Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

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Florian
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Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Florian »

Hallo!

Ich habe an die Forums-Mitglieder eine Frage zur Beihilfe und würde mich sehr freuen, hier eine hilfreiche Antwort zu bekommen.

Als Landesbeamter in Niedersachsen "habe ich die Ehre", ab 01.10.2014 mit 62 Jahren in Pension zu gehen. Ich bekäme dann im Bedarfsfall 70 % Beihilfe und müsste mich dann zu 30 % bei einer PKV "restversichern". Soweit so gut.

Meine Ehefrau (52 J.), die Angestellte im öff. Dienst und gesetzlich versichert ist, wollte nun nach 35-jähriger Tätigkeit als Erzieherin zum Jahresende kündigen und sich dann n i c h t arbeitslos melden, weil sie aufgrund familiärer Umstände (kranke Eltern) beruflich nicht mehr neu vermittelt werden wollte. Meine Frau hätte also ab Januar 2015 kein Einkommen mehr.

Jetzt habe ich aber erfahren, dass die Ehegattin vor dem Antrag auf Beihilfe zwei Jahre keine Einkünfte über 18000.-Euro haben darf, ansonsten wäre sie nicht beihilfeberechtigt. Meine Frau hatte in den Jahren 2013 und 2014 jeweils über 18000.- brutto verdient.

Ist das richtig, dass meine Ehefrau erst wieder ab 2016 -trotz keines Einkommens in 2015- beihilfeberechtigt wäre?

Freundliche Grüße
Florian
Steinbock
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Steinbock »

Florian hat geschrieben:Hallo!

Ich habe an die Forums-Mitglieder eine Frage zur Beihilfe und würde mich sehr freuen, hier eine hilfreiche Antwort zu bekommen.

Als Landesbeamter in Niedersachsen "habe ich die Ehre", ab 01.10.2014 mit 62 Jahren in Pension zu gehen. Ich bekäme dann im Bedarfsfall 70 % Beihilfe und müsste mich dann zu 30 % bei einer PKV "restversichern". Soweit so gut.

Meine Ehefrau (52 J.), die Angestellte im öff. Dienst und gesetzlich versichert ist, wollte nun nach 35-jähriger Tätigkeit als Erzieherin zum Jahresende kündigen und sich dann n i c h t arbeitslos melden, weil sie aufgrund familiärer Umstände (kranke Eltern) beruflich nicht mehr neu vermittelt werden wollte. Meine Frau hätte also ab Januar 2015 kein Einkommen mehr.

Jetzt habe ich aber erfahren, dass die Ehegattin vor dem Antrag auf Beihilfe zwei Jahre keine Einkünfte über 18000.-Euro haben darf, ansonsten wäre sie nicht beihilfeberechtigt. Meine Frau hatte in den Jahren 2013 und 2014 jeweils über 18000.- brutto verdient.
Richtig - und deshalb sollte deine Frau sich arbeitslos melden.
Dann bleibt sie in der GKV versichert und kann sich dann 2017 ebenfalls mit 70 % Beihilfe in der PKV versichern.
Ich hoffe dass eine Anwartschaftsversicherung für sie besteht.

Andernfalls müsste sich deine Ehefrau in 2015 + 2016 entweder in der PKV zu 100 % versichern, oder in der GKV (freiwilliges Mitglied) bleiben, wobei dein hälftiges Einkommen für die Beitrags-Berechnung herangezogen wird.
Freundliche Grüße
Florian
Gruß vom Steinbock
Gertrud1927
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Ich glaube Du kannst doch für Deine Frau ab 1.1 15 Beihilfe bekommen,wenn sie in 2015 vorraussichtlich unter 1800 bleibt.Schau mal in die niedersächsische Beihilfeverodnung §2 Abs 1.Google mal nbhvo.Alles Gute noch.
Steinbock
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Steinbock »

Gertrud1927 hat geschrieben:Hallo. Ich glaube Du kannst doch für Deine Frau ab 1.1 15 Beihilfe bekommen,wenn sie in 2015 vorraussichtlich unter 1800 bleibt.Schau mal in die niedersächsische Beihilfeverodnung §2 Abs 1.Google mal nbhvo.Alles Gute noch.
Was hat denn der § 2 mit der Ehefrau eines lebenden Beamten zu tun ?

Würdest Du mir dies bitte mal erklären ?

Gruß vom Steinbock!
Gertrud1927
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Gertrud1927 »

Nochmal Hallo.Bei mir handelt der §2 der NBhVO vom 7.11.2011 von: Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei wechselnder Einkommenshöhe und ..u.s.w. Auf der Internetseite der Bezüge und Versorgung gibt es auch ein Infoblatt über Gewährung von Beihilfen und im Beihilfeantrag wird auch extra das Einkommen im laufenden Jahr angegeben.Über §2 mit Ehefrau und lebenden Beamten habe ich nichts gefunden,es bleibt immer Loreley, aber vielleicht habe ich auch verkehrt oder nicht lange genug gesucht.Alles Gute.
Steinbock
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Steinbock »

Sorry, habe bei meinen Recherchen wohl die falsche Verordnung zitiert.

In meinem Kommentar zur Beihilfeverordnung von Niedersachsen finde ich folgendes und vermute, dass Du dich darauf bezogen hast.

1. Berücksichtigung von Angehörigen
Zu Aufwendungen, zu denen vor dem 01.01.2012 trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder wegen des Vorliegens bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt oder auf Dauer eingestellt wurden, erhalten berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner trotz Überschreitens der Einkunftsgrenze Beihilfen (§ 2 Abs. 2 NBhVO)

Nur dürfte dies in vorliegendem Fall nicht zutreffen.

Gruß vom Steinbock
Gertrud1927
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.Angekommen. Ich habe jetzt einen gut,aber weiter.Ich habe in meinem Beitrag von NBhVO §2 Abs.1 geschrieben und nicht von Abs.2 .Alles Gute
Nachtrag:Aber jetzt nicht böse werden.Ich denke wenn man beim Suchen Abs.2 gefunden hat ,dann hat man Abs. 1 auch gelesen.Sind beide nicht lang und stehen untereinander.Da kommt mir der Gedanke ,das beim Anderen nur für das eigene Ego gesucht wird um etwas zu finden.Das hilft Florian aber bestmmt nicht weiter.Aber vielleicht habe ich mich auch getäuscht.Jetzt aber wirklich alles Gute noch.
Steinbock
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Steinbock »

Gertrud1927 hat geschrieben:Hallo.Angekommen. Ich habe jetzt einen gut,aber weiter.Ich habe in meinem Beitrag von NBhVO §2 Abs.1 geschrieben und nicht von Abs.2 .Alles Gute
und was besagt uns dieser Abs. ?

(1) 1 Wird für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 NBG wegen Überschreitens der Einkommensgrenze Beihilfe nicht gewährt (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG), überschreitet aber das Einkommen die Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht, so wird Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Überschreiten der Einkommensgrenze gewährt. 2 Die Höhe des Einkommens ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.

Hier könnte es sich z.B. um einen Angehörigen handeln der Selbständig ist und dem Beihilfe zusteht, wenn er unter der Einkommensgrenze bleibt.
Wenn es sich allerdings im Laufe des Jahres feststellt, dass er über die Einkommensgrenze kommt, müssen die geleisteten Zahlungen zurückerstattet werden

Und warum sollte ich dir böse sein.
Ich weiß auch nicht alles - und für mich ist dieses Forum auch sehr lehrreich!

Gruß vom Steinbock
Gertrud1927
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.Klarer wie dort kann man eigentlich nicht formulieren. Ich denke dieser Absatz 1. beantwortet Florians Frage zur vollsten Zufriedenheit und darum auch die Angabe der Fundstelle in meiner ersten Antwort.Laut Florian soll seine Frau ab 1.1.15 keine Einkünfte mehr haben und ist damit nicht versicherungspflichtig in der GKV.Sie wäre damit eine für die Beihilfe berücksichtigungfähige Angehörige unter 18000 im laufenden Jahr.Selbstverständlich darf im laufenden Jahr 18000 nicht überschritten werden,aber das passiert in Florians Fall ja nicht.Ich würde sagen er kann auch erst später im Jahr damit starten ,aber auf die 18000 im laufenden Jahr aufpassen.Noch einmal bei : nds bezüge und versorgung gibt es ein Infoblatt zur Beihilfe.Alles Gute
Steinbock
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Steinbock »

Hallo Gertrud,

deine Antwort ist falsch.

Und sicher gibt es ein Info-Blatt, das man hier nachlesen kann.

http://www.nlbv.niedersachsen.de/portal ... psmand=111

Dazu dann bitte noch § 80 Abs. 3 NBG beachten.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/n ... 3556555,81

Gruß vom Steinbock
Gertrud1927
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.Dein erster Link Infoblatt bitte bis zum Ende lesen.Unter Berücksichtigungsfähige Angehörige steht am Ende :Für Aufwendungen von Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern ist besonders zu beachten:
Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten / Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 EUR nicht überstiegen hat----- oder---- im Kalenderjahr der Antragstellung
18.000 EUR nicht übersteigt (§ 80 Abs. 3 NBG).
Jetzt Dein zweiter Link.Auch bitte bis zum Ende lesen.In Deinem angegebenen Abs. 3 steht ein Verweis nach Abs.6 .( NSG §80, Abs.6, 1.c ).Dort steht Regelung Landesregierung wg.BeamtStG §45 durch Veordnung,die ich schon in meinem ersten Beitrag genannt habe und die Du dann später auch gefunden hast.Dort steht dann:bei unter 18000 im laufenden Kalenderjahr unter Vorbehalt.Jetzt ist der Kreis zu meinem ersten Beitrag geschlossen aber ich finde das ----falsch---- in deinem letzten Beitrag stimmt eigendlich nicht.Alles Gute
Steinbock
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Steinbock »

Gertrud1927 hat geschrieben:Hallo.Dein erster Link Infoblatt bitte bis zum Ende lesen.Unter Berücksichtigungsfähige Angehörige steht am Ende :Für Aufwendungen von Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern ist besonders zu beachten:
Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten / Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 EUR nicht überstiegen hat----- oder---- im Kalenderjahr der Antragstellung
18.000 EUR nicht übersteigt (§ 80 Abs. 3 NBG).
Jetzt wirds lustig :wink:
Jetzt Dein zweiter Link.Auch bitte bis zum Ende lesen.In Deinem angegebenen Abs. 3 steht ein Verweis nach Abs.6 .( NSG §80, Abs.6, 1.c ).
Was hat denn der Abschnitt 6 mit unserer Lösung hier zu tun ?

Wenn Du etwas weiter gelesen hättest, wäre dir im Abs.3 folgender Text aufgefallen:

2)Für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro überstiegen hat.

und bezüglich des Vorbehalts bei schwankenden Jahreseinkünften habe ich schon einen Hinweis gegeben, wann dies zutreffen kann.

Aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

Florian kann ja mal einen Antrag stellen und uns danach berichten wie entschieden wurde.

Gruß vom Steinbock
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Mikesch »

@Steinbock
Du hast doch selber den 2 (1) selber zitiert :-o

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überschreitet aber das Einkommen die Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht, so wird Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Überschreiten der Einkommensgrenze gewährt.
Das bedeutet doch im Falle des Florian, dass die Einkommensgrenze in seinem Fall schnurze ist, da seine Frau kein Einkommen mehr erzielen wird...
Es muss es nur nachweisen...
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Steinbock »

Hallo Mikesch,
Mikesch hat geschrieben:@Steinbock
Du hast doch selber den 2 (1) selber zitiert :-o

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überschreitet aber das Einkommen die Einkommensgrenze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht, so wird Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Überschreiten der Einkommensgrenze gewährt.
Das bedeutet doch im Falle des Florian, dass die Einkommensgrenze in seinem Fall schnurze ist, da seine Frau kein Einkommen mehr erzielen wird...
Es muss es nur nachweisen...
Dieser Text ist irreführend, aber laut Kommentar zum Beihilferecht trifft dies in diesem Fall nicht zu.
Zufälliger Weise habe ich einen Kunden aus Niedersachsen, der mir dies so auch bestätigt hat.

Gruß vom Steinbock
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Re: Ehefrau ab wann beihilfeberechtigt?

Beitrag von Mikesch »

Och nööööö.... :cry:

Ich stecke in einem Jahr genau in der gleichen Situation...
Frau in der freien Wirtschaft hört dauerhaft auf zu arbeiten...

Ok, dann mimt sie halt zwei Jahre die Arbeitslose, dumm genug kann sie sich anstellen um keinen neuen Job zu bekommen und kassiert halt die Jahre fürs nixtun...
Wenn der Staat das so will, ok, geplant war das jedenfalls nicht....

Ich verstehe allerdings den Sinn des Satzes mit dem laufenden Kj. nicht.
Ich sehe das so: Grundsätzlich vor dem 2. Kj. nicht mehr als 18.000, wenn aber im laufenden Kj. der Betrag nicht überschritten wird, dann trotzdem Beihilfe.
Oder dient der Passus nur dazu, die "Wartezeit" zu verkürzen?
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