Chronische Erkrankung bei Beihilfe melden?

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ahorn
Beiträge: 4
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Chronische Erkrankung bei Beihilfe melden?

Beitrag von ahorn »

man kann ja als chronischer Kranker das bei der Beihilfe geltend machen um nur 1% Zuzahlung leisten zu müssen!

Meint ihr als Beamter auf Wideruf kann das Nachteile mit sich ziehen?

Wer hat das schon gemacht und kann mir von seinen Erfahrungen berichten? Ist es sinnvoll?

Würde mich sehr über Antworten freuen!
Danke
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
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Re: Chronische Erkrankung bei Beihilfe melden?

Beitrag von Adler »

Wer sich als Chroniker bezeichnet, der weiß sicher wie "chronische Erkrankung" definiert ist.

Zur Erinnerung ein Auszug aus der VwV zur BBhV:
50.1.2
1Der Begriff der chronischen Erkrankung bestimmt sich nach der Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in
§ 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie); die Richtlinie
ist auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschuss (http://www.gba.de) veröffentlicht.


2Wer künftig chronisch an einer Krebsart erkrankt (dies
gilt für nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April
1962 geborene männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Personen) muss außerdem durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Rechnungskopien
oder ärztliche Bescheinigungen) nachweisen, dass sie oder er
sich vor der Erkrankung über die relevanten Vorsorgeuntersuchungen hat
beraten lassen, die zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung
von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs beschränkt
sind.

3Der erforderliche Nachweis bezieht sich nur auf die Durchführung der
Beratung.

4Vorsorgeuntersuchungen selbst müssen daraufhin nicht in Anspruch
genommen worden sein.

5Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
liegt keine nach den Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähige “chronische
Krankheit“ vor.


6Die Feststellung erfolgt durch die Festsetzungsstelle.

7Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung sind beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Personen mit schweren psychischen Erkrankungen
oder schweren geistigen Behinderungen, denen die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen
nicht zugemutet werden kann sowie beihilfeberechtigte
und berücksichtigungsfähige Personen, die bereits an der zu untersuchenden
Erkrankung leiden.

8Die beihilfeberechtigte Person muss nachweisen
(zum Beispiel durch Vorlage ärztlicher Bescheinigung, mehrerer Liquidationen
mit entsprechenden Diagnosen, mehrerer Verordnungen), dass eine
Dauerbehandlung vorliegt.

9Auf die alljährliche Einreichung eines Nachweises
über das Fortbestehen der chronischen Krankheit kann verzichtet wer
den, wenn es keine Anzeichen für einen Wegfall der chronischen Erkrankung
gibt.
Chroniker-Richtlinie: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-27 ... -06-19.pdf

(In der GKV müsste man ein Formular beibringen. http://www.finanzpruefer24.de/pdf/gesun ... grenze.pdf)

Ob bei dir die Voraussetzungen für die besondere Belastungsgrenze vorliegen, stellt die Beihilfestelle fest. Dazu ist ein Antrag von dir erforderlich.

Nachteile sind nicht erkennbar, da die Beihilfestelle (theoretisch) keine Infos an die Personalstelle gibt.
Die Personalstelle wird erst aktiv, wenn du viele krankheitsbedingte Fehltage hast. Aber auch dann wird sie nicht bei Beihilfestelle nachfragen. Weder Personalstelle noch Beihilfestelle können deinen Gesundheitszustand beurteilen; das können nur Mediziner.

Sinnvoll ist das zumindest wenn du mit deinen Eigenanteilen über der 2%-Grenze liegst.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
ahorn
Beiträge: 4
Registriert: 28. Okt 2014, 12:35
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Re: Chronische Erkrankung bei Beihilfe melden?

Beitrag von ahorn »

Danke für die ausführliche Antwort!
Nein ich liege mit den Eigenanteilen nicht über 1/2%-Grenze.
Jetzt hat meine Ärztin extra diesen Nachweis über die chronische Krankheit ausgefüllt. Ich mein die Diagnosen sieht die Beihilfestelle sowieso über die Arztrechnungen.
Ich würde den Nachweis jetzt trotzdem mal mitschicken oder würdet ihr das nicht machen??!
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Herr Löhlein
Beiträge: 55
Registriert: 3. Dez 2007, 11:01
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Re: Chronische Erkrankung bei Beihilfe melden?

Beitrag von Herr Löhlein »

Hallo,

ein bloßes mitschicken wird m. E. nichts bringen. Auch die Befreiung von der Belastungsgrenze von 2 % auf 1 % sieht natürlich einen Antrag vor, in welchem auch wieder Unterlagen beizubringen sind. Die Beihilfestelle der BFD Mitte Service Center Südost in Görlitz hat hier einen sehr guten Internetauftritt, in welchem viele nützlich Informationen zu ziehen sind (einschließlich der nötigen Vordrucke etc.)

Hier der Link zum Antrag auf Feststellung der Belastungsgrenze:
http://www.beihilfe-bund.info/formulare ... grenze.pdf

Der Startseitenlink ist:

http://www.beihilfe-bund.info/

Gruß
______________________________________

Getreu dem Kaiser Franz "Schaun mer mal, dann seng ma scho"
Adler
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Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
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Re: Chronische Erkrankung bei Beihilfe melden?

Beitrag von Adler »

Hinweis zur Belastungsgrenze nach BBhV:
Zum Erreichen der Belastungsgrenze zählt mehr als man denkt (oder auch weniger).

Das Schlechte:

Nach der VwV zur BBhV wird nur der effektive Eigenbehalt zur Ermittlung der Belastungsgrenze berücksichtigt (also nominaler
Eigenbehalt nach Vorschrift unter Anwendung des persönlichen Beihilfebemessungssatzes).

Beträgt der Beihilfebemessungssatz zB. 50 %, dann beträgt der effektiver Eigenbehalt nicht mind. 5 EUR je Medikament,
sondern nur 2,50 EUR.

Das Gute:
a)
Zum Eigenbehalt des Beihilfeberechtigten gehören auch die Eigenbehalte der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

b)
Verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente ohne Eigenbehalt werden bis zum Erreichen der
Belastungsgrenze mit dem Apotheken-Abgabepreis berücksichtigt (unter Anwendung des persönlichen
Beihilfebemessungssatzes)

Kostete so ein Medikament zB. 90 EUR in der Apotheke, dann werden bei einem Beihilfesatz von 50% 45 EUR als fiktiver Eigenbehalt zur Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt.

Es ist also ggf. sinnvoll verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente zur Erstattung einzureichen, auch wenn
man weiß, dass sie nicht beihilfefähig sein werden, da sie trotzdem bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden könnten.

c)
Es kommt noch besser:
Nach Erreichen der Belastungsgrenze werden sie sogar als beihilfefähig anerkannt (siehe § 50 BBhV; Nr. 50.1.4 der VwV zur BhhV); abhängig von der Besoldungsgruppe und den Mindestaufwendungen je Medikament.
Für Anwärter gilt dieselbe Gruppe wie für A2 bis A8.


Den Antrag auf Befreiung von den Eigenbehalten kann man auch für das vergangenen Jahr stellen, im welchem die Einbehalte erfolgten.

Antragstellen bedeutet, dass die Beihilfestelle nicht von sich aus prüft, ob die Belastungsgrenze überschritten ist.
Also muss man das selbst im Blick behalten.
Mit einer Exceltabelle o.Ä. sollte das kein Problem sein.


P.S.:
Bei uns (Berlin) wird nicht einmal die Kostendämpfungspauschale bei der Belastungsgrenze berücksichtigt.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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