Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

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Bundesfreiwild
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Bundesfreiwild »

Frage ich mich dann auch. Rechnen hier Beihilfe und Krankenkasse evtl. getrennt etwas aus?
70% klingt so nach Beihilfesatz. Da ich aber keine Ahnung habe, bitte ich die Beihilfe-Experten, eine Antwort zu schreiben.

Normalerweise heisst es doch:
Überschreiten die Eigenbehalte 2% vom Bruttoeinkommen, wird man (auch rückwirkend) für das komplette Jahr von der Zuzahlung befreit. Also müsste meiner Meinung nach der gesamte angefallene Betrag an Eigenbehalten zurück gezahlt werden, bzw. kein Eigenbehalt mehr bei der Erstattung aufkommen dürfen.

Für Chroniker (mit natürlich dann der Bescheinigung des behandelnden Arztes, dass man einer ist) wird schon bei 1% vom Brutto die Belastungsgrenze erreicht.

Ja. Ich würde dann auch gerne wissen, welche Berechnungsspielchen gemacht werden.
Kater-Mikesch
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Kater-Mikesch »

allo,

die 1 % werden z. B. bei Menschen mit chronischen Beschwerden herangezogen...
Alles was über den 1 % (also 1 % von der Grundlagen deines Bruttoentgeltes nach den üblichen Abzügen) ist, muss du nicht mehr zahlen - die bekommst du erstattet...

Wahrscheinlich waren deine Eigenbehalte 409,45 € und der Unterschiedbetrag zwischen den 1 % (89,94 €) und diesen 409,45 € wäre der Auszahlungsbetrag - warum jetzt 70 % als Grundlage für den Unterschiedsbetrag herangezogen werden, weiß vermutlich nur deine Krankenkasse...
Es könnte vielleicht sein, dass du den Betrag für die Beihilfe (70 %) und für die KK (30 %) getrennt beantragen muss...

Einfach mal deine Krankenkasse fragen, die müssen das wissen !
Anstaltszauber
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Anstaltszauber »

Luppe-Aue hat geschrieben: Aber weshalb werden aus den 409,45€, welche ja abgezogen wurden und 100% sind so einfach 70% ??? :cry:
Auch den Blick in die BBhV bringt mich im Moment weiter!
Wenn es sich um nicht-verschreibungspflichtige Medikamente handelt: § 50 Abs. 1 Satz 3 BhV. Wenn die 409,45 tatsächlich die bloße Summierung der bisherigen Aufwendungen darstellt: Fehler.

Gruß aus der Anstalt.
Anstaltszauber
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Anstaltszauber »

Luppe-Aue hat geschrieben:Moin Moin,
schnell noch bevor ich zur Arbeit fort muß. Es handelt sich nur um die eingereichten Rezepte und damit abgezogenen Eigenbehalte!
Na, da bin ich aber gespannt, welche Begründung die Beihilfe da gibt...

Gruß aus der Anstalt.
Anstaltszauber
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Anstaltszauber »

Luppe-Aue hat geschrieben:Zitat: Die Summe dieser in § 49 BBhV genannten Beträge wird durch das Beihilfe-Bearbeitungssystem ABBA als Abzugsbetrag ausgewiesen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den tatsächlich einbehaltenen Betrag wie von Seiten des Wf.s angenommen - der tatsächliche Abzugsbetrag richtet sich in der Höhe nach dem jeweiligen Bemessungssatz. Usw Usw Usw.
Kannst Du uns die Bescheide irgendwie zur Verfügung stellen (abtippen)? Die Begründung "Das Programm rechnet so" macht mich mißtrauisch.

Gruß aus der Anstalt.
Steinbock
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Steinbock »

Luppe-Aue hat geschrieben:Hallo, ich Grüße alle hier im Forum,
hab wieder das Problem mit der Rückerstattung der Überschreitung der Belastungsgrenze der Eigenbehalte.
Dieser §-Wirrwarr, ich blicke nicht durch!!! :roll: Wer von euch hier kennt sich besser aus ?
auf den letzten Bescheid von 2013 steht eine Zahl von 409,45€, davon 70% = 286,62€; davon 1%= von Brutto:89,94€ minus soll dann: 196,68€ ergeben zur Auszahlung.
Aber weshalb werden aus den 409,45€, welche ja abgezogen wurden und 100% sind so einfach 70% ??? :cry:
Wenn ich mir die Beihilfevorschriften (BBhV) so anschaue, findet man im § 50 Belastungsgrenzen folgende Hinweise:

Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte......... für chronisch Kranke 1 % der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 - 7

Und an dieser Stelle steht im § 39 - bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten ....... 70 % der Einnahmen.

Also kann ich keinen Fehler an obiger Formel erkennen.

Gruß vom Steinbock
sunnydayinjune
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von sunnydayinjune »

gilt diese Regelung nur für den Bund oder gibt es eine adäquate Regelung für NRW ? Denn die Beihilfestelle Köln kennt keine 1%-Regelung für chronisch Kranke
Steinbock
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Steinbock »

sunnydayinjune hat geschrieben:gilt diese Regelung nur für den Bund oder gibt es eine adäquate Regelung für NRW ? Denn die Beihilfestelle Köln kennt keine 1%-Regelung für chronisch Kranke
ist es denn so schwer einfach mal in den Beihilfevorschriften des Landes NRW die entsprechenden Stellen zu suchen ?

innerhalb von 3 Minuten habe ich dies hier gefunden ?

http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merk ... grenze.pdf

Was ist nur aus den Beamten geworden ?
sunnydayinjune
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von sunnydayinjune »

Steinbock hat geschrieben:
sunnydayinjune hat geschrieben:gilt diese Regelung nur für den Bund oder gibt es eine adäquate Regelung für NRW ? Denn die Beihilfestelle Köln kennt keine 1%-Regelung für chronisch Kranke
ist es denn so schwer einfach mal in den Beihilfevorschriften des Landes NRW die entsprechenden Stellen zu suchen ?

innerhalb von 3 Minuten habe ich dies hier gefunden ?

http://www.lbv.nrw.de/merkblaetter/merk ... grenze.pdf

Was ist nur aus den Beamten geworden ?
Den Passus habe ich natürlich gefunden, aber da steht nichts von 1%-Regelung bei chronisch Kranken. Lieber Steinbock, Du wolltest mir also sagen, dass es keine adäquate Regelung für NRW-Beamte gibt. Danke dafür.
Steinbock
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Steinbock »

sunnydayinjune hat geschrieben: Den Passus habe ich natürlich gefunden, aber da steht nichts von 1%-Regelung bei chronisch Kranken. Lieber Steinbock, Du wolltest mir also sagen, dass es keine adäquate Regelung für NRW-Beamte gibt. Danke dafür.
Zwischen dem Bundesbeihilferecht und dem Beihilferecht der einzelnen Bundesländer gibt es immer noch unterschiedliche Regelungen.

Gruß vom Steinbock
Anstaltszauber
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Anstaltszauber »

Steinbock hat geschrieben:Wenn ich mir die Beihilfevorschriften (BBhV) so anschaue, findet man im § 50 Belastungsgrenzen folgende Hinweise:

Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte......... für chronisch Kranke 1 % der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 - 7

Und an dieser Stelle steht im § 39 - bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten ....... 70 % der Einnahmen.
Also in meiner Version der BBhV steht in § 39 Abs. 3 BBhV nichts von 70%.

Gruß aus der Anstalt.
Anstaltszauber
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Re: Eigenbehalte - Überschreiten der Belastungsgrenze

Beitrag von Anstaltszauber »

Luppe-Aue hat geschrieben:Zitat: Die Summe dieser in § 49 BBhV genannten Beträge wird durch das Beihilfe-Bearbeitungssystem ABBA als Abzugsbetrag ausgewiesen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den tatsächlich einbehaltenen Betrag wie von Seiten des Wf.s angenommen - der tatsächliche Abzugsbetrag richtet sich in der Höhe nach dem jeweiligen Bemessungssatz. Usw Usw Usw.
So, will mal versuchen das Chaos etwas zu bereinigen.

Die Beihilfestelle behauptet, dass die 409,45 EUR keinen tatsächlich einbehaltenen Betrag darstellen, weil hiervon ja nur 70% (Beihilfesatz) überhaupt ersetzt würden. Entsprechend sei hiervon die Differenz zur Belastungsgrenze zu bilden.

Das erscheint mir falsch.

Gem. § 49 BBhV sind von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abzusetzen. Der Eigenbehalt beträgt 10%, mindestens aber fünf und maximal zehn Euro. Auf den so festgestellten Betrag wird eine Beihilfe von 70% gewährt. Im wirtschaftlichen Ergebnis trägt der Beamte den Eigenbehalt selbst.

Der Rechenweg ist also: Erst Minderung um den Eigenbehalt, dann Berechnung Beihilfe.

§ 50 BBhV sagt nun, dass nach Überschreiten der Belastungsgrenze (hier: 1% der Bruttoeinnahmen) Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen gar nicht abzuziehen sind. Im Rechenweg bedeutet das: Keine Minderung, dann Berechnung Beihilfe.

Vorliegend ist nunmehr die Situation entstanden, dass auch nach Überschreiten der Belastungsgrenze weiter Eigenbehalte abgerechnet wurden. Es muss also eine weitere Beihilfe gezahlt werden.

Insgesamt wurden Eigenbehalte von 409,45 EUR berücksichtigt. Richtigerweise hätten aber nur 89,94 EUR berücksichtigt werden dürfen. Gem. dem obigen Rechenweg muss aber erst die Minderung um den Eigenbehalt erfolgen. Der Eigenbehalt ist also 409,45 EUR - 89,94 EUR = 319,51 EUR zu hoch.

Meiner Meinung tut der Beihilfesatz (hier: 70%) nichts zur Sache. Die 409,45 EUR ist die Summe der Eigenbehalte. Diese verringern die beihilfefähigen Aufwendungen. Erst hiervon wird der Beihilfesatz ausgereicht. Im wirtschaftlichen Ergebnis hat der Beamte den Eigenbehalt in voller Höhe selbst getragen. Die Differenz zur Belastungsgrenze ist voll zu ersetzen.

Hieran ändert auch die Leistungspflicht einer Krankenversicherung nichts. Diese zahlt höchstens 30% der beihilfefähigen Aufwendungen, nicht verringert um den Eigenbehalt. Den Eigenbehalt selbst trägt sie nicht.


Dieses Ergebnis wird durch folgendes Beispiel gestützt.

Aufwendung 100 EUR, Beihilfesatz 70%, Belastungsgrenze noch nicht erreicht.

Der Eigenbehalt beträgt 10% von 100 EUR = 10 EUR. Die beihilfefähigen Aufwendungen belaufen sich damit auf 90 EUR und hiervon werden 70% (=63 EUR gezahlt).
Die Krankenversicherung zahlt 30% von 100 EUR (=30 EUR). Im Ergebnis erhält der Beamte 93 EUR ersetzt, 7 EUR trägt er selbst.

Ist die Belastungsgrenze bereits überschritten, so wird kein Eigenbehalt abgezogen, die beihilfefähigen Aufwendungen belaufen sich auf 70% von 100 EUR (=70 EUR).
Die Krankenversicherung zahlt immer noch 30% von 100 EUR (=30 EUR). Im Ergebnis erhält der Beamte 100 EUR ersetzt.


Es müßte nur noch überprüft werden, ob die 409,45 EUR tatsächlich die Summe der Eigenbehalte ist (In ABBA-Beihilfebescheiden dargestellt durch die Differenz zwischen "dem Grunde nach beihilfefähig" und "beihilfefähig").

Ich hoffe, das hilft bei der Argumentation und beim Verständnis.

Gruß aus der Anstalt.
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