EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

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dove
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EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von dove »

Hallo,

nach meinen derzeitigen Informationen sagt das für den Zoll zuständige Finanzamt Bonn Innenstadt, das entgegen dem Gesetz § 3b EStG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html, die Zulagen voll versteuert werden.

Die Steuerfreiheit muß dann am Ende des Jahres beim Finanzamt geltend gemacht werden!

Ich möchte mal sehen, wie viele Kollegen das nicht beantragen, Lohnsteuer Hilfevereine (und PC Programme) dies nicht berücksichtigen, und Steuerberater da nicht drauf kommen.

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Mikesch
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Re: EzUrlVO Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von Mikesch »

????
Unser Arbeitgeber berücksichtigt bei der Auszahlung der Bezüge die Steuergesetze, also werden die entsprechenden Zulagen steuerfrei ausgezahlt.
Bei Abgabe der Steuererklärung werden diese Zahlung entsprechend vom FA berücksichtigt.
Was soll da beantragt werden? Wozu auch, wenn steuerfrei gezahlt wurde. Es werden keine Anträge gestellt, es existiert alleine die Steuererklärung in der die Steuergesetze einfließen.

Für mich ist das völliger Humbug...
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dove
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Re: EzUrlVO Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von dove »

Mikesch hat geschrieben: ????
Unser Arbeitgeber berücksichtigt bei der Auszahlung der Bezüge die Steuergesetze, also werden die entsprechenden Zulagen steuerfrei ausgezahlt.
...
Für mich ist das völliger Humbug...
Falsch Mikesch :!:

Es geht um die neue Zulagenverordnung, http://www.gesetze-im-internet.de/ezulv ... 10976.html (Am 1. Oktober 2013 werden die bisherigen "Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst" abgelöst von der "Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten". Diese neue Zulage wird weiterhin neben der "Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten" (DuZ) gewährt.) http://www.gdpbundespolizei.de/zulagenrechner/,
die natürlich nicht für Bürohengste gilt :lol:

Aber du warst ja auch mal draußen (und hast dich geärgert dass das DzUz am Samstag auf Pfennige versteuert wird), also (PS: Ich versuche es mal zu erklären. Bin aber kein Fachchinese)
das frühere DzUz wurde besteuert. Die Zulagen gab es ja, weil der Dienst vorgeplant war (?!),

die neue EZulV zielt auf Schichtdienstarbeitende Kollegen (im Zusammenhang mit § 3b des EStG (Abs. 1 Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden) http://www.juraforum.de/gesetze/estg/3b ... achtarbeit ab.


Bisher haben meines Wissens die BuPo und unser Verein sowieso den § 3b EStG außer acht gelassen und die Zuschläge versteuert.

Nun erfahren wir, dass das FA Bonn Innenstadt (das für unseren Verein zuständig ist) den § 3b EStG nicht beachtet, bzw. anders liest wie der einzelne Schichtdienstleistende und sagt, die Zulagen seien weiter zu versteuern :evil:

Ich hoffe ich hab es richtig erklärt, Wenn NICHT bitte ich jemanden es besser zu erklären, dann kann ein Mod meine Erklärung löschen :?

*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-

So weiter im Text,

nach einem kurzen telefonat mit meinem Steuerberater, teilte mir dieser mit, dass das über die Steuererklärung NICHT funktioniert

Bild

Mal sehen wie das weitergeht ....

... ob von den Gewerkschaften etwas kommen wird ???

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Mikesch
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Re: EzUrlVO Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von Mikesch »

Ich glaub, ich werd zu alt für dieses Land und sollte endlich abhauen...
Ich verliere langsam den Glauben, ehrlich :twisted:

Ich habs schon verstanden :-)
dove hat geschrieben:BuPo und unser Verein sowieso den § 3b EStG außer acht gelassen und die Zuschläge versteuert

Da fehlen mir die Worte, nein, tun sie nicht, aber ich schreib es besser nicht. :evil:
Ok, berücksichtigen sie also nicht mehr, ist aber steuerlich nicht von Belang.

dove hat geschrieben:nach einem kurzen telefonat mit meinem Steuerberater, teilte mir dieser mit, dass das über die Steuererklärung NICHT funktioniert

Wofür ist die Steuererklärung dann gut? Weiß er überhaupt, was eine Steuererklärung ist? :shock: Das ist mir vielleicht ein Steuerberater :D

Bei jeder Steuererklärung (egal für welche Steuer) oder - Anmeldung sind die Unterlagen für die Bemessung vorzulegen. Und nur die Steuererklärung/-Anmeldung ist für die Bemessung der festzusetzenden Steuer maßgeblich.
Nach der Anmeldung erfolgt dann die Steuerfestsetzung als Verwaltungsakt unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen.

Wenn Du den Nachweis für eine Steuerfreiheit erbringst (z.B. Kopie des Dienstplans oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers) MUSS das FA das berücksichtigen!
Alles Andere würde unser Recht schlicht auf den Kopf stellen und ad absurdum führen und das FA könnte Steuern rein nach Nase festsetzen. Ich glaube kaum, dass das vor irgendeinem Gericht bestand haben würde.
...oder ich kann meinen Job an den Nagel hängen :lol:

Das FA kann und darf sich nicht über Gesetze hinwegsetzen, hier der 3b EkStG, richtig ist, dass Du den Nachweis für die Steuerfreiheit erbringen musst, aber das erfolgt ausschließlich bei und mit der Steuererklärung!

Mal ne andere Frage: Hast Du denn bei Deiner Steuererklärung die steuerfreien Beträge angegeben und die Nachweise erbracht? Wurden die nicht berücksichtigt?

Das das FA erst mal zickt, kann ich sogar verstehen, denn es bedeutet richtig Mehrarbeit, auch für den Steuerpflichtigen. Und nur weil unser AG nicht in der Lage ist, ne vernünftige Abrechnung zu erstellen...
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dove
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von dove »

Hallo Mikesch,

in meiner Bezügemitteilung wird der Grundbetrag/Nacht/WE/Feiertagsstunden nicht und stattdessen der versteuerte Anteil ausgewiesen.
Das heißt also, ich muss dem FA die Nacht/WE und Feiertagsstunden belegen,
auf § § 17b EzulV verweisen, ausrechnen was ich hätte kriegen müssen, und dann den fehlenden Betrag auf der Steuererklärung einfordern?

Und das ganze obwohl § 3b EStG da ganz eindeutig ist ? !

Da wird das Pferd von hinten aufgezäumt.
Und warum sollte dein FA dir Deinen Lohn "Gutschreiben" ??? Schließlich handelt es sich ja nicht um eine Erstattung, wie Werbungskosten, sondern um zu unrecht einbehaltene Lohnbestandteile. Dafür ist dein Dienstherr zuständig!




------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

So in etwa sollte das Schreiben an eure Besoldungsstelle aussehen


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin überrascht, dass die öffentliche Hand ihre eigenen Gesetze nicht beachten möchte. § 3b EStG regelt eindeutig die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags- Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese gesetzliche Regelung ist eine Mussvorschrift und kein Wahlrecht.
Der Arbeitgeber führt zwar für den Arbeitnehmer die Lohnsteuer ab, was aber nicht bedeutet, dass die Lohnsteuer für die Nachtstunden automatisch eine erhöhte Vorauszahlung darstellt, die der Arbeitnehmer zurück bekommt.

Um hier Nachteile für mich zu vermeiden bitte ich Sie zu veranlassen, dass ich eine Bescheinigung darüber erhalte, wie hoch der Anteil des steuerlichen Bruttoeinkommens für die Zuschläge aus den oben genannten Wechseldiensten ist. Nur dann kann ich im Rahmen der Steuererklärung versuchen die Steuerfreiheit zu bekommen oder ggf. ein Klageverfahren einzuleiten.
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von Mikesch »

dove hat geschrieben:Da wird das Pferd von hinten aufgezäumt.
Da hast Du völlig recht! Was der Arbeitgeber da macht, ist in meinen Augen schlicht eine Unverschämtheit.

Wie das im Moment mit dem FA zu regeln ist und was der AG macht, sind zwei verschiedene paar Schuhe.
Im Moment bleibt wohl nur, den Gaul von hinten aufzäumen.

Gleichzeitig Druck machen, dass der Missstand abgestellt wird. Ich frage mich bei diesen Gelegenheiten immer, wo da die Personalvertretung bleibt :twisted:
Ich bin ja kein rechtl. Gelehrter, aber ich frage mich, in wieweit der AG den 3b EkStG bei der Bezügezahlung zu berücksichtigen hat?

Ich wünsche Dir/euch starke Nerven!

Mikesch
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dove
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von dove »

So,
um dem ganzen Klarheit zu verschaffen, hier die neueste Antwort des BADV

*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-
steuerfrei an die Beschäftigten ausgezahlt, so, wie es der § 3b EStG vorsieht. Im vorliegenden Fall geht es um die Zulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten, die gemäß § 17 a der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) in der Fassung
...
Beide Beträge, sowohl die steuerfrei als auch die steuerpflichtig ausgezahlten Beträge sind der Bezügebescheinigung des jeweiligen Beschäftigten zu entnehmen. Die steuerfrei gewährte Zulage wird als solche ausdrücklich gekennzeichnet, die steuerpflichtige Zulage wird als Rückrechnung für vorangegangene Kalendermonate gewährt und ist so auch auf der Bezügebescheinigung sichtbar. Für den Beschäftigten ist deshalb jederzeit nachvollziehbar, welche Beträge versteuert wurden und welche nicht. Die Erstellung einer gesonderten Aufstellung ist nicht vorgesehen.
...
ob die neu gefasste Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerfrei ausgezahlt werden kann. Diese Frage wurde zum Gegenstand der Beratung der Finanzminister der Länder. Letztlich wurde entschieden, dass die neue Zulage steuerpflichtig zu behandeln ist.

*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*-*

Also,
die Finanzminister der Länder haben (in Verbindung mit § 17 a der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen), entschieden,
das hier der § 3b EinkommenssteuerGESETZ keine Anwendung findet
Bild

Eine VERORDNUNG kippt ein Gesetz ??? Bild

Deswegen rede ich hier von Bananenrepublik.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Angeblich hat die Gewerkschaft der Polizei eine große Steuerkanzlei mit einem Gutachten beauftragt.
Dieses Gutachten kommt zu dem Schluss, das die Besteuerung rechtswidrig sei.
Weiterhin soll die Gewerkschaft der Polizei Klagen, bzw. Klagen vorbereiten.
Aber das habe ich aus der Gerüchteküche !

.
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von Mikesch »

Ouh Mann, mir fehlen die Worte...
Bananenrepublik halt...

Wenn Du Spaß dran hast, Widerspruch und Klage, kann so teuer nicht sein. Jedenfalls unsere unsere Arbeitgeber-, öhm Personalvertreter erfahrungsgemäß einen Dreck tun, dass sich da was ändert.
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von sdh1807 »

Wenn ich das richtig sehe geht es hier um die alte Wechselschichtzulage (auch wenn das Ding jetzt einen anderen Namen hat).

Diese Zulage ist nicht steuerfrei.
BFH-Urteil vom 7.7.2005 (IX R 81/98) BStBl. 2005 II S. 888
Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.
wer die Entscheidung komplett lesen will:
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2005/xx050888.html
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dove
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von dove »

Vielen Dank sdh1807,

wenn du dir die Entscheidungsgründe durchliest und Schichtdienstleistender bist sollte es dir auffallen.

1. Zuschläge für Lohnzahlungen, die für Nachtarbeit gewährt werden, sind - unter weiteren Voraussetzungen - nach Maßgabe des § 3b Abs. 1 EStG nur steuerfrei, wenn sie dem Arbeitnehmer neben dem Grundlohn gezahlt werden.

Nun, wie Mikesch schon sagt;
Sollen sich die Gerichte damit beschäftigen :!:

PS: Angeblich ist die GdP dran, der BDZ verratzt wieder mal. Wie so oft in der Geschichte :!: :evil:
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von sdh1807 »

Die Zuschläge für den Nachtdienst: hier der DZuZ sind auch steuerfrei.
Das ist auch unstrittig.

Meines Erachtens geht es den Threatstarter um die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten.
Da haben sich die Gerichte bereits mit beschäftigt und entschieden, dass die zum steuerpflichtigen Grundlohn gehört.
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dove
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von dove »

sdh1807 hat geschrieben:

...

Meines Erachtens geht es den Threatstarter um die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten.
Da haben sich die Gerichte bereits mit beschäftigt und entschieden, dass die zum steuerpflichtigen Grundlohn gehört.
Hi sdh1807,

beim ersten Punkt magst du recht haben.
Jede Behörde scheint dem Kind einen anderen Namen zu geben, seis drum !

Beim Punkt zwei liegst du daneben.
Es gbt "jetzt" ein erstes Gerichtsurteil des Niedersächsischen Finanzgerichts !
http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... l&max=true

Diese Zulage ist mitnichten dem steuerlichen Grundlohn zu zurechnen, sondern im Gegenteil steuerfrei zu belassen.

Meiner Kenntnis nach hat dies ein Kollege der Bundespolizei zusammen mit der GdP erstritten. Der BDZ.eu hatte wie du argumentiert und seinen Mitgliedern den Rechtsweg im Rahmen des Gewerkschaftlichen Rechtsschutz versagt !

Für die Kollegen des Zoll s kam die Entscheidung das "DwZ" zu versteuern damals letzendlich aus dem Ministerium. Schreiben liegt mir vor.
Dies widerspricht dem EStG und damit geltendem Recht !
Dies wurde durch obiges Gerichtsurteil bestätigt !

Das DwZ oder EZulV ist Steuerfrei zu belassen !

Ich gehe davon aus, das der Beklagte (vermutlich der Bund) gegen dieses Urteil in Berufung gehen wird.

Nichts desto trotz rate ich jedem der davon betroffen ist Widerspruch der jeweiligen Steuerbescheide 2013-2015, mit Hinweis auf dieses Gerichtsurteil, einzulegen. Sofern noch nicht entgültig beschieden!

Auch denke ich, das es nochmals durchaus Sinnvoll ist (da Rechtswidrig), gegen die Versteuerung dieses Anteils der Bezüge, seit Anbeginn des Jahres 16, beim jeweiligen Dienstherrn, einzulegen !


Gruß
Icke
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arme Sau
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Re: EZulV Steuerfrei - FA Bonn Innenstadt sagt

Beitrag von arme Sau »

.
]Der Bundesfinanzhof hat in einer höchstrichterlichen Entscheidung (BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.2.2017, VI R 30/16 ) festgestellt

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.


Die komplette Begründung möge sich jeder selbst durchlesen.

18 ... Die Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. EZulV werden nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind daher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerbefreit.
19
a) Die streitige Zulage ist vielmehr finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.
Grüne Beiträge sind -Mod- Beiträge, schwarze geben meine "private Meinung" wieder!
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