Mindestpension

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Klaus
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Re: Mindestpension

Beitrag von Klaus »

Zu meinem obigen Beitrag:

Bin doch glatt auf Seite 1 der Diskussion gelandet und habe übersehen, wie das hier abgedriftet ist... :D
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Bundesfreiwild
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Re: Mindestpension

Beitrag von Bundesfreiwild »

Hallo, Gerda!

Was ich da zu der Hinzuverdienstgrenze geschrieben habe, ist aus dem Antwortschreiben des Versorgungsdienstes zitiert, das ich auf meine Anfrage zur Hinzuverdienstgrenze zugeschickt bekam.
Es liegt also schriftlich vor und gilt für den Fall der DDU.

Ich habe auch noch eine Parallelberechnung von Prot-in machen lassen, die kam zu dem gleichen Ergebnis. Die dortige Berechnung ist nämlich viel aufschlussreicher und weist auch auch die Hinzuverdienstgrenze aus.

Es stimmt also.

Meine Anfragen bei der Rentenversicherung, die mir ebenfalls einen SEITENlange rechtsberaterliche Erklärung der Ansprüche im Falle des Ruhestandes zugeschickt haben, ging hervor, dass Rentenansprüche erst bei Eintritt in das reguläre Rentenalter ausgezahlt werden. Das wäre bei mir 65J 11M. Falls ich die Ansprüche aufgrund der Schwerbehinderung schon mit 63 Jahren, 11 Monate ausgezahlt bekommen möchte, müsste ich die gesetzlichen Abzüge der RV hinnehmen.
Laut RV-Bescheid ist aber die reguläre Altersgrenze durch das RV-Altersanpassungsgesetz auf 67 angehoben worden. Also Rentenbeginn frühestens 01.01.2023.
"Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nicht möglich."

Für Schwerbehinderte gilt:
Wenn das maßgebende Lebensalter erreicht ist, kann auch vorzeitig gezahlt werden. Da dazu aber mindestens 35 ! Beitragsjahre gezahlt sein müssen, geht das auch wieder nicht bei wohl den meisten Beamten.

Bis zum REGULÄREN und gesetzlich aktuell festgesetzten Altersgrenze von derzeit 67 Jahren wird es für Beamte also NIX geben und man muss mit der Pension als Versorgungsbezog auskommen.

Witwen/Witwer-Rente als Versorgungsbezug: entweder kleine oder große WRente, ja nach Ehestatus. Liegt bei mir zwischen 32 und 70 Euro, die mein Mann im Falle MEINES Ablebens bekommen würde. Der würde natürlich auch Witwerpension bekommen. Beides wird dann aber auch auf SEIN dann laufendes Einkommen oder Rente angerechnet werden. Auch bei reinen Tarifkräften treffen also verschiedene Versorgungs/Rentenansprüche zusammen und werden ggfs. gegeneinander aufgerechnet oder gekürzt.
Das ganze ist SO kompliziert, dass man nur annähernd abschätzen kann, was man im Falle des Todes des Eheparnters evtl. tatsächlich an Versorgung bekommt.
Beim Beamten aber ganz klar: ÜBER 71,25% der eigenen maximalen Pension hinaus wird alles gekappt, was von irgendwoher als Altersversorung kommt.

Übrigens muss ein Antrag auf die Altersrente bei der TV gestellt werden und zwar innerhalb DREI MONATEN nach Erfüllung der Voraussetzungen.

Rente und Pension treffen sich also bei der maximalen Pension von 71,25 % des letzten aktiven Gehaltes. Wenn VERSORGUNGSBEZÜGE (also eigene Rente, Witwenrente)
zusammengerechnet über die 71,25 % maximale Pension hinaus gehen, dann werden die Versorgungsbezüge gegeneinander aufgerechnet. Mehr als 71,25% Versorgung insgesamt gibts einfach nicht. Schade dann um die eigenen erarbeiteten Rentenversicherungsjahre oder die des Ehepartners. Da sollte man vielleicht eine persönliche Grenzwertberechnung machen, ob es sich lohnt, bis 71,25% Pensionsanspruch zu arbeiten, oder ob man früher in DDU geht - mit zwar weniger Pension, aber mit der zusätzlichen Rente.
Am Ende gibts nicht mehr als 71,25% Pension - da könnte man sich wenigstens paar Arbeitsjahre sparen.


Hinweis: Es sind das Zusammentreffen von Pension und Rente getrennt vom Hinzuverdienst aus Nebentätigkeiten zu betrachten.

Das Einkommen aus Nebentätigkeit im Ruhestand unterliegt dann aber der Hinzuverdienstgrenze, die deutlich höher liegt als die maximale Versorgung von 71,25%, nämlich ca. beim letzten aktiven Gehalt.

Man muss hier also GANZ KLAR TRENNEN zwischen Einkommen aus Versorgungsbezügen und Einkommen aus Nebentätigkeit im Ruhestand.
Gerda
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Re: Mindestpension

Beitrag von Gerda »

Hi Bundesfreiwild,

super erklärt, danke, aber leider trifft es nicht ganz meine Frage, leider nur den Teil zum Hinzuverdienst der Pension ohne § 14 a (so verstehe ich es zumindest gerade, oder ich sitze total auf dem Schlauch...). Denn wäre das so, würde man sich ins eigene Fleisch schneiden, nach § 14 a einen Antrag bei der Versorgungsstelle zu stellen.

Bei deinen Ausführungen hast du § 14a Beamtenversorgungsgesetz ausser Betracht gelassen. Denn, weil es eben die ggf. entstandenen Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt, diese jedoch erst bei Eintritt ins reguläre Rentenalter nach Antrag bei der Rentenversicherung gezahlt werden, ermöglicht eben der vorgenannte § eine vorübergehende Erhöhung der Pension um etwaige Prozentpunkte bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximum von 66,...% bei DDU. JEdoch ist dann ein Hinzuverdienst adäquat der vorher von mir schon dargelegten Ausführungen.

Weißt wie ich das meine? Sorry, aber bessere Ausführungen fallen mir dazu gerad nicht ein.

LG Gerda
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Ich habe ja nun veranlaßt, dass mir meine Berechnung der Hinzuverdienstgrenze
bzw. der Betrag, den ich de facto verdienen darf, ohne dass mir von der Versorgung etwas
gekürzt wird, zugeschickt wird.
Dann habe ich nun auch die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 14a BeamtVG
beantragt.
Bin gespannt... :wink:
Eine Ermäßigung der KK-Beiträge gibt es übrigens auch nur, wenn man weniger als
1.467,33 €/mntl. insgesamt bezieht. Also bei mir nur dann , wenn ich keine Nebentätigkeit
ausübe.
LG
Sommerkind
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Halli hallo,
für die, die es interessiert:
Habe heute den Bescheid bekommen, wieviel ich nach § 53 BeamtVG an anrechnungsfreien Erwerbseinkommen
haben darf: 1.321,40 € brutto.
Der Betrag kann in zwei Kalendermonaten pro Kalenderjahr um jeweils bis zu 400,-€ überschritten werden.

Also sollte mein 450-Euro-Job keine Probleme machen.

Ich frage mich allerdings, wie man 1.300,- und mehr verdienen kann - da bräuchte man ja 3 Minijobs.
Auf Lohnsteuerkarte darf man doch nicht arbeiten, soweit ich weiß...

Schöne Pfingsten :-)
Sommerkind
defraubeckham
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Re: Mindestpension

Beitrag von defraubeckham »

[Eine Ermäßigung der KK-Beiträge gibt es übrigens auch nur, wenn man weniger als
1.467,33 €/mntl. insgesamt bezieht. Also bei mir nur dann , wenn ich keine Nebentätigkeit
ausübe.

Mich interessiert hier: kann ich eine Ermäßigung der KK-Beiträge beantragen? Gilt dies auch für die PBeaKK?
Habe noch nie etwas davon gehört.
Fette Henne
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Re: Mindestpension

Beitrag von Fette Henne »

Ganz ehrlich gesagt, verwundern mich die hier getroffenen Aussagen zur Krankenversicherung ( 30% ) und zum Nichterhalt einer weiteren Lohnsteuerkarte doch stark :roll:

Aus dem Bauch heraus sage ich , dass die 30/70 - Regelung für Ruhenstandsbeamte nichts mit einem etwaigen Zuverdienst zu tun hat; meine Ansprechpartnerin von der PKV hat sich diesbezüglich nicht geäußert, sie möchte lediglich eine Kopie der Ruhestandsurkunde und hat mir noch gesagt, dass ich die 70% Beihilfe auf Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle erhalte. Außerdem, was geht die PKV mein Zuverdienst etwas an ?

Und wieso soll es nicht möglich sein, auf Steuerklasse 6 zu arbeiten, auch wenn die Abzüge dort am Höchsten sind .... zudem kann man eh nur einmal auf € 450-Basis arbeiten und nicht 3 solcher Jobs annehmen ...
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

defraubeckham hat geschrieben:[Eine Ermäßigung der KK-Beiträge gibt es übrigens auch nur, wenn man weniger als
1.467,33 €/mntl. insgesamt bezieht. Also bei mir nur dann , wenn ich keine Nebentätigkeit
ausübe.

Mich interessiert hier: kann ich eine Ermäßigung der KK-Beiträge beantragen? Gilt dies auch für die PBeaKK?
Habe noch nie etwas davon gehört.
Stimmt genau!
Wenn deine gesamten Einkünfte unter 1.467,33 E liegen, kannst du die Ermäßigung von ca. 20 € beantragen.
Antrag ist auf der Seite der PBeaKK.
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

PS:

Hier z.B. findest du den Antrag:

http://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteu ... rm_13.pdf‎

und dann:
Antrag auf Festsetzung eines ermäßigten Beitrags nach §26 Abs.4

LG sommerkind :wink:
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Ganz ehrlich gesagt, verwundern mich die hier getroffenen Aussagen zur Krankenversicherung ( 30% ) und zum Nichterhalt einer weiteren Lohnsteuerkarte doch stark :roll:
Das wurde mir von der Postbeamtenkrankenkasse so gesagt.
Ob das mit der 30/70-Regelung etwas zu tun hat, weiß ich auch nicht.
Wenn du dir den Antrag anschaust, dann siehst du, was die alles wissen wollen. Ich hatte vorher auch nie was davon gehört.
Und wieso soll es nicht möglich sein, auf Steuerklasse 6 zu arbeiten, auch wenn die Abzüge dort am Höchsten sind .... zudem kann man eh nur einmal auf € 450-Basis arbeiten und nicht 3 solcher Jobs annehmen ...
Genau das wundert mich auch, wenn ich mitgeteilt bekomme, dass ich mehr als 1.3000,- dazuverdienen darf. Geht doch gar nicht, denke ich... :?
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Hauseltr
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Re: Mindestpension

Beitrag von Hauseltr »

@ Sommerkind

Du wirst vielleicht um die 20,00 € mehr bekommen, weil dir die Rentenkasse einen minimalen, nicht auf die Pension anzurechenden Krankenkassenanteil auszahlt. Aber erst mit Zahlung der Rente.

Außerdem wird die Pension nur theoretisch versteuert, weil du keine Steuersummen bezahlst (ohne das die Steuerpflicht entfällt).

Bei mir, allerdings in der vollen Pensionstufe ohne Anzüge in A7, machte die Zahlung dann etwa 80 % des vorherigen Nettobetrages aus.

Ein vorher abgeschlossener Rentensparvertrag, der allerdings leider dieses Jahr ausläuft, macht dann nochmals 166,00 € im Monat aus.
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Außerdem wird die Pension nur theoretisch versteuert, weil du keine Steuersummen bezahlst (ohne das die Steuerpflicht entfällt).
Das verstehe ich jetzt nicht. Ich muss doch auf meine Pension, die mir brutto mitgeteilt wurde noch Steuern zahlen.
Habe über den Rechner für Steuern um die 120,-€ ausgerechnet bekommen. Nur der Soli fällt bei meinem geringen Betrag weg.
defraubeckham
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Re: Mindestpension

Beitrag von defraubeckham »

[Mich interessiert hier: kann ich eine Ermäßigung der KK-Beiträge beantragen? Gilt dies auch für die PBeaKK?
Habe noch nie etwas davon gehört.[/quote]
Stimmt genau!
Wenn deine gesamten Einkünfte unter 1.467,33 E liegen, kannst du die Ermäßigung von ca. 20 € beantragen.
Antrag ist auf der Seite der PBeaKK.[/quote]

Danke Sommerkind!!1

Die 1467,33 Euro sind die netto oder brutto????
Das Formular habe ich mir mal angeschaut dort muss man ja auch den Jahresbetrag angeben......
Ich hatte versucht wieder über meinen Mann mitversichert zu sein (er ist auch bei der PBeaKK) aber das klappte nicht und wurde abgelehnt.
Bekomme aber auch nur die Mindespension!!!!
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

Ich habs mal rauskopiert:

Beiträge in Sonderfällen

Für Mitglieder der Gruppe A und der Gruppe B1 - ausgenommen Mitglieder, deren Vergütung wegen Beurlaubung, Erkrankung oder schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst wegfällt - deren Gesamteinkünfte die Bezugsgröße unterschreiten, wird auf Antrag ein ermäßigter Monatsbeitrag festgesetzt. Die Bezugsgröße richtet sich nach dem jeweils maßgeblichen Mindestruhegehalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung des Abzugs für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG und beträgt ohne Familienzuschlag 1.467,33 EUR, mit halbem Familienzuschlag 1.505,28 EUR und mit vollem Familienzuschlag 1.543,23 EUR im Monat.

Der Berechnung der Gesamteinkünfte werden alle Einnahmen zugrunde gelegt. [/b]Also auch z.B. Einkünfte aus einem Nebenjob.
Die Beträge sind brutto.LG Sommerkind
sommerkind
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Re: Mindestpension

Beitrag von sommerkind »

PS:
Der ermäßigte Monatsbeitrag wäre dann in diesem Fall 153,59 EUR
Also knapp 20,-€ weniger
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