Bemessungssatz Beihilfe Hessen / Rheinland-Pfalz

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Holger24
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Bemessungssatz Beihilfe Hessen / Rheinland-Pfalz

Beitrag von Holger24 »

Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. des Bemessungsgrundsatzes der Beihilfe in Hessen/Rheinlandpfalz:

Ich bin Beamter in Rheinlandpfalz, meine Frau in Hessen (beide natürlich beihilfeberechtigt).

Wir haben zwei Kinder, bislang hatte meine Frau immer den Familienzuschlag bekommen und auch den erhöhten Bemessungssatz, Rechnungen für die Kinder haben wir auch immer in Hessen über meine Frau eingereicht. Seit September 2013 ist meine Frau ohne Bezüge in Elternzeit, der Familienzuschlag wird deshalb aktuell mir ausgezahlt.

Nach (Telefon-)Gesprächen mit der Beihilfestelle Hessen UND unserer privaten Versicherung, ist es möglich, obwohl ich den Familienzuschlag bekomme, den erhöhten Satz meiner Frau zuzurechnen und bei ihr auch die Kinder zu versichern (dies würde gehen, solange meine Frau in Elternzeit ist - sobald sie wieder arbeiten würde, müssten wir den Familienzuschlag wieder auf sie umschreiben).

Mein Dienstherr (Rheinland Pfalz) meint aber, dies würde nicht gehen, wir müssten unsere private Versicherung umändern und ich müsste den erhöhten Satz bekommen...

In der Hessischen Beihilfeverordnung steht in §15 ja auch "Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz nur bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird." - Das würde ja für die Auslegung aus RP sprechen - aber wenn sowohl Beihilfestelle Hessen als auch die Versicherung meinen, wir könnten das so (also meine Frau mit erhöhtem Satz) machen, würden wir es auch gerne so beibehalten.


Gibt es da eine entsprechende Regelung in Hessen, wie das mit den Bemessungssätzen in Elternzeit ist?
Steinbock
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Re: Bemessungssatz Beihilfe Hessen / Rheinland-Pfalz

Beitrag von Steinbock »

Hallo Holger,
Holger24 hat geschrieben:Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. des Bemessungsgrundsatzes der Beihilfe in Hessen/Rheinlandpfalz:

Ich bin Beamter in Rheinlandpfalz, meine Frau in Hessen (beide natürlich beihilfeberechtigt).

Wir haben zwei Kinder, bislang hatte meine Frau immer den Familienzuschlag bekommen und auch den erhöhten Bemessungssatz, Rechnungen für die Kinder haben wir auch immer in Hessen über meine Frau eingereicht. Seit September 2013 ist meine Frau ohne Bezüge in Elternzeit, der Familienzuschlag wird deshalb aktuell mir ausgezahlt.

Nach (Telefon-)Gesprächen mit der Beihilfestelle Hessen UND unserer privaten Versicherung, ist es möglich, obwohl ich den Familienzuschlag bekomme, den erhöhten Satz meiner Frau zuzurechnen und bei ihr auch die Kinder zu versichern (dies würde gehen, solange meine Frau in Elternzeit ist - sobald sie wieder arbeiten würde, müssten wir den Familienzuschlag wieder auf sie umschreiben).

Mein Dienstherr (Rheinland Pfalz) meint aber, dies würde nicht gehen, wir müssten unsere private Versicherung umändern und ich müsste den erhöhten Satz bekommen...


Beihilfe für Aufwendungen eines Kindes einer beigilfeberechtigten Person wird gewährt wenn es im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig ist. Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, wird bei der Person berücksichtigt, die den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags erhält.

siehe Merkblatt zur Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz (MinBl. 2012 Seite 450)

In Hessen ist es etwas anders - siehe § 4 des Hessischen Beihilfeverordnung

(6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Die Aufwendungen für ein bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähiges Kind kann nur derjenige Beihilfeberechtigte geltend machen, bei dem das Kind tatsächlich im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird oder den die Eltern in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben.

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jpo ... eihVHEV5P4 jlr-BeihVHEV1P4 jlr-BeihVHEV2P4 jlr-BeihVHEV3P4 jlr-BeihVHEV4P4

Da hier 2 verschiedene Beihilfeverordnungen zutreffen, bin ich der Auffassung, dass hier nur der erste Teil des letzten Satzes zutreffen kann.

Und somit hätte dein Dienstherr recht.

Gruß vom Steinbock
Steinbock
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Re: Bemessungssatz Beihilfe Hessen / Rheinland-Pfalz

Beitrag von Steinbock »

Hallo Holger,
Holger24 hat geschrieben:Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. des Bemessungsgrundsatzes der Beihilfe in Hessen/Rheinlandpfalz:

Ich bin Beamter in Rheinlandpfalz, meine Frau in Hessen (beide natürlich beihilfeberechtigt).

Wir haben zwei Kinder, bislang hatte meine Frau immer den Familienzuschlag bekommen und auch den erhöhten Bemessungssatz, Rechnungen für die Kinder haben wir auch immer in Hessen über meine Frau eingereicht. Seit September 2013 ist meine Frau ohne Bezüge in Elternzeit, der Familienzuschlag wird deshalb aktuell mir ausgezahlt.

Nach (Telefon-)Gesprächen mit der Beihilfestelle Hessen UND unserer privaten Versicherung, ist es möglich, obwohl ich den Familienzuschlag bekomme, den erhöhten Satz meiner Frau zuzurechnen und bei ihr auch die Kinder zu versichern (dies würde gehen, solange meine Frau in Elternzeit ist - sobald sie wieder arbeiten würde, müssten wir den Familienzuschlag wieder auf sie umschreiben).

Mein Dienstherr (Rheinland Pfalz) meint aber, dies würde nicht gehen, wir müssten unsere private Versicherung umändern und ich müsste den erhöhten Satz bekommen...


Beihilfe für Aufwendungen eines Kindes einer beigilfeberechtigten Person wird gewährt wenn es im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig ist. Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, wird bei der Person berücksichtigt, die den entsprechenden Anteil des Familienzuschlags erhält.

siehe Merkblatt zur Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz (MinBl. 2012 Seite 450)

In Hessen ist es etwas anders - siehe § 4 des Hessischen Beihilfeverordnung

(6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Die Aufwendungen für ein bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähiges Kind kann nur derjenige Beihilfeberechtigte geltend machen, bei dem das Kind tatsächlich im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird oder den die Eltern in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben.

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jpo ... eihVHEV5P4 jlr-BeihVHEV1P4 jlr-BeihVHEV2P4 jlr-BeihVHEV3P4 jlr-BeihVHEV4P4

Da hier 2 verschiedene Beihilfeverordnungen zutreffen, bin ich der Auffassung, dass hier nur der erste Teil des letzten Satzes zutreffen kann.

Und somit hätte dein Dienstherr recht.

Gruß vom Steinbock
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