Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidrig

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tiefenseer
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Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidrig

Beitrag von tiefenseer »

Hallo @,

das VG Berlin hat im Urteil VG 7 K 147.14 (u.a.), Urt. v. 24.09.2014 entschieden, dass Festbeträge für Medikamente in der Beihilfeverordnung verfassungswidrig sind.

Wer hat nähere Infos dazu?

Gruß vom Tiefenseer
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tiefenseer
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von tiefenseer »

Hallöle,

solche Sprüche sind unterste Schublade... :evil:
freshair hat geschrieben:Verwaltungsgerichte entscheiden nicht über die Verfassungsmäßigkeit - auch nicht in der Hauptstadt :mrgreen:
Nachfolgender Inhalt stammt von der Internetseite:
http://www.sdrb.de.dd25630.kasserver.co ... ngswidrig/

Festbeträge für Medikamente in der Beihilfeverordnung verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Festlegung von beihilferechtlichen Festbeträgen durch eine Verweisung auf die vom Spitzenverband Bund der (gesetzlichen) Krankenkassen festgelegten Festbeträge gegen den Gesetzesvorbehalt verstößt (VG 7 K 147.14 (u.a.), Urt. v. 24.09.2014).

Das Gericht hat im Tenor entschieden:
1.§ 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO verweist auf vom Beihilfeverordnungsgeber selbst festzulegende Festbeträge. Die Vorschrift verweist nicht auf die nach § 35 Abs. 3 SGB Vfestgelegten Festbeträge.
2.Eine dynamische Verweisung durch § 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO auf die nach § 35 Abs. 3 SGB V vom Spitzenverband Bund der (gesetzlichen) Krankenkassen festgelegten Festbeträge ist weder mit dem grundrechtlichen noch mit dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 80 Abs. 1 S. 2 und 4 GG, Art. 64 Abs. 1 VvB vereinbar.
3.Die Vorschrift des § 76 Abs. 11 LBGdie Ermächtigungsgrundlage für die LBhVO und damit auch § 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO ist, trägt die in der dynamischen Verweisung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Weiterübertragung von Regelungsbefugnissen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb in den entschiedenen Fällen. das Land Berlin zur Leistung weiterer Beihilfe über die Festbeträge hinaus verpflichtet.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Das Land Berlin hat Berufung eingelegt OVG 7 B 44.14).

Ebenso hat das VG Berlin für die Bundesbeihilfeverordnung entschieden (7 k 30.14).


Manchmal bringt es etwas auch mal das zu benutzen, was unterhalb des Haarwuchses sich befindet...

Gruß
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Adler
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von Adler »

2.Eine dynamische Verweisung durch § 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO auf die nach § 35 Abs. 3 SGB V vom Spitzenverband Bund der (gesetzlichen) Krankenkassen festgelegten Festbeträge ist weder mit dem grundrechtlichen noch mit dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 80 Abs. 1 S. 2 und 4 GG, Art. 64 Abs. 1 VvB vereinbar.
Das war dem Beihilfeverordnungsgeber bekannt.
Oder warum hat bei der Praxisgebühr nicht dynamisch auf den Betrag der Praxisgebühr im SGB V verwiesen?
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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tiefenseer
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von tiefenseer »

Hallo,

wie kommst Du zu solch einem Gedanken?
Adler hat geschrieben: Das war dem Beihilfeverordnungsgeber bekannt.
Oder warum hat bei der Praxisgebühr nicht dynamisch auf den Betrag der Praxisgebühr im SGB V verwiesen?
Ich kann dem nicht folgen.
Mir geht es in erster Linie darum, dass bei mir regelmäßig nicht die Kosten für meine Medikamnete 1:1 von der Beihilfe übernommen wurden. Dieses Urteil verschafft endlich mal Klarheit, dass die Beihilfe hier nicht wilkürliche finanzelle Einschränkungen zum Nachteil des Beihilfeberechtigten bescheidet.

Leider erfahre ich im Augenblick recht wenig und erhoffe mir hier im Forum einige klärende und hilfreiche Infos.

---> freshair
Dein Einwand man solle nicht alles so wörtlich nehmen, was RA schreiben...dem kann ich nur entgegnen...wer lesen kann ist klar im Vorteil...
Ich zitiere erneut aus der Entscheidung des VG Bln.:
Eine dynamische Verweisung durch § 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO auf die nach § 35 Abs. 3 SGB V vom Spitzenverband Bund der (gesetzlichen) Krankenkassen festgelegten Festbeträge ist weder mit dem grundrechtlichen noch mit dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 80 Abs. 1 S. 2 und 4 GG, Art. 64 Abs. 1 VvB vereinbar.

Im Übrigen ist mir das was von schnubbe, ob ein VG über die Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung urteilt bzw. urteilen darf oder nicht.
Als Betroffener ist mir das Ergebnis, was unterm Strich bei raus kommt entscheidend....
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Silencium
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von Silencium »

freshair hat geschrieben:Verwaltungsgerichte entscheiden nicht über die Verfassungsmäßigkeit - auch nicht in der Hauptstadt :mrgreen:
Verwaltungsgerichte entscheiden über die Rechtmäßigkeit eines konkreten Verwaltungsaktes eins Klägers und dieser ist nur dann formell-und materiell rechtmäßig, wenn er nicht mit Verfassungsrecht kollidiert. Insofern ist diese Halbweisheit hier etwas fehl am Platze.

Eine Entscheidung die die streitgegenständliche Norm (§ 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO) hingegen - mit allgemeiner Rechtswirkung - für verfassungswidrig und damit NICHTIG erklärt (§§ 31, 78 BVerfGG), setzt aber ein verfassungsprozessuales Verfahren (konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG oder Verfassungsbeschwerde Art. 93 Abs. 1 Nr 4a GG) voraus . Nichts davon ist aber derzeit anhängig.

Es liegt nur ein erstinstanzliches Urteil vor. Aus prozessualer Sicht bleibt also erst mal die weitere Entwicklung abzuwarten. Sollte auch das Bundesverwaltungsgericht (nicht das Bundesverfassungsgericht!) als letzte Tatsacheninstanz zu der Überzeugung kommen, dass § 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO und die entsprechende Regelung in der BBhV nicht dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechen und damit verfassungswidrig sind, bindet diese Rechtsprechung alle unteren Gerichte dieses Rechtszugs. Als Konsequenz muss dann der Gesetzgeber unmittelbar "nachbessern".

Das BVerfG hat damit also erst mal gar nichts zu tun! Dies kann nur nach der Rechtswegerschöpfung im Wege der Verfassungsbeschwerde ggf. dann noch angerufen werden, sofern der Gesetzgeber dann nicht nachbessert (was er aber in aller Regel dann tut).

So viel mal zum prozessualen Geschehen....


Was die inhaltliche Frage dieses Urteils angeht haben wir hier ein rein formelles Problem. Aufgrund des Gesetzesvorbehaltes darf der Normgeber - nach Ansicht des Gerichts - keinen bloßen Verweis auf eine andere geseztliche Regelung (also hier das SGB V) im Rahmen des Beihilferechts vornehmen. Ob sich diese Rechtsaufassung tatsächlich halten lässt, halte ich für fraglich. Die Festbeträge hatten in jüngster Vergangenheit schon einmal für Nachbessungsbedarf gesorgt, als sie noch im Wege des "alten" Beihilferechts auf bloßen Verwaltungsvorschriften beruhten. Aber auch hier hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich nachgebessert. Hier war die Lage allerdings auch noch etwas anders, weil es nach ganz herrschender Meinung der Rechtswissenschaft in dieser Konstellation nicht anerkannt war, derartige Gestaltungen der Verwaltung zu überlassen. Meiner persönlichen Auffassung nach genügt jedenfalls die aktuelle Regelung dem Gesetzesvorbehalt. Warum hier der bloße Verweis nicht ausreichen soll, erschließt sich mir nicht, da der gesetzgeberische Wille hierdurch klar zum Ausdruck kam. Dass auf eine "Total- Kopie" dieser Regelung ins Beihilferecht verzichtet wurde, hat m. A. nach nur ökonomische Gründe.

Aber warten wir es mal ab :)
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von MBerlin2015 »

Sorry aber auch das ist nicht ganz korrekt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nur in bestimmten Fällen Tatsacheninstanz.

Es entscheidet über die richtige Anwendung von Bundesrecht und ist für Landesrecht überhaupt nicht zuständig, es ist nicht mal eine Rechtsinstanz. Hier handelt es sich doch um die Beihilfeordnung des Landes Berlin. Dort ist abschließend das Oberverwaltungsgericht zuständig.

Und jetzt der nächste Irrtum. Es handelt sich um eine BeihilfeVERORDNUNG (untergesetzliches Recht) daher kann jede Instanz diese auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen und wenn sie von einer Verfassungswidrigkeit ausgeht auch unangewendet lassen, Stichwort Prüfungslompetenz!
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tiefenseer
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von tiefenseer »

Hallöle alle miteinander,

ich habe diesen Beitrag nicht eröffnet, damit man sich gegenseitig "beweißt" welches Rechtswissen der Einzelne hat.

Hier geht es um das Grundsätzliche, was im Verlauf des Bestehens der BEIHILFE immer wider versucht wurde Seitens des Gesetzgebers - die Fürsorgeverantwortung, die der Diensther nunmal ggü. seinen Beamten(innen) aus zu hebeln und die tatsächliche Lastenverteilung zu unseren Ungunsten zu verteilen.

Wie hat es Silencium treffend formuliert... hier sind nur ökonomische Gründe im Spiel.

Daher ist mir das Urteil so wichtig und das Wisssen mehr darüber zu erfahren!!!!

Ich bin Betroffener von dieser songenannten Regelung <Festbeträge für Medikamente>.
Dank dieser Regelung hätte ich für ein Medikament regelmäßig 85 Euro zuzahlen müssen, nachdem ein Generika hierzu auf dem Markt kam. Ich mußte auf ein "billiges" Medikament zurück greifen und nehme es nun nicht mehr als sogenannte Kur von 10 bis 14 Tagen - nein - ich vergifte meinen Körper Tag ein Tag aus mit unangenehmen Nebenwirkungen, welches das Generika auf Grund der dauerhaften Einnahme bewirkt.
Und - es gibt mal abgesehen von dem Eigenanteil keine Alternativen für mich.
Das ist nur ein von mehren Medis, die ich einnehmen muss...

Und - ich spreche sicherlich für all diejenigen, die chron. erkrankt sind und auf die dauerhafte Einnahme von Medis angewiesen sind.

Als sich die Köpfe gegenseitig heiß zu reden hift den Betroffenen solcher Entscheidungen recht wenig...

In diesem Sinne habe einen schönen Tag
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von MBerlin2015 »

Das von mir geschriebene hilft insoweit, dass das Verwaltungsgericht die Verordnung für Verwassungswidrig erklären darf und auch hat. Das bedeutet, dass bei zukünftigen Klagen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Meinung dahingehend nicht ändern wird. Ergo gute Chancen bei ähnlich gelagerten Fällen auf Erfolg.

Empfehlung sich zu einem Fachanwalt für Beihilferecht zu begeben und mögliche Schritte diskutieren bzw bei der Beihilfestelle anfragen oder in irgendeiner anderen Weise reagieren. Deine Situation ändert sich ja leider nicht hier über das Forum. Ich wollte damit eigentlich nur aufführen, dass dein Beitrag völlig berechtigt ist. Etwas wurde für Verfassungswidrig erklärt was dich wohl ebenso betreffen könnte. Die Posts vorher haben ja deinem Begehren ein wenig Wind aus den Segeln genommen daher habe ich das bloß kurz dargestellt, dass sich auch das Forum mal irren kann :roll: :wink:
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von Silencium »

Pardon für den 3-fach-Beitrag, irgendwie mag mich die EDV heute nicht :D
Zuletzt geändert von Silencium am 29. Jan 2015, 11:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von Silencium »

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Zuletzt geändert von Silencium am 29. Jan 2015, 11:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von Silencium »

MBerlin2015 hat geschrieben:Es entscheidet über die richtige Anwendung von Bundesrecht und ist für Landesrecht überhaupt nicht zuständig, es ist nicht mal eine Rechtsinstanz. Hier handelt es sich doch um die Beihilfeordnung des Landes Berlin. Dort ist abschließend das Oberverwaltungsgericht zuständig.
Falsch, das BVerwG ist Revisionsinstanz aller OVG'e - unabhängig ob Bundes-oder Landesrecht Verfahrensgegenstand ist. Der Rechtsweg ist nie mit einer OVG-Entscheidung erschöpft (mal davon abgesehen, dass die BBhV mit nahezu identischer Regelung BUNDESRECHT wäre)! :wink:

Aber wie ja schon gesagt, dem TE ging es auch nicht um prozessuale Fragen.

Daher möchte ich es nochmal ganz einfach zusammenfassen: Das Problem ist vorliegend eigentlich kein sonderlich substantielles - die Möglichkeit einer Festbetragsregelung ist nicht per se verfassungswidrig, weil es einem Beamten nicht zumutbar wäre, solche Eigenbeteiligungen hinzunehmen (was man auch jedem GKV-Versicherten Arbeitnehmer zumutet). Es ist ein reines Problem der "juristischen Handwerkskunst" es eben so zu gestalten, dass es dem Gesetzesvorbehalt gerecht wird. Selbst wenn die nächste Instanz und das BVerwG die Auffasssung des VG Berlin teilen sollten, wird als Konsequenz sicherlich nicht die Abschaffung dieser Regelung folgen, sie wird dann nur dergestalt modifiziert, dass der Normgeber die Regelung entweder 1:1 in die entsprechenden Beihilfeverordnungen übernimmt (anstatt eines bloßen Verweises) oder in anderer Weise Korrekturen an den entsprechenden Beamtengesetzen vornimmt.

Daher sollte man solche erstinstanzlichen Urteile auch nicht überbewerten, zumal diese keine präjudizierende Wirkung für die Verwaltung entfalten.
Wer sich daher selbst betroffen fühlt, muss selbstständig den Rechtsweg beschreiten!

Aus praktischen Gründe würde ich aber folgendes empfehlen:
1. Bei Kürzungen hinsichtlich eines Festbetrages Widerspruch einlegen unter Bezugnahme auf das VG-Urteil
2. Um einen (zwangsweise) ablehnenden Widerspruchsbescheid zu vermeiden, bitten das Verfahren ruhend zu stellen bis eine höchstrichterliche Entscheidung getroffen wurde. Damit sichert man sich sozusagen die Ansprüche die dann rückwirkend justiziabel werden. Ganz wichtig: Es muss gegen JEDEN einzelnzen Bescheid, der solche Kürzungen enthält ein eigenständiger Widerpsruch verfasst werden um sich die Ansprüche zu sichern! Wer das nicht tut, dessen Ansprüche verfallen, da die (rechtswidrigen) Bescheide dann bereits bestandskräftig sind!

Diese Lösung scheint mir Augenblick die sinnvollste, da man so eigene Prozessrisiken und Kosten vermeidet und trotzdem am Ende von dem "Präzedenzfall" profitieren kann.
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Re: Festbeträge Medikamente i.d. BeihilfeVO verfassungswidri

Beitrag von Anstaltszauber »

tiefenseer hat geschrieben:Nachfolgender Inhalt stammt von der Internetseite:
http://www.sdrb.de.dd25630.kasserver.co ... ngswidrig/

Festbeträge für Medikamente in der Beihilfeverordnung verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Festlegung von beihilferechtlichen Festbeträgen durch eine Verweisung auf die vom Spitzenverband Bund der (gesetzlichen) Krankenkassen festgelegten Festbeträge gegen den Gesetzesvorbehalt verstößt (VG 7 K 147.14 (u.a.), Urt. v. 24.09.2014).

Das Gericht hat im Tenor entschieden:
1.§ 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO verweist auf vom Beihilfeverordnungsgeber selbst festzulegende Festbeträge. Die Vorschrift verweist nicht auf die nach § 35 Abs. 3 SGB Vfestgelegten Festbeträge.
2.Eine dynamische Verweisung durch § 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO auf die nach § 35 Abs. 3 SGB V vom Spitzenverband Bund der (gesetzlichen) Krankenkassen festgelegten Festbeträge ist weder mit dem grundrechtlichen noch mit dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 80 Abs. 1 S. 2 und 4 GG, Art. 64 Abs. 1 VvB vereinbar.
3.Die Vorschrift des § 76 Abs. 11 LBGdie Ermächtigungsgrundlage für die LBhVO und damit auch § 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO ist, trägt die in der dynamischen Verweisung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung liegende Weiterübertragung von Regelungsbefugnissen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat deshalb in den entschiedenen Fällen. das Land Berlin zur Leistung weiterer Beihilfe über die Festbeträge hinaus verpflichtet.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Das Land Berlin hat Berufung eingelegt OVG 7 B 44.14).

Ebenso hat das VG Berlin für die Bundesbeihilfeverordnung entschieden (7 k 30.14).
Urteil des BVerwG vom 26.3.2015, 5 C 9.14: Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten wird durch § 22 Abs. 1 S. 3 LBhVO (Berlin) wirksam beschränkt.

Verfahrensgang: VG Berlin, Urteil vom 9.1.2013, 7 K 337/10 - OVG Berlin Urteil vom 7.5.2014 7 B 10/14 - BVerwG

Gruß aus der Anstalt
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