Berechnung Ruhestandsbezüge bei Dienstunfähigkeit
Verfasst: 24. Aug 2016, 14:50
Guten Tag liebes Forum!
Bitte entschuldigt, wenn ich mich direkt nach dem Einschreiben ins Forum einfach und direkt mit einer Frage an Euch wende, ohne vorher in den Diskussionen mitgewirkt zu haben oder ohne mich vorgestellt zu haben. Die Suchfunktion habe ich benutzt, aber nicht gefunden, was meine Frage beantworten würde. Sollte ich in der falschen Rubrik fragen, so entschuldigt bitte und verschiebt es... und sagt mir wohin.
Ich vertrete hier die Interessen einer lieben Person, die sich nicht mehr selbst an Euch wenden kann.
Aber oft sind Fragen ja auch Diskussionen und so ein Input in Form einer Frage kann ja vielleicht auch viele andere interessieren...
Folgender (anonymisierter) Fall, es geht um die Berechnung der Ruhestandsbezüge:
Die Fakten:
Ein Beamter auf Lebenszeit (also schon lange nicht mehr "zur Probe" o.ä.) wird, vor Erreichen der Altersgrenze, Opfer eines Überfalls (Täter geht lange Jahre in Haft) und wird in Folge, dadurch begründet, berufsunfähig geschrieben. Also in klar: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit". Die zuletzt erreichte Besoldungsgruppe war A11, der Beamte war im Lehramt und hat zu dem Zeitpunkt rund 19 Dienstjahre. Der Überfall fand einige Jahre vor Erreichen seines 55. Lebensjahres statt.
Es handelt sich NICHT um einen beruflich bedingten Unfall oder Zusammenhang, es geschah in seiner Freizeit.
Nun zum Detail der Frage mit Begründung:
Im "normalen" Angestelltenverhältnis gibt es so was wie eine "Erwerbsminderungsrente", in der in derartigen Fällen zur Errechnung der Rentenhöhe angenommen wird, der Leistungsbezieher hätte bis zu seinem 60. Lebensjahr eingezahlt und darauf wird dann ein Abschlag von maximal 10.8% gerechnet. Denn der Geschädigte (ich nenne ihn jetzt mal so), hat sich ja nicht ausgesucht, mit der Arbeit aufzuhören, sondern ist Opfer. Dies insbesondere auch in Fällen, wo z.B. ein (Verkehrs) Unfall plötzlich eine Karriere beenden könnte. Dafür wurde diese sog. "Erwerbsminderungsrente" geschaffen, in der die Solidargemeinschaft der Versicherten für einen Einzelnen aufkommt.
Im BeamtVG find ich etwas Gleichwertiges, erst in §4, dann in §14 und so weiter:
Es steht dort, so wie ich den Sinn insbesondere in 14;3 Zusatz "die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 v.H. in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen" lese, dass die Höhe des Ruhegehalts bei einer Versetzung in den Ruhestand (wegen Dienstunfähigkeit) vor der Vollendung des 65. Lebensjahres so gerechnet wird, dass für jedes Jahr vorher zwar 3,6 v.H. von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen abgezogen werden, jedoch in diesem Fall maximal 10.8% abgezogen werden dürfen.
Dies explizit im Fall eines Unfalls, der nicht ein Dienstunfall ist und der die Versetzung in den Ruhestand zur Folge hat.
Es werden also nicht "von unten her" die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zusammen gezählt, und so vielleicht auf rund 50% gekommen, sondern "von oben her" von den aktuellen Bezügen ausgehend, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemindert, so als ob der Beamte schon viel länger einbezahlt hätte. Und hier dann die maximale Minderung von 10.8% angewandt, weil er ja doch früher gegangen ist.
Somit ergibt sich in meiner Rechnung ein Ruhestandsgehalt nicht in Höhe von 71,xx (wenn alles nach Plan bis zum Ende der Dienstzeit gelaufen wäre), sondern eben die rund 71 minus dem maximalen Abzug von 10.8%.
Ist das richtig?
Wer kann mir das belegen bzw. belastbar bestätigen?
Gibt es hier Foristi, die im gleichen Fall sind und als Beispiel dienen können/möchten?
Vielen Dank im Voraus für alle nützlichen und hilfreichen Beiträge,
Jeanne
Bitte entschuldigt, wenn ich mich direkt nach dem Einschreiben ins Forum einfach und direkt mit einer Frage an Euch wende, ohne vorher in den Diskussionen mitgewirkt zu haben oder ohne mich vorgestellt zu haben. Die Suchfunktion habe ich benutzt, aber nicht gefunden, was meine Frage beantworten würde. Sollte ich in der falschen Rubrik fragen, so entschuldigt bitte und verschiebt es... und sagt mir wohin.
Ich vertrete hier die Interessen einer lieben Person, die sich nicht mehr selbst an Euch wenden kann.
Aber oft sind Fragen ja auch Diskussionen und so ein Input in Form einer Frage kann ja vielleicht auch viele andere interessieren...
Folgender (anonymisierter) Fall, es geht um die Berechnung der Ruhestandsbezüge:
Die Fakten:
Ein Beamter auf Lebenszeit (also schon lange nicht mehr "zur Probe" o.ä.) wird, vor Erreichen der Altersgrenze, Opfer eines Überfalls (Täter geht lange Jahre in Haft) und wird in Folge, dadurch begründet, berufsunfähig geschrieben. Also in klar: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit". Die zuletzt erreichte Besoldungsgruppe war A11, der Beamte war im Lehramt und hat zu dem Zeitpunkt rund 19 Dienstjahre. Der Überfall fand einige Jahre vor Erreichen seines 55. Lebensjahres statt.
Es handelt sich NICHT um einen beruflich bedingten Unfall oder Zusammenhang, es geschah in seiner Freizeit.
Nun zum Detail der Frage mit Begründung:
Im "normalen" Angestelltenverhältnis gibt es so was wie eine "Erwerbsminderungsrente", in der in derartigen Fällen zur Errechnung der Rentenhöhe angenommen wird, der Leistungsbezieher hätte bis zu seinem 60. Lebensjahr eingezahlt und darauf wird dann ein Abschlag von maximal 10.8% gerechnet. Denn der Geschädigte (ich nenne ihn jetzt mal so), hat sich ja nicht ausgesucht, mit der Arbeit aufzuhören, sondern ist Opfer. Dies insbesondere auch in Fällen, wo z.B. ein (Verkehrs) Unfall plötzlich eine Karriere beenden könnte. Dafür wurde diese sog. "Erwerbsminderungsrente" geschaffen, in der die Solidargemeinschaft der Versicherten für einen Einzelnen aufkommt.
Im BeamtVG find ich etwas Gleichwertiges, erst in §4, dann in §14 und so weiter:
Es steht dort, so wie ich den Sinn insbesondere in 14;3 Zusatz "die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 v.H. in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen" lese, dass die Höhe des Ruhegehalts bei einer Versetzung in den Ruhestand (wegen Dienstunfähigkeit) vor der Vollendung des 65. Lebensjahres so gerechnet wird, dass für jedes Jahr vorher zwar 3,6 v.H. von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen abgezogen werden, jedoch in diesem Fall maximal 10.8% abgezogen werden dürfen.
Dies explizit im Fall eines Unfalls, der nicht ein Dienstunfall ist und der die Versetzung in den Ruhestand zur Folge hat.
Es werden also nicht "von unten her" die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zusammen gezählt, und so vielleicht auf rund 50% gekommen, sondern "von oben her" von den aktuellen Bezügen ausgehend, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemindert, so als ob der Beamte schon viel länger einbezahlt hätte. Und hier dann die maximale Minderung von 10.8% angewandt, weil er ja doch früher gegangen ist.
Somit ergibt sich in meiner Rechnung ein Ruhestandsgehalt nicht in Höhe von 71,xx (wenn alles nach Plan bis zum Ende der Dienstzeit gelaufen wäre), sondern eben die rund 71 minus dem maximalen Abzug von 10.8%.
Ist das richtig?
Wer kann mir das belegen bzw. belastbar bestätigen?
Gibt es hier Foristi, die im gleichen Fall sind und als Beispiel dienen können/möchten?
Vielen Dank im Voraus für alle nützlichen und hilfreichen Beiträge,
Jeanne