keine Begrenzung der Beihilfe im Basistarif für alle Beamte?

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engel24
Beiträge: 2
Registriert: 10. Apr 2013, 17:03
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keine Begrenzung der Beihilfe im Basistarif für alle Beamte?

Beitrag von engel24 »

Liebe Forum-Mitglieder,

Ich habe im Internet gelesen, dass es Beihilfe-Kürzungen für Versicherte im Basistarif laut Bundesverfassungsgericht nicht mehr geben soll. Meine Frage ist nun: Gilt das auch für Landesbeamte der Stadt Hamburg? Ich selbst bin beihilfeberechtigte Ehefrau eines solchen Landesbeamten der Stadt Hambug und bekomme des öfteren Rechnungen mit dem 2,3 fachen Satz von Ärzten in Rechnung gestellt. Auf telefonische Rückfrage von mir, weiß die Beihilfestelle nichts von der neuen Regelung. Auch finde ich darüber nichts auf der Internetseite der Beihilfenstelle Hamburg. Ich warte gespannt auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüssen

engel24
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
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Re: keine Begrenzung der Beihilfe im Basistarif für alle Bea

Beitrag von Adler »

Ich habe im Internet gelesen, dass es Beihilfe-Kürzungen für Versicherte im Basistarif laut Bundesverfassungsgericht nicht mehr geben soll.
Du meinst sicher Bundesverwaltungsgericht.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... U5C40.13.0


Beihilfeverordnung Hamburg von 12.01.2010.
http://www.landesrecht-hamburg.de/jport ... .origin=bs

Die vom BVerVG für ungültigen Regelungen beim Bund in Berlin lauteten:
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

(5) Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Das BVerVG hat die Regelung nur für die Fälle gekippt, die unfreiwillig im Basistarif versichert sind.

Ab 1. April 2010 trat die Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, KöR und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern bezüglich der Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte in Kraft.
• Leistungen des Abschnittes M (Labor) sowie die Leistung nach der Nr. 437 (Labor bei stationärer Intensivbehandlung) des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ werden mit dem 0,9-fachen des Gebührensatzes vergütet.
• Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (physikalisch-medizinische Leistungen) und O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztherapie und Strahlentherapie) des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ werden mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes vergütet.
• Die übrigen Leistungen werden mit dem 1,2-fachen des Gebührensatzes der GOÄ vergütet.

Ab dem 1. April 2010 wurden daher für Versicherte im Basistarif beim Bund und in Berlin nur noch die genannten Steigerungssätze als angemessen und damit beihilfefähig anerkannt.

In der HmbBeihVO ist nichts vergleichbares geregelt.
Offenbar macht die HmbBeihVO keine Unterschiede beim Basistraif zu Normaltarifen.
Der mittlere Gebührensatz müsste in Hamburg immer mit Faktor 2,3 als angemessen bei der Beihilfe gelten, auch beim Versicherten über den Basistarif.

Diese Einschätzung beruht allein auf den Text der HmbBeihVO und HmbBG. Andere Grundlagen sind mir nicht bekannt.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
engel24
Beiträge: 2
Registriert: 10. Apr 2013, 17:03
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Re: keine Begrenzung der Beihilfe im Basistarif für alle Bea

Beitrag von engel24 »

Vielen Dank Adler für Deine ausführliche Antwort. Sie hat mir sehr weitergeholfen.
Hartmann
Beiträge: 1
Registriert: 27. Sep 2014, 13:07
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Re: keine Begrenzung der Beihilfe im Basistarif für alle Bea

Beitrag von Hartmann »

Die ZPD Hamburg kürzt bei Standardtarifversicherten den Anrechnungssatz bei der GOZ auf denj 2fachen Satz, bei der GOÄ auf den 1,8, 1,38 und 1,16fachen Satz.
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