Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe --- Vergleichbarkeit

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Annaluna
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Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe --- Vergleichbarkeit

Beitrag von Annaluna »

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in Stellenausschreibungen ist mir folgendes aufgefallen:

"Die Tätigkeiten sind nach Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A10 BayBesG bewertet."
"Die Stellen sind nach BesGr. A9/A10 bzw. EG 9 TVöD bewertet."
"Die besetzende Stelle ist derzeit mit E9 bzw. A 10 bewertet."


Kennt sich jemand von Euch damit aus?
Weiß jemand von Euch, wo das geregelt ist?
Gilt das auch für die Entgeltgruppen aus dem TV-L?

Herzliche Grüße

Annaluna
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe --- Vergleichbarkeit

Beitrag von Silencium »

Besoldungsgruppe und Engeltgruppe sind zwei grundlegend verschiedene Systemprodukte. Die Entgeltgruppe geriert sich aus der Stellenbewertung in Folge der auszuübenden Tätigkeiten aufgrund des Tarifvertrages (TVöD, TV-L), hingegen wird die Besoldungsgruppe nach laufbahnrechtlichen Gegebenheiten bestimmt. Eine unmittelbare Kongruenz gibt es hier nicht.

So kann es passieren, dass der Arbeitnehmer auf einer mit A11 dotierten Beamtenstelle "nur" die Entgeltgruppe 9 erhält, weil sie beispielsweise nach den Eingruppierungsmerkmalen "schlecht geschrieben" wird...oder eben nach besoldungsrechtlichem Gutdünken als "besonders hochwertig" angesetzt ist.

Eine Pauschalaussage wie "A8 = E8" etc. ist daher nicht möglich. In welchem Verhältnis Besoldungs-und Entgeltruppe im Einzelfall zueinander stehen unterliegt vielen Faktoren die kaum objektivierbar, geschweige denn irgendwo rechtlich kodifiziert sind.

Ursache und Wirkung verfangen sich hier jedenfalls in einem Zirkelschluss...
Tatsache ist aber, dass es (so gut wie immer) mit deutlichen monetären Nachteilen im Arbeitnehmerbereich verbunden ist, wenn eine Beamtenstelle mit einem AN besetzt wird. Selbst bei direkter Zuordnung A9 / E 9 erleidet der Arbeitnehmer aufgrund der Systemverschiedenheit und dem damit verbundenen Netto-Verlust erhebliche finanzielle Einbußen.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
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Re: Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe --- Vergleichbarkeit

Beitrag von Adler »

In unserer aktuellen AV zur LHO steht:
Arbeitsgebiete von Beamten und Angestellten sind ohne Berücksichtigung des Zeit oder
Bewährungsaufstiegs nach Maßgabe der Vergleichsübersicht (Anlage) vergleichbar,
soweit nicht Besonderheiten entgegenstehen. Sind danach mehrere
Gruppen vergleichbar, so ist bei Planstellen nach den in Nr. 3.2, bei anderen Stellen
nach den in Nr. 3.3 angegebenen Grundlagen zu verfahren.
...
Bestehen bei den Leitern der Organisationseinheiten gemäß § 9 Abs. 1 bzw. der
entsprechenden Serviceeinheiten Zweifel über die Bewertung, so ist die ..... zu befragen, die eine bindende Auskunft erteilt.
In der Vergleichsübersicht stehen zwar noch die BAT-Vergütungsgruppen und die entsprechende A-Besoldungsgruppen. Im Prinzip ist die E-Vergütung trotzdem noch bei uns mit A-Besoldung vergleichbar.

Warum sollte andere Länder nicht auch Vergleichsübersichten haben?

"Die besetzende Stelle ist derzeit mit E9 bzw. A 10 bewertet."
Man beachte die Beliebigkeit ob E- oder A-.
Entweder es sind hoheitsrechtliche Aufgaben zu erfüllen, dann es A- oder nicht, dann ist E-.
Aber beides anzubieten widerspricht schon § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz.

Es sei denn für Beamte gibt es keine hoheitsrechtlichen Aufgabe mehr. Aber dann wird er versetzt, ohne Ausschreibung auf eine E-Stelle, die dann umgewandelt in eine A-Stelle wird.

In der Realität darf der meist Bewerber entscheiden was er gern hätte, A- oder E-.
Die Dienststelle ist froh über niedrige Personalkosten.
Der Bewerber ist froh über ein hohes Nettogehalt.
Niemand hat Grund zu klagen.
Deshalb ändert sich die Praxis auch nicht.

Auch wenn das BVerfG (oder war es das BVerwG?) in seiner letzten Entscheidung zum Streikverbot in Aussicht gestellt hat, dass bei der nächsten Gerichtsentscheidung herauskommen könnte, dass das Streikverbot nur für genuin hoheitsrechtlich tätige Beamte gelten könnte und eben nicht für Beamte, die gar keine hoheitsrechtlichen Aufgaben erfüllen sondern nur zur Personalkostenersparnis verbeamtet wurden.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Silencium
Beiträge: 232
Registriert: 29. Mär 2010, 19:30
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Re: Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe --- Vergleichbarkeit

Beitrag von Silencium »

Adler hat geschrieben: In der Vergleichsübersicht stehen zwar noch die BAT-Vergütungsgruppen und die entsprechende A-Besoldungsgruppen. Im Prinzip ist die E-Vergütung trotzdem noch bei uns mit A-Besoldung vergleichbar.

Warum sollte andere Länder nicht auch Vergleichsübersichten haben?
Das spielt für die tarifvertragliche Eingruppierung aber überhaupt keine Rolle. Die Ausführungsverordnungen zu den Haushaltsordnungen haben nur den Zweck, haushaltsrechtliche Zeichnungsbefugnisse (sachliche und rechnerische Richtigkeit, Anordnungsbefugnis) zu regeln und insofern zwischen Beamten und AN Vergleichsmöglichkeiten zu schaffen.
Adler hat geschrieben:Man beachte die Beliebigkeit ob E- oder A-.
Entweder es sind hoheitsrechtliche Aufgaben zu erfüllen, dann es A- oder nicht, dann ist E-.
Aber beides anzubieten widerspricht schon § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz.
Da sind wir auch wieder beim beliebten Streitpunkt was denn hoheitliche Aufgaben sind...das ist praktisch kaum festzumachen. Davon unabhängig kann aus § 3 II BeamtStG jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass eine Behörde nicht alternativ Stellen mit Beamten oder AN besetzen kann (vgl. auch Art. 33 IV GG "...in der Regel"...)
Adler hat geschrieben: In der Realität darf der meist Bewerber entscheiden was er gern hätte, A- oder E-.
Die Dienststelle ist froh über niedrige Personalkosten.
Der Bewerber ist froh über ein hohes Nettogehalt.
Niemand hat Grund zu klagen.
Deshalb ändert sich die Praxis auch nicht.
Auch eher nein...in der Realität läuft es meist so ab, dass jemand der die Laufbahnbefähigung besitzt unmittelbar im Beamtenverhältnis eingestellt wird (vor allem im nichttechnischen Verwaltungsdienst). Beispiel: Wer die Ausbildung für den gehobenen Dienst durchlaufen hat "Dipl.-Verwaltungswirt / "Bachelor of Laws" wird auf A9 verbeamtet, wer hingegen den AL II hat (Verwaltungsfachwirt) wird bei gleicher Tätigkeit - wegen Fehlens der formellen Laufbahnbefähigung - vergleichbar dem gehobenen Dienst auf einer E9-Stelle beschäftigt. Im technischen Bereich läuft es hingegen eher so ab, dass z.B. ein Ingenieur erst mal für 2 Jahre im Angestelltenverhältnis beschäftigt wird um so die Berufserfahrung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung "auf andere Weise" zu sammeln um dann verbeamtet zu werden.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
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