Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherung

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ludoandy
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Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherung

Beitrag von ludoandy »

Hallo zusammen!

Ich hoffe mir kann jemand eine genauere Auskunft geben. Ich bin bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert und bin seit 01.01.2013 in Pension wegen Dienstunfähigkeit. Ich möchte aber jetzt eine Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die sozialversicherungspflichtig ist. Durch Auskunft der AOK bin ich als Beamter nicht gesetzlich Krankenversicherungspflichtig. Ich habe meiner Krankenkasse gebeten mir mitzuteilen, ob sich irgendetwas ändert. Diese hat mir nur mitgeteilt das ich meine Versicherung dann ruhend stellen kann.
Heisst das dann das ich alles so belassen kann und ich weiter bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert bleibe? Hat da jemand Erfahrung oder kennt sich aus?
Vielen Dank für eure Antwort im voraus!!!
Steinbock
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von Steinbock »

Hallo,

dem Dienstherr wurde sicher schon mitgeteilt, was für eine Tätigkeit ausgeübt wird und wie hoch die Einkünfte sind.

http://www.dpvkom.de/pdf/beamte/infos/H ... estand.pdf

Zu der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ein paar Fragen:

Wie alt ist der Postbeamte ?

Wie hoch ist das mtl. Brutto-Einkommen aus dieser Tätigkeit ?

Um was für eine Tätigkeit handelt es sich ?

Gruß vom Steinbock
ludoandy
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von ludoandy »

Hallo Steinbock!

Vielen Dank erstmal für Deine Antwort!
Wieviel ich dazuverdienen darf und was ich beachten muss, das weiss ich schon.
Mir gehts nur um die Krankenkasse. Kann ich trotzdem weiterhin in der Postbeamtenkrankenkasse bleiben oder muss ich doch in die gesetzliche Krankenkasse, obwohl ich nicht gesetzlich Versicherungspflichtig bin.
Falls das helfen sollte, hier meine Angaben: Ich bin 40 Jahre alt und darf bis 1300€ brutto dazuverdienen. Eventuell nehme ich eine Teilzeitstelle als Produktionshelfer auf, falls es mit dem Vorstellungsgespräch am Montag klappt.
Steinbock
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von Steinbock »

Hallo Ludoandy,

wenn ich den § 6 Versicherungsfreiheit Abs. 1 Nr. 2 + Abs. 3 des SGB V richtig interpretiere, bleiben auch bei einer Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit diese Personen versicherungsfrei.

§ 6 Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
2.Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

Gruß vom Steinbock
ludoandy
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von ludoandy »

Also heisst das, das ich in meiner Krankenversicherung bleiben kann? Irgendwie bekommt man nie eine klare Antwort!
Steinbock bitte nicht falsch verstehen! Ich meine damit meine Krankenkasse! Die schreiben nur das ich meine Versicherung ruhend stellen kann. Was für eine tolle Information!!!!
Ich habe nur Angst das ich meine Arztrechnung einreiche und die Krankenkasse die Erstattung ablehnt.
Gerda Schwäbel
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Ob Ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, entscheidet im Streitfall die AOK. Wenn Sie die Auskunft der AOK schriftlich haben, dann sollten Sie diese der Postbeamtenkrankenkasse vorlegen. Das sollte genügen, damit diese erkennt, dass sie weiterhin für Sie zuständig ist. Wenn Sie nichts Schriftliches von der AOK haben, dann müssen Sie halt mit § 6 SGB V (5. Sozialgesetzbuch) argumentieren. Aber bitte nicht mit § 6 Abs. 1 Nummer 2! Sie sind kein Beamter mehr und haben auch keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. Deshalb würden Sie eher ein mitleidiges Lächeln erhalten, wenn Sie den Text verwenden würden, den Ihnen Steinbock oben hingeschrieben hat. Richtig wäre (natürlich in Verbindung mit Absatz 3) die Nummer 6 vom ersten Absatz:
...die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
Die Rechtsgrundlage lautet daher § "6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Absatz 3 SGB V". Klären sollten Sie das unbedingt mit der Postbeamtenkrankenkasse. Nicht, dass es da irgendwelche satzungsrechtlichen Probleme für den Fall eines weiterarbeitenden Versorgungsempfängers gibt. Die Postbeamtenkrankenkasse ist ein ganz seltsames Gebilde, nicht gesetzliche Krankenkasse aber auch nicht private Krankenversicherung. Ich habe keine Ahnung (und wahrscheinlich geht es jedem Außenstehenden so) was die Satzung genau regelt.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Steinbock
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von Steinbock »

Hallo Gerda Schwäbel,

wie kommen Sie zu der Annahme, dass der Fragende kein Beamter mehr ist ?

" Sie sind kein Beamter mehr und haben auch keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge. "

Wurde jetzt einfach einmal nach einer Antwort gewürfelt ?

Gruß vom Steinbock
Gerda Schwäbel
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Steinbock hat geschrieben:Hallo Gerda Schwäbel,
wie kommen Sie zu der Annahme, dass der Fragende kein Beamter mehr ist ?
...
Wurde jetzt einfach einmal nach einer Antwort gewürfelt ?
Gruß vom Steinbock
Lieber Steinbock,
ich finde es köstlich, wie berechenbar Sie sind.
Dass Sie sich melden würden, war klar. Spannend war das "wann" und die "Begleitumstände", also die Bemerkung, mit der Sie versuchen würden, sich über mich lustig zu machen.

Einerseits finde ich es ja bemerkenswert, dass jemand mit so wenig Ahnung die Veröffentlichung seiner Gedanken im www anstrebt. Dazu gehört eine große Portion Mut. Für diejenigen, an die Sie Ihre Gedanken richten und die anderen, die sich genötigt sehen, das Durcheinander richtig zu stellen, ist es allerdings ein Ärgernis, dass Sie den Eindruck völliger Beratungsresistenz erwecken.

Mit langsamem, bewusstem Lesen kann man sein Wissen ergänzen. Nehmen Sie sich gelegentlich das Bundesbeamtengesetz zur Hand und lassen Sie es auf sich wirken - falls Sie vorhaben, hier weiterhin Ihre Meinung zum Besten zu geben. Für die Erkenntnis, dass Sie hier mit Ihrer Antwort und Ihrem Spott völlig daneben liegen, sollte allerdings § 30 BBG ausreichen:
§ 30 Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1.   Entlassung,
2.   Verlust der Beamtenrechte,
3.   Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.   Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Falls Sie es nicht erkannt haben sollten: Mit der Information
ludoandy hat geschrieben: ... bin seit 01.01.2013 in Pension wegen Dienstunfähigkeit ...
und der Kenntnis von § 30 Nummer 4 BBG kommt man zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass ludoandy kein Beamter mehr ist.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Bundesfreiwild
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von Bundesfreiwild »

Wir hatten die Fragestellung hier im Forum schon mal ausführlich besprochen.
Soweit ich mich erinnere, bleibt ein Beamter in der PostBeaKK, solange er aktiver Beamter oder pensionierter Beamter ist (das ist auch DDU).
Weiter hatten wir schon mal besprochen, dass z.B. bei einem 450-Euro-Job Arbeitgeber und Mitarbeiter auf die KV-Beträge verzichten können, WEIL eben im Hintergrund ein Vollsversicherungsverhältnis bei der PBeaKK besteht.
Die anderen Sozialabgaben in die Arbeits- und Sozialversicherung müssen aber bezahlt werden.

Deine Nebentätigkeit (sofern Minijob) ist also völlig irrelevant für dein PostBeaKK-Verhältnis. Es bleibt alles so wie es ist.

Bei einer Nebentätigkeit, die weit über einen Minijob hinausgeht, wird es andere Regelungen geben. Allerdings bleibt die PostBeaKK unberührt, weil der Beamtenstatus aktiv odre Pension, sich nicht ändert.
Bei einer über 450Euro angesiedelten Nebentätigkeit gelten die Kulanzbestimmungen für Krankenversicherungen nicht mehr. Das Gesetz fordert ja, dass für alle gewerblichen Einkünfte Krankenkassenbeiträge abgeführt werden müssen.

Ich würde einfach mal SCHRIFTLICH bei der PostBeaKK anfragen, welche Regelungen es für Nebentätigkeiten (Minijob oder auch mehr) gibt und um eine RECHTSVERBINDLICHE Auskunft bitten.
Ich denke, dass für ALLE Nebentätigkeiten (während Pension) überhaupt keine Änderungen im Verhältnis mit der PostBeaKK auftreten werden. Es wird nur darum gehen, ob man für eine Nebentätigkeit oberhalb Minijob von dem Nebentätigkeitseinkommen in eine Krankenversicherung einzahlen muss und wohin die Beiträge gehen. Vielleicht sucht mal jemand im Forum, wo wir das schon mal alles geschrieben haben.

Bei Minijobs �bernimmt der Arbeitgeber eine Sozialversicherungspauschale, die in der Regel Beitr�ge f�r die Renten- und Krankenversicherung umfasst. F�r den Besch�ftigten bleibt der Minijob sozialversicherungsfrei.

Bei normalen Minijobs in der Wirtschaft zahlt der Arbeitgeber pauschal 28,1 Prozent des Arbeitsentgelts an die Sozialversicherung. In dieser Pauschale ist ein 15-prozentiger Anteil f�r die Rentenversicherung enthalten. Dieser Anteil des Arbeitgebers wird unabh�ngig vom sozialversicherungsrechtlichen Status des Besch�ftigten erhoben und ist somit auch f�r nebenberufliche Minijobber zu entrichten, die eine versicherungsfreie Hauptbesch�ftigung aus�ben (also auch f�r Beamtinnen und Beamte). Aus dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers erwirbt der Minijobber anteilige Rentenanspr�che.

Der Arbeitgeber zahlt bei einem Minijob in der Wirtschaft pauschale Krankenversicherungsbeitr�ge in H�he von 13 Prozent. Anders als bei der Rentenversicherung kann der Minijobber hieraus jedoch keine eigenen Anspr�che ableiten. Die Pauschale zur Krankenversicherung ist vom Arbeitgeber nur abzuf�hren, wenn der Minijobber Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist. (ist man als Beamter nicht, also spart sich der Arbeitgeber den KV-Anteil). Besteht eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung (PKV), so entf�llt die Krankenversicherungspauschale. Der finanzielle Vorteil liegt hier allein beim Arbeitgeber. Besch�ftigte m�ssen keine eigenen Krankenkassenbeitr�ge auf ihr Einkommen aus dem Minijob zahlen. Das gilt auch f�r freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Schlie�lich hat der Arbeitgeber noch 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs grunds�tzlich versicherungsfrei.

Weitere Forschungen haben ergeben, dass ein Beamter - egal in welchem Nebentätigkeitverhältnis, keine EIGENEN Sozialabgaben leisten muss. Weil er eben im Hintergrund immer Beamter ist und bleibt und somit in der PostBeaKK. Der Arbeitgeber hingegen muss seinen Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Es kann passieren, dass man durch den Nebenjob (egal ob mini oder maxi) Mitglied der Rentenversicherung wird. Bei 60 Monaten Beiträgen könnten also auch Rentenansprüche entstehen. Bei einm besser bezahlten Nebenjob kann der Beamte sich also überlegen (falls er schon fast 60 Monate durch ein altes Angestelltenverhältnis beisammen hat), ob er freiwillig RV-Beiträge abführt und evtl. nochmal einen Anspruch erwirbt (der aber erst mit der regulären Altersgrenze ausgezahlt wird).

So wie mir es sich darstellt, ändert sich
1. am Verhältnis zur PostBeaKK durch keinen Nebenjob IRGENDETWAS. Alles bleibt wie es ist.
2. dürfte der Beamte in seinem Nebenjob (da er als Beamter selbst nicht sozialversicherungspflichtig ist) nur mit Einkommenssteuer und Sozi belastet werden.

Schlussendlich interessiert es also NUR das Finanzamt, was man dazu verdient.
ludoandy
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von ludoandy »

Erstmal vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten!!
Ich habe von der AOK eine Antwort erhalten, das der Beamte in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Renten- und Arbeitslosenversicherungspflichtig wird aber keine Krankenversicherungspflicht besteht. Wenn ich eine Tätigkeit aufnehme, sehe ich es auf der Abrechnung, ob was abgeführt wurde oder nicht. Das ist für mich jetzt auch nicht so relevant. Durch die Aussage der AOK gehe ich mal davon aus, das ich weiterhin in der Pbeakk verbleiben kann, weil ich ja nicht krankenversicherungspflichtig bin.
Ich wundere mich nur, das es hier im Forum keine Beamten im Ruhestand gibt, die einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Bin ich der einzige?
Ich meine nur die, die es körperlich noch können. Ich bin ja eher in den Ruhestand versetzt worden, weil mein Arbeitgeber mich nicht mehr wollte. Bin wegen Angstzustände und psychischen Problemen auf meinen alten Arbeitsplatz in den Ruhestand versetzt worden. Wollte zwar weiter arbeiten, aber der Arbeitgeber hatte angeblich nichts anderes für mich.

Viele Grüße
ludoandy
SusiRatlos
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von SusiRatlos »

Hallo Ludoandy,

Willkommen im Club!
Ich bin auch Ruheständlerin, mich wollte man auch nicht haben. Ich hatte mich damals sehr angestrengt zu bleiben, aber irgendwann konnte ich auch nicht mehr.
Nun bin ich Versorgungsempfängerin, verdiene mir ab und zu durch einen 450,- Euro Job was dazu.Teilzeit wollte ich auch schon arbeiten, da hatte ich hier auch schon meine Fragen gestellt, die mir geholfen haben zu entscheiden auf 450,-Euro zu arbeiten, weil , wenn du Teilzeit arbeitest,du ja auch Steuerklasse 6 haben mußt, hast letztendlich dann erst am Ende des Jahres was davon,beim Steuerjahresausgleich. Ob sich das lohnt bei dir, weiß ich nicht.
Die paar Märker Rente, die wir bei Teilzeit einzahlen, bekommen wir evtl. später mal nicht,
aber da bin ich mir auch nicht so sicher, wurde mir an anderer Stelle so gesagt.

Schöne Grüße
SusiRatlos
ludoandy
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von ludoandy »

Hallo SusiRatlos!

Bist du auch bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt gewesen? Ich war in der blauen Firma und habe beim Personalgespräch nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung gesagt, ich könnte eine andere Tätigkeit übernehmen, die nichts mit Kundenkontakt zu tun hat. Ich habe angeboten, ich könnte auch in andere Städte arbeiten, weil ich ziemlich zentral einzelner Großstädte lebe. Da wurde mir gesagt, sie hätten nichts anderes für mich.
Daraus muss man doch folglich verstehen, das sie mich nicht mehr haben wollten.
Hast Du denn herausgefunden, ob Du die Krankenkasse wechseln müsstest, falls Du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung annimmst und ob dann nur der Arbeitgeber die Sozialabgaben zahlen muss?

LG ludoandy
SusiRatlos
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von SusiRatlos »

Hallo Ludoandy,

also ich war bei den Gelben beschäftigt.
Für mich war klar, das ich nur eine Krankenkasse brauche. Das ist die PbeaKK.
Ich meine das der Arbeitgeber , bei einer Teilzeitbeschäftigung, nur mit KV dich
anmelden kann. Aber nicht mit deiner die du schon hast, sondern mit einer anderen.
Somit war für mich klar, ich arbeite nicht Teilzeit! Was soll ich mit zwei Krankenkassen.
Wenn du aber deine erste Kasse ruhen lassen kannst, da mußt du fragen, das weiß ich nicht.
Also wenn das geht, dann stünde ja nichts im Wege.
Ich bleibe erst mal bei 450,-Euro.

Schöne Grüße
ludoandy
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von ludoandy »

Hallo SusiRatlos!

Also ich habe die Auskunft von der AOK, das ich nicht Krankenversicherungspflichtig bin, also folglich der Arbeitgeber mich nicht in der gesetzlichen Krankenkasse anmelden muss. Hast Du diese Auskunft nicht erhalten? Ich denke mal die meisten Arbeitgeber wissen das eventuell nicht.
Anstaltszauber
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Re: Nebentätigkeit Pension / Belassen der Krankenversicherun

Beitrag von Anstaltszauber »

ludoandy hat geschrieben:Hallo zusammen!

Ich hoffe mir kann jemand eine genauere Auskunft geben. Ich bin bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert und bin seit 01.01.2013 in Pension wegen Dienstunfähigkeit. Ich möchte aber jetzt eine Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die sozialversicherungspflichtig ist. Durch Auskunft der AOK bin ich als Beamter nicht gesetzlich Krankenversicherungspflichtig. Ich habe meiner Krankenkasse gebeten mir mitzuteilen, ob sich irgendetwas ändert. Diese hat mir nur mitgeteilt das ich meine Versicherung dann ruhend stellen kann.
Heisst das dann das ich alles so belassen kann und ich weiter bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert bleibe? Hat da jemand Erfahrung oder kennt sich aus?
Vielen Dank für eure Antwort im voraus!!!
Das geht ja hier lustig durcheinander in den Antworten. Also:

Als aktiver Beamter bist Du versicherungsfrei in der gesetzlichen KV, solange ein Beihilfeanspruch besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Als Ruhestandsbeamter ergibt sich das gleichermaßen aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

Der Beihilfeanspruch gegen den Dienstherrn wird von der Nebentätigkeit nicht tangiert, siehe § 2 BBhV. http://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__2.html

Kurzum: Alles bleibt, wie es war....

Gruß aus der Anstalt.
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