Höhe der Beihilfe >>>WICHTIG!!!

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Hilfesuchender
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Höhe der Beihilfe >>>WICHTIG!!!

Beitrag von Hilfesuchender »

Änderung der Beihilfe-Verordnung des Bundes ab 26.07.2014
hier: Erhöhung des Krankenversicherungszuschusses der Rentenversicherung für Empfänger einer gesetzlichten Altersrente neben einer Pension
Viele Kollegen, die sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eine Pension beziehen, haben bei ihrem Eintritt in das Rentnerleben an die Arbeitsgruppe Renten und Pensionen die Frage gestellt, in welcher Höhe der Zuschuss der Rentenversicherung zur privaten Krankenversicherung beantragt werden sollte.
Bisher haben wir diese Kollegen darauf hingewiesen, dass beim Antrag auf dem Vordruck R 820 der Rentenversicherung der Zuschuss nur in begrenzter Höhe zu beantragen ist.
Die Kollegen haben dann in aller Regel einen für die Beihilfe „unschädlichen“ Betrag in Höhe von 40,99 Euro beantragt und erhalten.
Unter diesen Voraussetzungen erhielten sie im Rahmen der Beihilfe einen Bemessungssatz in Höhe von 70 Prozent und die private Versicherung wurde auf 30 Prozent angepasst.
Hatte unser Rentner und Pensionär einen Zuschuss von mindestens 41,00 Euro erhalten, dann konnte der Bemessungssatz von der zuständigen Beihilfestelle um 20 Prozent gekürzt werden.
Das entsprach der bisherigen Regelung des § 47 Absatz 7 der Bundesbeihilfeverordnung.
Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18. Juli 2014 ist im Artikel 1 unter Ziffer 40 zu lesen, dass der vorgenannte Absatz 7 aufgehoben wurde.
Mit Wirkung vom 26. Juli 2014 erfolgte also die Aufhebung einer bisher schwer nachvollziehbaren Begrenzungsregelung.
Was ergibt sich daraus?
Der Zuschuss der Rentenversicherung zum Beitrag für die private Krankenversicherung ist neu festzusetzen. Dazu ist bei der Rentenversicherung formlos ein entsprechender Antrag zu stellen, in dem die Aufhebung der bisherigen Begrenzung des Zuschusses auf 40,99€ ab 26. Juli 2014 zu beantragen ist sowie die Festsetzung eines nunmehr zu ermittelnden Betrages auf der Grundlage der veränderten Rechtsvorschriften.
Damit ist gegenwärtig ein unbeschränkter Betrag in Höhe von 7,3 Prozent der Altersrente als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zu ermitteln und festzusetzen.
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