHG »

Vollstrecker,

es gibt nicht viele Leute, die mit ihren Kosten über die 2%-Grenze kommen.

EDE,
meine Beihilfestelle hat meinen Einspruch auch erst abgelehnt.
Jetzt habe ich beim Sozialgericht Köln ein Aktenzeichen. Also wurde die Sache angenommen.
SHG
Jeder ist seines Glückes Schmied
greyhound
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Beitrag von greyhound »

Hallo Vollstrecker,
mit der Befreiung hast du Recht. Meine "bessere" Hälfte ist chronisch krank. Allerdings ist es so, daß z. B. mein Einkommen dazu gerechnet wird. Ergebnis: pustekuchen mit der Befreiung. Es fehlt zwar nicht viel um eine Befreiung zu erreichen, aber es fehlt halt.
Eine schöne Woche an fast alle!
Man muss den Menschen vor allem nach seinen Lastern beurteilen. Tugenden können vorgetäuscht sein, Laster sind echt.
Klaus Kinski (1926-1991)
Vollstrecker

Beitrag von Vollstrecker »

Ich habe mich mal im Internet auf Suche gemacht und folgendes gefunden... :shock:


11.01.2005 Praxisgebühr: VG Saarland weist Klage eines freiwillig versicherten Beamten ab

Verwaltungsgericht des Saarlandes weist Klage eines freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bundesbeamten wegen Beihilfekürzung um die sogenannte "Praxisgebühr" ab.

Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2005 ergangenen Urteil (AZ.: 3 K 174/04) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis die Klage eines beihilfeberechtigten und freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Bundesbeamten gegen die von der Beihilfestelle vorgenommene Beihilfekürzung um die sogenannte "Praxisgebühr" in Höhe von 10,00 EUR pro Kalendervierteljahr abgewiesen. Der Kläger hatte unter anderem Beihilfe für Aufwendungen in Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung beantragt, die die beklagte Beihilfestelle um die seit dem 01.01.2004 in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes eingeführte "Praxisgebühr" von 10,00 EUR kürzte. Der Kläger vertritt die Ansicht, er werde im Verhältnis zu privat versicherten Beamten ungleich behandelt, weil er beim Arztbesuch - wie andere gesetzlich Versicherte auch - die Praxisgebühr in Höhe von 10,00 EUR pro Quartal zahlen müsse. Im Ergebnis müsse er die Praxisgebühr daher zweimal zahlen. Die zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in ihrem Urteil entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine um die "Praxisgebühr" ungekürzte Beihilfe habe. In der Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, die Beihilfevorschriften des Bundes (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen) seien zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt habe - nicht rechtmäßig, weil nur der parlamentarische Gesetzgeber selbst und nicht die Verwaltung den Umfang der Beihilfegewährung regeln dürfe. Dies führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Beihilfevorschriften, da dem Gesetzgeber ein überschaubarer Zeitraum eingeräumt werde, um seiner Gesetzgebungspflicht auf diesem Gebiet nachkommen zu können. Damit sei die in dem vorliegenden Fall des Klägers maßgebliche Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften noch anzuwenden.

Gegen diese Regelung bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kostendämpfungspauschale von maximal 40,00 EUR pro Jahr sei für sich gesehen nicht übermäßig belastend und damit nicht unzumutbar. Die im Beamtenrecht geltende Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei nicht deshalb verletzt, weil durch die "Praxisgebühr" ein Anreiz geschaffen werden könnte, von einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder von der Beschaffung notwendiger Heil- und Hilfsmittel abzusehen. Auch der Umstand, dass der Kläger als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bereits eine Praxisgebühr leisten müsse bzw. im konkreten Fall geleistet habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es sei nämlich nicht geboten, das Beihilfesystem und die private Versicherung lückenlos aufeinander abzustimmen. Das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip verbiete es nur, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar seien. Im vorliegenden Fall sei dies nicht zu befürchten, da das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt sei, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtige. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) sei nicht verletzt, da es nicht willkürlich erscheine, die beihilferechtliche "Praxisgebühr" nicht für den Fall auszuschließen, in dem eine (wenn auch mit vergleichbarer Zweckbestimmung getroffene) Kostendämpfungsmaßnahme auf dem der Eigenvorsorge zuzurechnenden Gebiet, nämlich der gesetzlichen Krankenversicherung, greife.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.



Verwaltungsgericht Saarland vom 11.01.2005 - 3 K 174/04
3.Halbzeit
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Beitrag von 3.Halbzeit »

Mich regt an v.a.eines auf:Leistungen bekomm ich von der Beihilfe maximal 50 %,aber die Praxisgebühr wird 100 % über die Beihilfe abgerechnet.Müssten nicht egtl.50 % über die Krankenversicherung laufen?
Goldi
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Beitrag von Goldi »

3.Halbzeit hat geschrieben:Mich regt an v.a.eines auf:Leistungen bekomm ich von der Beihilfe maximal 50 %,aber die Praxisgebühr wird 100 % über die Beihilfe abgerechnet.Müssten nicht egtl.50 % über die Krankenversicherung laufen?
Die PKV hat damit nichts, zu tun Sie ist nur ein Restkostenabsicherer. D. h. wenn die Beihilfe nicht leistet ist die PKV nicht umbedingt verpflichtet zu leisten, kommt drauf an wo man und wie man versichert ist. Die Beihilfe orientiert sich an der GKV das wiederum heißt es werden Selbstverständlich noch mehr Einschnitte vorgenommen als die 40 € Praxisgebühr.
Vom denken ist es richtig das PKV Versicherte keine Praxisgebühr bezahlen,
aber Beamte sind nunmal erst Beihilfefähig ( GKV ) und dann Privatpatienten bzw. Freiwillige Mitglieder egal in welchem Verein ob PKV oder GKV Sie können frei wählen was Sie wollen, was die Gesundheit betrifft. Welcher normale Arbeiter oder Angestellte kann das den heut noch?

Ps. die Debeka(PKV) hat sich bereit erklärt "kranke" Beamte die noch in der GKV sind mit max. 30% Risikozuschlag aufzunehmen. Ist ein klasse Verein der vorallem erlich mit die redet und auch nach vertragsabschluß nochfür deich da ist. Und nicht nur auf deinen Monatsbeitrag aus ist und dann auf nimmer wiedersehen. :idea: :?:
enjoylive
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Beitrag von enjoylive »

@goldi, nichts für ungut, aber würdest du bitte noch etwas an deiner deutschen Schriftsprache arbeiten ? Danke.
Sowas liest sich nämlich scheiße ! Mußte mal raus.
arbeite um zu leben, aber lebe nicht, um zu arbeiten
Sheep
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Beitrag von Sheep »

Hallo,

verstehe die Diskussion um die Praxisgebühr nicht ganz. Als Beamter ist man doch sowieso privat versichert und als privat versicherter zahlt man doch sowieso keine Praxisgebühr oder habe ich da irgendwas nicht mitbekommen?
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