Familienzuschlag für Ledige..

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Jennyistneugierig
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Familienzuschlag für Ledige..

Beitrag von Jennyistneugierig »

Folgende Frage, glaube sie kommt etwas seltener auf:

Ich habe gerade meinen Partner geheirtet, natürlich habe ich dann Anspruch auf Familienzuschlag. Aber vielleicht hatte ich das schon vorher??
Mein Partner ist Türke und vor ca. einem Jahr mit einem Sprachvisum, welches ihm nicht die Erwerbstätigkeit gestattete, er also keinerlei eigene Mittel hatte, nach Deutschland gekommen und zu mir gezogen. Ich habe für die Erteilung des Visums eine Verplfichtungserklärung abgegeben, dass ich für alle finanziellen Anforderung aufkomme und ihm Unterhalt gewähre.

Laut Definition bin ihc dann
- Ledig
- habe einer Person dauerhaft Unterhalt gewährt
und war rechtlich dazu verplfichtet.
- die Person hatte keine Einkünfte.

Richtig?
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afo1
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Re: Familienzuschlag für Ledige..

Beitrag von afo1 »

Dann würde ich mal sagen: Antrag stellen.
Ein guter Tropfen maßvoll genossen, schadet auch in großen Mengen nicht!
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag für Ledige..

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Ich würde zuerst prüfen, welches Recht anzuwenden ist. Also: Wer ist der Dienstherr?
Das aktuelle Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt den Sachverhalt, auf den hier abgestellt werden soll, seit März 2012 nicht mehr.
Jennyistneugierig
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Re: Familienzuschlag für Ledige..

Beitrag von Jennyistneugierig »

Ja Polizei NRW. Danke für die Antworten aber woher kommt die Info, dass dies im
Besoldungsgesetz keine Berücksichtigung (mehr) findet?
LG
Gerda Schwäbel
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Re: Familienzuschlag für Ledige..

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Ich muss sehr oft reinschauen, daher sind mir die gängigen Regelungen ziemlich vertraut. Ich schrieb aber Bundesbesoldungsgesetz (habe nur leider vergessen zu unterstreichen). Das gilt für Sie nicht.

Versuchen Sie es! Meiner Meinung nach liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil Sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, sondern sich per Unterschrift selbst dazu verpflichtet haben. Ich könnte mir aber vorstellen, dass das in der Praxis teilweise (noch) anders beurteilt wird.
Torquemada
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Re: Familienzuschlag für Ledige..

Beitrag von Torquemada »

Das ganze dürfe juristisch schon daran scheitern, dass du eben NICHT rechtlich verpflichtet warst, ihm Unterhalt zu gewähren. Du hast dieses "Los" nämlich selbst gewählt.
Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht z.B. gegenüber der mittellosen Mutter, nicht aber gegenüber einem fremden Menschen für den man freiwillig eine Verpflichtungserklärung abgibt.
Jennyistneugierig
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Re: Familienzuschlag für Ledige..

Beitrag von Jennyistneugierig »

Danke für die Antworten. Ich gebe ja zu dass ich es daran auch scheitern sehe. Aber ich werd's versuchen und kann dann ja mal berichten.
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afo1
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Re: Familienzuschlag für Ledige..

Beitrag von afo1 »

Gerda Schwäbel hat geschrieben:Ich muss sehr oft reinschauen, daher sind mir die gängigen Regelungen ziemlich vertraut. Ich schrieb aber Bundesbesoldungsgesetz (habe nur leider vergessen zu unterstreichen). Das gilt für Sie nicht.
...prinzipiell richtig aber:
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften fortgelten, die Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die in Absatz 1 Halbsatz 1 genannten Personen gelten

1. das Bundesbesoldungsgesetz einschließlich Anlagen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) und

2. folgende auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
Diese Fassung habe ich leider nicht parat, so dass ich nicht nachschauen kann.

Gruß afo
Ein guter Tropfen maßvoll genossen, schadet auch in großen Mengen nicht!
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