Ruhestand für Beamte ab 2017

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Telekommi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Telekommi »

BilanzFuzzi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 19:09

Meine einzige Unklarheit ist, ob sich die sich die 1000 Sozialstunden neben "normalen" ehrenamtlichen Tätigkeiten auch auf die die Familienpflegezeiten berufen oder ob für die Familienpflegezeiten auch die Stichtagsregelung gilt - siehe § 4 Abs. 2 - letzter Satz. Das wäre für mich persönlich aber unkritisch, denn wenn die Familienpflegezeiten nicht eine Stichtagsregelung wäre und man die 1000 Sozialstunden z. B. wegen einem Sterbefall des Pflegebedürftigen nicht erfüllt, dann kann man die restlichen Stunden um auf die 1000 Sozialstunden zu kommen, mit Sicherheit ohne Probleme bei einer anderen Sozialeinrichtung nachholen...
Antwort von einem der Schlaumeier hier:
es handelt sich auch hier um die Stichtagsregelung. Wurde im Intranet der Telekom schon sehr ausführlich vom HR-Menschen beantwortet.
Am ersten Tag des ER muss die Pflegetätigkeit nachweislich bestehen. Damit ist die Bedingung erfüllt. Wenn der Pflegebedürftige z.B. nach vier Wochen verstirbt, hat dies darauf keine Auswirkung mehr.
Siggi09
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Siggi09 »

Telekommi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 18:59 Es handelt sich ja um einen engagierten Ruhestand bei dem man sich mit Eintritt zu einer Leistung verpflichtet als Gegenleistung für eine frühere Zuruhesetzung.
Wenn man diese dann bewusst gar nicht erbringt bzw. erbringen will, aber vorher zusagt :roll: wäre dies ja praktisch DDU ohne Arzt mit drei Jahren ohne Abzug :)
Eben, schon deshalb ist es unsinnig zu unterstellen, hier wolle jemand um das Engagement herumkommen ohne die 10,8% zu riskieren.
Übrigens: Der Foliesatz ist offensichtlich nicht jedem Forenmitglied zugänglich / bekannt.
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Telekommi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 19:30
BilanzFuzzi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 19:09

Meine einzige Unklarheit ist, ob sich die sich die 1000 Sozialstunden neben "normalen" ehrenamtlichen Tätigkeiten auch auf die die Familienpflegezeiten berufen oder ob für die Familienpflegezeiten auch die Stichtagsregelung gilt - siehe § 4 Abs. 2 - letzter Satz. Das wäre für mich persönlich aber unkritisch, denn wenn die Familienpflegezeiten nicht eine Stichtagsregelung wäre und man die 1000 Sozialstunden z. B. wegen einem Sterbefall des Pflegebedürftigen nicht erfüllt, dann kann man die restlichen Stunden um auf die 1000 Sozialstunden zu kommen, mit Sicherheit ohne Probleme bei einer anderen Sozialeinrichtung nachholen...
Antwort von einem der Schlaumeier hier:
es handelt sich auch hier um die Stichtagsregelung. Wurde im Intranet der Telekom schon sehr ausführlich vom HR-Menschen beantwortet.
Am ersten Tag des ER muss die Pflegetätigkeit nachweislich bestehen. Damit ist die Bedingung erfüllt. Wenn der Pflegebedürftige z.B. nach vier Wochen verstirbt, hat dies darauf keine Auswirkung mehr.

Hallo Telekommi,
Ich habe doch klar geschrieben, aus welchem Grunde bei mir die Unklarheit besteht. Lies dir mal den § 4 Abs. 2 und dort den 5. bzw. letzten Satz durch...
Und ich habe nicht geschrieben, dass ich glaube, dass sich die 1000 Sozialstunden bei den Familienpflegezeiten abgeleistet werden müssen. Ich habe erläutert, wie dann die evtl. Sozialstunden doch noch erfüllt werden können...Im Gegensatz zu den vielen Schlaumeiern lese ich mir vorher mal das Gesetz durch...

Wenn es dann so ist, dann ist doch alles klar - ich freue mich ja darüber. Leider war einigen aber bis von 3 Seiten überhaupt nicht klar, wie denn eine Pflegetätigkeit nachgewiesen werden muss - das ist ja eigentlich das Schlimme hier, dass man 30 Seiten über ein Thema schreibt und hier die Schlaumeier alles wissen - aber wenn dann auf einmal die Pflegetätigkeit bzw. deren Nachweis nicht erbracht werden kann, kommt die großes Überraschung !!!
Telekommi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Telekommi »

Siggi, sorry, kann ja nicht jeder sehen. Da hast Du recht.

Habe daher gerade nochmals nachgesehen im Intranet/aktueller Foliensatz.
Auf Seite 12 steht, die BANST prüft nach 3 Jahren, ob die Bedingungen erfüllt wurden.
Wenn nicht und damit negativer Bescheid an den Beamten wird auch geprüft, ob evtl. vorsätzlich die Leistung gar nicht erbracht wurde. In solchen Fällen kann die Zuruhesetzung zurückgenommen werden.
Ein paar Seiten vorher steht auch, man verpflichtet sich zur Erbringung eines Engagements.
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

dibedupp hat geschrieben: 11. Okt 2017, 19:34 BilanzFuzzi, wenn für dich alles klar ist, ist das doch gut. Dann brauchst du doch hier gar nicht mher zu lesen oder zu schreiben. Wenn andere hier noch schreiben wollen, kann dir das doch egal sein.
Persönliche Angriffe entfernt. MOD
Telekommi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Telekommi »

BilanzFuzzi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 19:53

Wenn es dann so ist, dann ist doch alles klar - ich freue mich ja darüber. Leider war einigen aber bis von 3 Seiten überhaupt nicht klar, wie denn eine Pflegetätigkeit nachgewiesen werden muss - das ist ja eigentlich das Schlimme hier, dass man 30 Seiten über ein Thema schreibt und hier die Schlaumeier alles wissen - aber wenn dann auf einmal die Pflegetätigkeit bzw. deren Nachweis nicht erbracht werden kann, kommt die großes Überraschung !!!
..und genau aus dem Grund gab es Ende letzter Woche die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, da es keinem klar war.
Da steht nämlich erst drin, welche Nachweise in welchem Fall vorzulegen sind. War vorher gar nicht klar. Keinem hier, keinem der sich in Diskussionen im YAM der Telekom beteiligte und mir auch nicht.
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Telekommi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 19:54 Siggi, sorry, kann ja nicht jeder sehen. Da hast Du recht.

Habe daher gerade nochmals nachgesehen im Intranet/aktueller Foliensatz.
Auf Seite 12 steht, die BANST prüft nach 3 Jahren, ob die Bedingungen erfüllt wurden.
Wenn nicht und damit negativer Bescheid an den Beamten wird auch geprüft, ob evtl. vorsätzlich die Leistung gar nicht erbracht wurde. In solchen Fällen kann die Zuruhesetzung zurückgenommen werden.
Ein paar Seiten vorher steht auch, man verpflichtet sich zur Erbringung eines Engagements.
Was im Intranet oder dem Foliensatz steht ist doch nach drei Jahren nicht wirklich maßgeblich. Das Gesetz ist maßgeblich und dort steht drin, dass nach Ablauf von drei Jahren die Prüfung erfolgt - wenn die Prüfung ergibt, dass die erforderlichen Zeiten nicht nachgewiesen werden, wird mit Wirkung für die Zukunft der Ausgleichsbetrag gestrichen. Meinst Du denn, dass dann einer sagen wird, ich habe vorsätzlich die Sozialstunden bzw. den Bundesfreiwilligendienst nicht abgeleistet...
Das ist im Übrigen eine Absichtserklärung in der man sich verpflichtet. Das ist keine Erklärung, die in jedem Fall besagt, dass die Zeiträume erbracht werden und bei Nichterfüllung die Zurruhesetzung zurück genommen wird oder der Ausgleichsbeitrag sogar rückwirkend wieder zurück gefordert wird...

Es kann ja mal einer die Absichtserklärung hier einstellen - dann wissen wir ja mehr. Diese müsste doch beim Personalbereich schon vorliegen - die kann dibedupp ja mal durchlesen und dann hier mitteilen, wie der Inhalt dieser Erklärung genau lautet...das sollte ja für einen Mitarbeiter im Personalbereich keine Hexerei sein !!!
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Telekommi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 20:00
BilanzFuzzi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 19:53

Wenn es dann so ist, dann ist doch alles klar - ich freue mich ja darüber. Leider war einigen aber bis von 3 Seiten überhaupt nicht klar, wie denn eine Pflegetätigkeit nachgewiesen werden muss - das ist ja eigentlich das Schlimme hier, dass man 30 Seiten über ein Thema schreibt und hier die Schlaumeier alles wissen - aber wenn dann auf einmal die Pflegetätigkeit bzw. deren Nachweis nicht erbracht werden kann, kommt die großes Überraschung !!!
..und genau aus dem Grund gab es Ende letzter Woche die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, da es keinem klar war.
Da steht nämlich erst drin, welche Nachweise in welchem Fall vorzulegen sind. War vorher gar nicht klar. Keinem hier, keinem der sich in Diskussionen im YAM der Telekom beteiligte und mir auch nicht.

Was meinst Du jetzt, es war KEINEM klar welche Nachweise vorgelegt werden müssen. Meinst Du mit keinem, dass es Dir nicht klar war - dann schreib doch bitte dass es Dir nicht klar war !!!
Unstrittig waren Kinder unter 18 Jahre - dann war doch klar, dass die Pflegebedürftigkeit z. B. mittels Gutachten vom MDK oder von der Pflegekasse nachgewiesen werden. Und die Zeiten des Bundesfreiwilligendienst und die 1000 Sozialstunden werden durch den jeweiligen Träger nachgewiesen. Wie sollen denn sonst die Zeiten nachgewiesen werden, die in einem Gesetz gefordert werden. Vielleicht sehe manche diese Sachen auch ein wenig zu naiv und meinen weiterhin, dass auf Kosten anderer die neue 55er-Regelung umgangen werden kann...

Es darf auch ein wenig mitgedacht werden. Dazu gehört auch, dass ich mir das Gesetz mal durchlese und die dort zitierten Gesetze auch mal durchlese.
Wenn ich dann noch bestimmte Begriffe wie "wollen" nachvollziehen möchte und weiß, dass das keine sogenannte Muss-Regel ist, dann bin ich schon sehr weit. Vor einer Diskussion steht meiner Meinung nach auch eine Information - daran fehlt es hier oftmals und aus diesem Grunde haben wir für dieses eher einfache und nebensächliche Thema jetzt bald 40 Seiten diskutiert und meiner Meinung nach den Bogen ein wenig überspannt...
Siggi09
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Siggi09 »

BilanzFuzzi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 20:16 ... haben wir für dieses eher einfache und nebensächliche Thema jetzt bald 40 Seiten diskutiert und meiner Meinung nach den Bogen ein wenig überspannt...
Spekulationen zu BilanzFuzzi entfernt. Bitte sachlich bleiben. Danke ..MOD
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Siggi09 hat geschrieben: 11. Okt 2017, 20:33
BilanzFuzzi hat geschrieben: 11. Okt 2017, 20:16 ... haben wir für dieses eher einfache und nebensächliche Thema jetzt bald 40 Seiten diskutiert und meiner Meinung nach den Bogen ein wenig überspannt...

Persönliche Vorwürfe und Einschätzungen zur Lösungskompetenz von Siggi09 entfernt.
Sachlich bleiben. Danke...MOD
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Hallo Mod,

da hier alle Fragen abschließend geklärt wurden, sei es durch die vielfachen Beiträge hier oder die Hinweise auf die PP-Präsentationen in der Einheit mit den umfangreichen Fragestellungen, kann das Thema eigentlich geschlossen werden...!
Siggi09
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Siggi09 »

Da das Thema gerade erst in den "Wirkbetrieb" geht, wird es sicher noch zig Fragen und hoffentlich auch Antworten geben. Von daher bitte nicht schließen! Wem schon alles klar ist, kann sich ja entspannt zurücklehnen und still halten. Danke!
BilanzFuzzi
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von BilanzFuzzi »

Hallo,
welche Fragen sind denn jetzt noch offen - das Thema ist durch und ich habe jetzt seit langer Zeit hier keine Frage mehr gesehen...

Wenn doch, sollten doch mal endlich und abschließend die offenen Fragen und Punkte gestellt werden, damit diese dann auch mal endlich geklärt werden - aber nicht bitte wieder jetzt sagen, schau auf Seite xy nach - einfach mal eine oder mehrere Fragen stellen und auf die Beantwortung warten und nicht wieder irgendwelche theoretischen Ansätze erfinden, die mit der Realität rein nichts zu tun haben !!!
Torquemada
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von Torquemada »

Verstehe ich das richtig, dass der jetzt wieder aufgelegte Vorruhestand nicht ab 2017 sondern erst ab 2018 real beginnen wird?

Dann wäre es doch eine gute Idee, dass man einen neuen Thread startet mit dem Thema "Vorruhestand für Beamte ab 2018".
DHLer
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Re: Ruhestand für Beamte ab 2017

Beitrag von DHLer »

Hallo,
verfolge die lebhafte Diskussion hier schon seit Wochen. Da die Ausführungen teilweise sehr langatmig sind weiß ich nicht genau, ob die Frage schon beantwortet wurde.
Ist ein eingetragener Verein (z.B. Fussball-, Kaninchen-, NABU-) eine Körperschaft i.S. des "Gesetzes zum engagierten Ruhestand"? Ein "ja" oder "nein" ist ausreichend als Antwort!

Nur so zur Info: Kriterien für eine geeignete ehrenamtliche Tätigkeit
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei einer Körperschaft geleistet werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung verfolgt. Das sind solche Körperschaften, für die ein Feststellungsbescheid der Finanzverwaltung gemäß §60a Abgabenordnung vorliegt. Der Ruhestandsbeamte sollte sich von der Körperschaft eine Kopie dieses Feststellungsbescheids unbedingt vor Aufnahme seiner ehrenamtlichen Tätigkeit aushändigen lassen und die Körperschaft darauf hinweisen ihn im Falle einer Aufhebung dieses Feststellungsbescheids durch die Finanzverwaltung sofort zu informieren lassen und die Körperschaft darauf hinweisen, ihn im Falle einer Aufhebung dieses Feststellungsbescheids durch die Finanzverwaltung sofort zu informieren
Die Tätigkeit wird ehrenamtlich, d. h. auf freiwilliger Basis und ohne Erwerbsabsicht ausgeübt. Die Ausübung der Tätigkeit wird nicht entlohnt. Unbeachtlich ist eine konkrete oder pauschalierte Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen unterliegen nicht den Anrechnungsregeln des Beamtenversorgungsgesetzes
Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit handelt es sich um eine arbeitsmarktneutrale überwiegend praktische Hilfstätigkeit. Durch den Einsatz des Ruhestandsbeamten dürfen in der Einsatzstelle weder vorhandene Arbeitsplätze entfallen noch darf die Einrichtung neuer Arbeitsplätze unterbleiben. Die zur Ausübung der Hilfstätigkeit erforderliche Qualifikation ist unbeachtlich. Die ehrenamtliche Tätigkeit kann auch im Ausland geleistet werden, sofern dies dort bei einer nach obenstehenden Vorgaben geeigneten Körperschaft erfolgt.
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